Zum Beseitigungsanspruch gegen die Installation von sog. Dome-Videoüberwachungskameraattrappen an einem Nachbarhaus

AG Dinslaken, Urteil vom 05.03.2015 – 34 C 47/14

Zum Beseitigungsanspruch gegen die Installation von sog. Dome-Videoüberwachungskameraattrappen an einem Nachbarhaus

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die am Dachüberstand in Richtung des Hauses Kweg gerichteten Kameras (Dome-Kameras) zu entfernen und an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die LVM, zu der Rechtsschutzschadennummer … die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 334,75 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger ist Mieter der Wohnung Kweg in D. Die Beklagten bewohnen das Haus Kweg, welches gegenüber der Wohnung des Klägers liegt. Der Beklagte hat an dem Dachüberstand seines Hauses zwei Kameras angebracht, die sich farblich kaum von dem Hausdach abheben. Diese Kameras zeigen in Richtung des Hauses Kweg. Insoweit wird auf die in Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegten Lichtbilder verwiesen.

2
Bei den Kameras handelt es sich um sogenannte Dome-Kameras. Diese bestehen aus einer halbrunden, schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel aus Kunststoff, hinter der sich die eigentliche Kamera befindet. Dadurch ist von außen nicht oder nur äußerst schwierig erkennbar, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist.

3
Da der Kläger befürchtete, dass die Kameras zu einer 360°-Rundumsicht in der Lage sind, so dass mit Hilfe der Kameras digitale Aufnahmen sowohl vom Balkon als auch vom Inneren seiner Wohnung hergestellt werden können, forderte er die Beklagten – zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2014 und 22.07.2014 – zur Beseitigung auf. Diese reagierten nicht. Auch die erhobene Gebührenforderung wurde nicht bedient.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, die am Dachüberstand in Richtung des Hauses Küstermannsweg 16 gerichteten Kameras (Domkameras) zu entfernen;

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2. hilfsweise die Videoüberwachung in Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zu unterlassen;

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3. die Beklagten zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die LVM die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 334,75 Euro zu erstatten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten,

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es handele sich um Kameraattrappen, die ausschließlich installiert worden seien, um mögliche Einbrecher abzuschrecken. Durch die Installation solle verhindert werden, dass Einbrecher über das Garagendach in die darüber erreichbaren Fenster des Hauses Küstermannsweg 18 einsteigen würden. Insofern seien die Kameras auch nicht auf die Wohnung des Klägers, sondern allein auf das Garagendach des Hauses Küstermannsweg 18 ausgerichtet.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Kameras gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

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Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um Kameraattrappen handelt.

15
Nach ständiger Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BGH, NJW 2010, 1533 ff, zitiert nach juris Rn 11,12; BVerfGE 65, 1,42 ff; NJW 2009, 3239 ff.).

16
Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 – aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. Ein Anspruch auf Entfernung kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 – 16 C 1642/05 – Juris). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.10.2011, V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.

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Nach diesen Maßstäben ist der Kläger vorliegend durch die – möglicherweise nur vermeintliche – Kameraüberwachung des Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor unberechtigten Übergriffen Dritter zu schützen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Insofern war eine Abwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Klägers ausfällt. Die Kameras sind vorliegend so unter dem Giebel des Hausdaches der Beklagten angebracht, dass sie auf die Wohnung und den Balkon des Klägers gerichtet sein könnten. Da es sich um sogenannte Dome-Kameras handelt, ist für den Kläger nicht erkennbar, in welche Richtung die Kameras genau gerichtet sind. Insoweit ist der von dem Kläger empfundene Überwachungsdruck – handele es sich auch um Attrappen – durchaus nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu fällt das Interesse der Beklagten, ihren Grundbesitz mit Videokameras oder Attrappen zu überwachen und Einbrecher abzuschrecken, kaum ins Gewicht. Zur Abschreckung von möglichen Einbrechern scheinen die Kameras wenig geeignet. Sie sind nicht an der Seite des Hauses angebracht, die an der Straße liegt, sondern an der Seite, die an das Nachbarhaus grenzt. Für einen Einbrecher sind sie kaum sichtbar, zumal sie sich farblich nicht von dem Dachüberstand, an dem sie angebracht sind, abheben.

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Ein Ortstermin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Ob die Kamera ausschließlich auf das Garagendach der Beklagten gerichtet ist, spielt keine Rolle. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend der Überwachungsdruck maßgeblich. Dieser Überwachungsdruck wäre auch gegeben, sollte sich herausstellen, dass die Kamera lediglich auf das Garagendach gerichtet ist, da sich die Kamera innerhalb der schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel jederzeit verstellen lässt. Von außen ist für den Kläger nicht erkennbar, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist.

19
Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug, § 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

21
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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