Zur elterlichen Aufsichtspflicht hinsichtlich eines fünfjährigen Kindes auf dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr

LG München II, Urteil vom 08.11.2011 – 8 O 2828/11

In der einschlägigen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich noch nicht schulpflichtige Kinder bei der Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt bewegen dürfen. Bei einem fünfjährigen Kind, welches die Funktionen eines Fahrrads und dabei vor allem das Bremsen und Lenken beherrscht, muss zwar eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit gewährt sein. Es genügt aber zur Erfüllung der Aufsichtspflicht ein ständiger Blickkontakt und die Möglichkeit, durch warnende Zurufe auf das Kind einzuwirken (Rn. 21).

Beim Überholen eines Fußgängers durch einen Radfahrer liegt eine Situation vor, die im Straßenverkehr oftmals zu bewältigen und nicht als besonders gefährlich einzustufen ist. Gerade in solchen Situationen ist es angezeigt, dem Kind die Möglichkeit zu geben, durch selbstständiges, eigenverantwortliches Handeln das nötige Selbstvertrauen in die Fähigkeiten zu entwickeln und Sicherheit im Umgang mit komplexen Situationen zu erlernen. Es widerspricht dem Ziel, das Kind zu einem selbstständigen verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer zu erziehen, wenn die Mutter vorgreiflich selbst sichernde Maßnahmen vornimmt, obwohl es sich um eine Standardsituation handelt. Dies kann im Sinne einer verkehrsgerechten Erziehung des Kindes nicht erwartet werden (Rn. 24).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.133,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall unter Berufung auf die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflichten geltend.

2

Am 11.01.2011 ging die Klägerin auf dem linken Gehweg der B. Straße in G. in Richtung Ortsausgang, in gleicher Richtung von hinten kommend fuhr der am… 2006 geborene Sohn der Beklagten J. mit einem Fahrrad auf dem Gehweg. Die Beklagte fuhr mit dem Fahrrad etwa in gleicher Höhe oder um einige Meter versetzt nebenher auf der Straße. Auf Höhe des Anwesens Nr. … wollte J. die Klägerin rechts überholen. Dabei geriet der Sohn der Beklagten ins Straucheln und es kam zu einem Zusammenstoß mit der Klägerin. Die Klägerin stürzte dabei über das Fahrrad zu Boden und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Handgelenks und des Nasenbeins zu. Der Nasenbeinbruch musste operativ behandelt werden. Die Klägerin musste am rechten Arm für 5 Wochen einen Gipsverband tragen.

3

Die Klägerin trägt zum Unfallhergang vor, dass der Sohn der Beklagten sich ohne Klingelzeichen oder Zuruf von hinten angenähert habe. J. sei äußerst unsicher und mit recht zügiger Geschwindigkeit auf seinem Fahrrad gefahren. Er habe die Klägerin mit so wenig Abstand passiert, dass er sich mit seinem Lenkrad in der Jackentasche der Klägerin verfangen habe. Dabei habe sich das Fahrrad quer gestellt und J. sei gestürzt. Die Klägerin sei durch diesen Sturz zu Boden gezogen worden und über das Fahrrad gefallen.

4

Aufgrund des Unfalls habe bis 25.03.2011 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Klägerin sei in der Verrichtung der Alltagstätigkeiten sowie im Haushalt erheblich beeinträchtigt gewesen. Schwere Lasten habe sie mit der rechten Hand nicht tragen können. Nach der Entfernung des Gipsverbandes sei der Arm ungewöhnlich geschwollen gewesen. Die Kläger habe sich seither physiotherapeutischen Behandlungen unterziehen müssen, die bis heute fortgesetzt würden. Sie habe Heilbehandlungskosten in Höhe von 133,-€ verauslagt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zum Ersatz der Heilbehandlungskosten verpflichtet. Die Beklagte habe ihren Sohn nicht angewiesen, in ordnungsgemäßem Abstand an Fußgängern vorbeizufahren. Sie habe ihren Sohn auch nicht angewiesen, sich durch Klingelzeichen oder Zuruf bemerkbar zu machen. Auch die Beklagte selbst habe nicht geklingelt oder Rufzeichen gegeben. Der Sohn der Beklagten hätte keine Stützräder am Fahrrad gehabt, die einen Sturz verhindert hätten. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin angegeben, dass erst kürzlich die Stützräder am Fahrrad entfernt worden seien und … daher noch etwas unsicher sei. Die Beklagte habe nicht den Entlastungsbeweis erbracht, dass sie in der konkreten Situation ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan habe. In gefährlichen Situationen, z.B. im Straßenverkehr, bestehe eine erhöhte Aufsichtspflicht.

6

Im Hinblick auf die erhebliche Heilbehandlungsdauer und die Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € geschuldet. Die Beklagte habe weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu ersetzen.

7

Die Klägerin beantragt:

8

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 133,00 € sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5,000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2011 und außergerichtlich angefallene nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,87 € zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt:

10

Die Klage wird abgewiesen.

11

Die Beklagte trägt zum Unfallhergang vor, dass die Klägerin mit Taschen in der rechten Hand auf dem Gehweg gelaufen sei. Die Beklagte habe laut “Stopp” und “Achtung” gerufen. Joni habe gebremst und sei dabei ins Straucheln gekommen. Die Klägerin habe sich mit ihrem rechten Fuß im Vorderrad des Fahrrads verfangen.

12

Der Sohn der Beklagten sei verkehrsgerecht erzogen; das Fahren im fließenden Straßenverkehr sei mehrfach geübt worden. J. sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit ungefähr zwei Jahren sicher mit dem Fahrrad gefahren. So fahre er jeden Tag zum Kindergarten hin und zurück, wobei diese Strecke ca. zwei Kilometer betrage. J. habe nie Stützräder benutzt Am Schadenstag habe die Beklagte ihren Sohn mehrfach angewiesen, auf Fußgänger auf dem Gehweg zu achten, dort vorsichtig vorbeizufahren oder gegebenenfalls zu klingeln oder anzuhalten.

13

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB liege nicht vor. Das Maß der Aufsicht müsse mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln einzuüben. in Einklang gebracht werden. Hierzu sei es nötig, Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Die Beklagte habe ihren Sohn über richtiges Verhalten im Straßenverkehr hinreichend und umfassend aufgeklärt und diesen auf verkehrsgerechtes Verhalten hin überprüft. Das Kind sei zu keinem Zeitpunkt negativ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern in Erscheinung getreten. Die Beklagte habe sich zudem als Aufsichtspflichtige in unmittelbarer Nähe zum Geschehen befunden, Eine Überwachung “auf Schritt und Tritt” und eine sofortige Zugriffsmöglichkeit seien nicht geschuldet gewesen.

14

Zur Schadenshöhe trägt die Beklagte vor, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld bei weitem übersetzt sei. Zu den verbliebenen Verletzungsfolgen und dem Heilungsverlauf könne sich die Beklagte nur mit Nichtwissen erklären. Auch die materiellen Schadensersatzpositionen würden der Höhe nach bestritten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2011 (Bl. 35/38) Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T… . Weiter wurden die Parteien informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 BGB besteht nicht. Nach Aktenlage und Auswertung der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht genügt hat.

II.

1.

17

Der Beklagten obliegt als Mutter ihres minderjährigen Kindes und als Inhaberin der elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn. Dieser hat eine unerlaubte Handlung zu Lasten der Klägerin begangen, die zu einer Gesundheitsverletzung geführt hat.

2.

18

Die Beklagte konnte jedoch den Nachweis führen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist.

a)

19

Der Umfang der gebotenen Aufsicht (Überwachung, Belehrung, erforderliche Kontrollen) bestimmt sich nach Alter, Charakter und Eigenart des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise. In der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (Palandt, 70. Auflage, Rdn. 10 zu § 832 BGB; BGH NJW 1993, 1003). Starre Richtlinien lassen sich dabei nicht aufstellen. Die Beurteilung beruht vielmehr auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse (BGH VersR 1968, 301).

b)

20

Für die Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet dies, dass minderjährige Kinder über die Gefahren des Straßenverkehrs belehrt und in die Verkehrsregeln eingewiesen werden müssen. Das verkehrsgerechte Verhalten muss eingeübt werden (Münchener Kommentar, 5. Auflage, Rdn. 29 zu § 832 BGB). Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der elterlichen Einwirkung auf ihr Kind sind das Alter, die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes, dessen Fähigkeit und die Erprobung des Kindes im Straßenverkehr maßgeblich. Auch spielen die Gefährlichkeit der Strecke und eine etwaige Ortskenntnis eine Rolle. Die Aufsicht sollte so ausgestaltet sein, dass einerseits keine unnötige Gefährdung Dritter oder des Kindes eintritt, andrerseits aber eine Erziehung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer gewährleistet wird. Dem Kind müssen auch Freiräume zur eigenen Entwicklung zugestanden werden (§ 1626 Abs. 2 BGB; Staudinger, 2007, Rdn. 58 und 81 zu § 832 BGB).

c)

21

In der einschlägigen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich noch nicht schulpflichtige Kinder bei der Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt bewegen dürfen. Bei einem fünfjährigen Kind, welches die Funktionen eines Fahrrads und dabei vor allem das Bremsen und Lenken beherrscht, muss zwar eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit gewährt sein. Es genügt aber zur Erfüllung der Aufsichtspflicht ein ständiger Blickkontakt und die Möglichkeit, durch warnende Zurufe auf das Kind einzuwirken (Übersicht bei Staudinger, 2007, Rdn. 102 zu § 832 BGB; AG Darmstadt ZfS 1992, 3; LG Düsseldorf VersR 1994, 484; LG Saarbrücken ZfS 2004, 9; LG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1604).

d)

22

In vorliegendem Fall war die Beklagte mit ihrem Kind auf dem täglichen Heimweg vom Kindergarten und damit auf einer bekannten Strecke unterwegs. Sie war in unmittelbarer Nähe des Geschehens, hatte Blickkontakt und hätte jederzeit durch Zurufe eingreifen können. Die von der Beklagten gemachten Angaben zur Verkehrserziehung und Fahrpraxis des Kindes wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen T… G. bestätigt. Dieser hat angegeben, dass Joni altersgemäß entwickelt sei und eine gute Verkehrserziehung genossen habe. Die grundlegenden Fahrtechniken und die Regeln im Straßenverkehr seien erklärt und eingeübt worden. Joni lege seit seinem dritten Lebensjahr die Fahrstrecke von der Wohnung zum Kindergarten und zurück (einfache Strecke etwa zwei Kilometer) in Begleitung eines Elternteils mit dem Fahrrad zurück. Zuvor sei er bereits im Alter von zwei Jahren mit einem Laufrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Stützräder habe J. nie benützen müssen. Es habe bislang keine Vorfälle im Straßenverkehr gegeben.

23

Die Darstellung der Klägerin, ihr sei nach dem Unfall von der Beklagten erklärt worden, dass Joni erst seit kurzem ohne Stützräder und daher noch unsicher fahre, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen.

24

Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass der Sohn der Beklagten eine umfassende Verkehrserziehung genossen hat und das Kind bereits geraume Zeit ohne Beanstandungen im Straßenverkehr unterwegs gewesen ist. Zudem war die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls in der Nähe des Geschehens. Eine weitergehende Beaufsichtigung war hier nicht angezeigt. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, in das Geschehen einzugreifen und selbst zu klingeln oder der Klägerin eine Warnung zuzurufen. Die Streitfrage, ob die Beklagte vor dem Zusammenstoß Warnhinweise gegeben hat, konnte damit dahinstehen. Denn zunächst konnte die Beklagte nicht sicher beurteilen, ob sie durch ein Eingreifen nicht gerade zu einer Verschlimmerung der Situation beigetragen hätte. Die Lebenserfahrung zeigt, dass gerade ein Klingeln oft zu Schrecksituationen wie einem plötzlichen Ausweichen nach links oder rechts führt und dadurch erst eine Gefahrensituation entsteht. Weiter ereignete sich der Unfall beim Überholen eines Fußgängers. Damit lag eine Situation vor, die im Straßenverkehr oftmals zu bewältigen und nicht als besonders gefährlich einzustufen ist. Gerade in solchen Situationen ist es angezeigt, dem Kind die Möglichkeit zu geben, durch selbstständiges, eigenverantwortliches Handeln das nötige Selbstvertrauen in die Fähigkeiten zu entwickeln und Sicherheit im Umgang mit komplexen Situationen zu erlernen. Es widerspricht dem Ziel, das Kind zu einem selbstständigen verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer zu erziehen, wenn die Mutter vorgreiflich selbst sichernde Maßnahmen vornimmt, obwohl es sich um eine Standardsituation handelt. Dies kann im Sinne einer verkehrsgerechten Erziehung des Kindes nicht erwartet werden.

25

Zwar war J. zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht ganz fünf Jahre alt. Aufgrund seiner Fahrpraxis und der sonstigen genannten Umstände konnten die Kriterien der o.g. Rechtsprechung jedoch angelegt werden.

e)

26

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2011 vorgelegte Rechtsprechung stützt die hier vertretene Rechtsaufassung und lässt keine andere Bewertung zu.

27

Das AG Detmold (NJW 1997, 1788) hat bestätigt, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie aufgrund räumlicher Nähe und ständiger Beobachtung etwaige Regelverstöße des Kindes erkennen und durch Zurufen eingreifen können.

28

Der vom AG Radolfzell entschiedene Fall (NJW-RR 2000,1192) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort wurde den Eltern vorgeworfen, dass sie ihr Kind nicht ermahnt hätten, dass bei dem Abfahren einer abschüssigen Gasse Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Ferner wurde das Kind nicht von den Eltern begleitet.

3.

29

Im Ergebnis kann die Beklagte für den bedauerlichen Unfall der Klägerin im juristischen Sinne nicht verantwortlich gemacht werden. Wie auch bei älteren Kindern und Erwachsenen schließt die grundsätzliche Kenntnis von der Funktionsweise eines Fahrrads nicht aus, dass gelegentlich Fehler gemacht werden. Aufsichtsmaßnahmen können nur grobe Fahrfehler verhindern, bei denen die Entwicklung der Schadensentstehung naheliegt. Selbst bei sorgfältiger Ausübung der Aufsicht läßt sich ein Schaden nicht immer verhindern, wenn Kinder spontan für einen Moment die gebotene Aufmerksamkeit außer acht lassen (LG Düsseldorf VersR 1994, 484).

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Die schlüssige Streitwertangabe der Klägerin wurde übernommen (Schmerzensgeld: 5.000,- €; materielle Schäden: 133,-€).

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