Einsatz einer sog. Dome-Kamera rechtfertigt Besorgnis des Nachbarn, überwacht zu werden

AG Meldorf, Urteil vom 11.07.2011 – 83 C 568/11

1. Im Regelfall muss es der berechtigte Benutzer eines fremden Grundstücks nicht hinnehmen, einer Videobeobachtung oder -aufzeichnung ausgesetzt zu werden.(Rn.25)

2. Der Einsatz einer Kamera, die hinter einer schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel aus Kunststoff verborgen ist (sog. „Dome-Kamera“), rechtfertigt die Besorgnis einer Überwachung sämtlicher aus dieser Position sichtbarer Flächen, unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung der Kamera.(Rn.18)(Rn.19)

3. Ist eine Überwachungskamera von Flächen aus sichtbar, die nicht überwacht werden dürfen, so hat der Betreiber die Anlage so einzurichten, dass Benutzer der vor Überwachung geschützten Fläche jederzeit sicher sein können, nicht überwacht zu werden.(Rn.27)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten über die Kosten einer Klage auf Entfernung einer Video-Überwachungsanlage.

2
Die 1945 geborene Beklagte ist schwerbehindert und zur Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen. Die Parteien waren ursprünglich Nachbarn. Das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Parteien war durch Streitigkeiten, die in Strafanzeigen gipfelten, nachhaltig gestört.

3
Das vom Kläger bewohnte Hausgrundstück war neben dem von der Beklagten bewohnten Grundstück belegen und von der Straße aus nur über das Grundstück der Beklagten zu erreichen. Zu diesem Zwecke verfügte der Kläger über ein dinglich durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichertes Wegerecht an einem Teil des Beklagtengrundstücks. Nahe dem Überweg und dem von der Beklagten bewohnten Haus befand sich – ebenfalls auf dem Grundstück der Beklagten belegen – ein Stellplatz, auf welchem die Beklagte ihr Kraftfahrzeug abstellte. Das dort abgestellte Kraftfahrzeug der Beklagten wurde mehrfach zerkratzt. Daraufhin ließ die Beklagte im Frühjahr 2009 an ihrem Haus zwei fest installierte, unbewegliche Filmkameras befestigen, die unstreitig zumindest den Bereich des Stellplatzes filmten und deren Aufnahmen mit einem Digitalrekorder aufgezeichnet wurden. Die Kameras befanden sich jeweils hinter einer halbrunden schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel aus Kunststoff (sog. “Dome-Kameras”). Die Hausseite, an welcher die beiden Kameras befestigt waren, war die dem Hausgrundstück des Klägers zugewandte Seite.

4
Der Kläger hat behauptet: Die Kameras erfassten auch die Zuwegung zu seinem Grundstück, zu deren Benutzung er kraft seines Wegerechts berechtigt war. Die Kameras hätten wahrscheinlich sogar das Grundstück des Beklagten selbst erfasst. Die Kameras ermöglichten der Beklagten eine 360°-Rundumsicht. Der Kläger war der Auffassung, die Kameras verletzten sein Persönlichkeitsrecht.

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Der Kläger hatte den Antrag angekündigt,

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die Beklagte zu verurteilen, die auf dem […] installierte Video-Überwachungsanlage zu entfernen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die auf dem […] installierte Video-Überwachungsanlage so einzustellen, dass nur noch eigene Grundstücksbereiche der Beklagten erfasst werden und weitere Überwachungen des Klägers auf dessen Grundstück […] sowie auf dem vor den Grundstücken […] und […] gelegenen Zugangsweg (Brücke) unterlassen werden.

7
Die Beklagte hatte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9
Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Videokameras abbauen lassen, weil sie beabsichtigte, wegzuziehen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.

II.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil diese voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sie die Videokameras nicht zwischenzeitlich freiwillig entfernt.

11
Der Kläger konnte von der Beklagten Entfernung der installierten Video-Überwachungsanlage entsprechend § 1004 BGB verlangen unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG).

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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und das unbefangene Gebrauchmachen von Grundrechten wäre gefährdet, müsste man jederzeit mit einer Beobachtung durch Personen, die man nicht sehen kann, oder mit einer reproduzierbaren Aufzeichnung des eigenen Verhaltens rechnen.

13
Das Bundesverfassungsgericht hat für das Versammlungsrecht anerkannt, das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung videoüberwacht wird, könne Einschüchterungswirkungen haben (BVerfGE 122, 342; ebenso VG Münster, NWVBl 2009, 487). Schon die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, könne Einschüchterungseffekte haben (BVerfG a.a.O.). Wer damit rechne, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, werde möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten (BVerfG a.a.O.). Das durch Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial kann und soll allgemein dazu genutzt werden, belastende Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen zeigen oder selbst unerwünscht sind. Die offene Videoüberwachung eines öffentlichen Ortes kann und soll danach abschreckend wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken (BVerfGK 10, 330).

14
Dass videoüberwachte Orte von einem erheblichen Personenkreis gemieden werden, ist auch empirisch gesichert. So gab in einer deutschen Meinungsumfrage aus dem Jahr 2006 jede 20. von 1.000 befragten Personen an, Orte zu meiden, von denen sie wissen, dass dort Videoüberwachung stattfindet (Dialego AG, Videoüberwachung (2006), http://www2.dialego.de/uploads/media/060912_DD_Video_berwachung_05.pdf, 7). Eine wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag des britischen Innenministeriums hat ebenfalls eine solche Vermeidungswirkung festgestellt (Gill/Spriggs, Assessing the impact of CCTV (2005), http://rds.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs05/hors292.pdf, 71).

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Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung. Es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung (vgl. BGH, NJW 2010, 1533, Abs. 13 f. m.w.N.; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 m.w.N.; AG Winsen, 16 C 1642/05 vom 30.12.2005 m.w.N.). Schon, wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens nicht ohne Grund befürchten muss, kann ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein. Ob in eine Fotokamera tatsächlich ein Film eingelegt ist, ob eine Videokamera tatsächlich eingeschaltet ist und den Betroffenen erfasst, ob eine Bildaufzeichnung erfolgt oder nicht – solange der Betroffene nicht weiß, ob er beobachtet wird oder nicht, muss er das Risiko einer Überwachung in Betracht ziehen und sein Verhalten darauf einrichten (vgl. LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067). In dieser Situation gelten die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1, 43): Individuelle Selbstbestimmung setzt – gerade unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien – voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit den Grundrechten wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

16
Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung weithin anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht bereits vor nicht funktionsfähigen Videokamera-Attrappen schützt (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 13; BGH, NJW 1995, 1955), weil die Betroffenen deren Funktionsfähigkeit oder Infunktionssetzung und damit eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihrer Person jederzeit befürchten müssen. Nichts anderes kann auch für die Frage des räumlichen Erfassungsbereichs einer Videokamera gelten: Das Persönlichkeitsrecht schützt vor einer Videoüberwachung bereits dann, wenn Dritte nicht ohne Grund befürchten müssen, erfasst zu werden. Dementsprechend hat zuletzt der Bundesgerichtshof nur dann keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angenommen, wenn “sichergestellt” ist, dass Dritte nicht erfasst werden (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 11). Ob die Nichterfassung Dritter “sichergestellt” ist, ist aus deren Sicht zu beurteilen. Nur diese Perspektive wird dem Zweck des Persönlichkeitsrechts gerecht, eine unbefangene Persönlichkeitsentfaltung frei von Überwachungsdruck zu gewährleisten.

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b) Nach diesem Maßstab haben die von der Beklagten installierten Überwachungskameras in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, selbst wenn die Kameras die vom Kläger genutzte Zuwegung zu seinem Grundstück oder sein Grundstück nie erfasst haben sollten. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht ohne Grund befürchten musste, mithilfe der Kameras bei Benutzung der Zuwegung zu seinem Grundstück oder bei der Benutzung seines Grundstücks überwacht zu werden.

18
aa) Das ernsthafte Risiko einer Überwachung ergab sich bereits daraus, dass die von der Beklagten eingesetzten Kameras jeweils hinter einer halbrunden, schwarz getönten und dadurch blickdichten Kuppel aus Kunststoff verborgen worden waren (sog. “Dome-Kameras”) und der Kläger deshalb nicht sehen konnte, ob die Kameras ihn erfassen konnten oder nicht. Ein legitimes Interesse der Beklagten an der Verwendung einer getönten Halbkugel zur Verdeckung ihrer Kameras ist nicht ersichtlich, wenn die Beklagte tatsächlich nur ihren Stellplatz überwachen wollte. Soweit die Abdeckungen die dahinter befindlichen Kameras vor äußeren Einflüssen schützen sollten, hätte zu diesem Zweck eine transparente Abdeckung genügt, welche die Ausrichtung der Kameras hätte erkennen lassen. Als weitere Möglichkeit zur Beseitigung der unbegründeten Befürchtung, überwacht zu werden, kam der Einsatz eines für Dritte sichtbaren Monitors, welcher das jeweils aufgenommene Bild wiedergibt, in Betracht.

19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einem Eingriff in die Rechte der Nachbarn, wenn objektiv feststeht, dass durch eine Videoüberwachung öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden (BGH, NJW 2010, 1533, 1534 f.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen der Verwendung der Dome-Kameras nicht erfüllt. Selbst wenn lediglich der Standplatz der Beklagten überwacht wurde, wäre eine Erfassung von Flächen, die zu benutzen der Kläger berechtigt war, jederzeit durch eine äußerlich nicht wahrnehmbare technische Veränderung der Ausrichtung der verborgenen Kameras möglich gewesen.

20
bb) Das ernsthafte Risiko einer Überwachung des Klägers ergab sich im vorliegenden Fall überdies aus dem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis der Parteien (vgl. BGH, NJW 2010, 1533, 1534 m.w.N.; OLG Köln, NJW 2009, 1827). Vor dem Hintergrund des eskalierenden Nachbarschaftsstreits zwischen den Parteien, der zu diversen Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen geführt hat, war die Befürchtung des Klägers, von der Beklagten bei Benutzung der Zuwegung oder seines Grundstücks überwacht zu werden, nachvollziehbar und verständlich.

21
c) Der von der Beklagten geschaffene Überwachungsdruck war auch nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt.

22
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Einschränkungen sind im überwiegenden Interesse Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 12), wenn die Einschränkung zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

23
aa) In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Videoüberwachung einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen darstellt. Das Verhalten einer beliebigen Vielzahl von Personen im Erfassungsbereich, die nahezu alle zu einer Überwachung keinen Anlass gegeben haben, kann beobachtet und fixiert werden. Aufzeichnungen von Videokameras können in Echtzeit an beliebige Personen – bis hin zu einer öffentlichen Übertragung in das Internet – übertragen und weitergegeben werden. Erfasst werden kann auch im öffentlichen Raum vertrauliches Verhalten (z.B. Eingabe einer PIN in ein Handy), privates Verhalten (z.B. Lesen einer SMS) oder intimes Verhalten (z.B. Kuss). Aus der An- und Abwesenheit einer Person im Erfassungsbereich einer Kamera, aus ihrem Erscheinungsbild und Verhalten sowie aus ihrer Begleitung können eine Vielzahl von zutreffenden oder unzutreffenden Schlüssen gezogen werden, die schwere Nachteile von Seiten des sozialen Umfelds des Betroffenen (z.B. Spott, Stigmatisierung, Meidung), von Seiten des Staates (z.B. Ermittlungsmaßnahmen) oder durch Straftäter (z.B. Auskundschaftung zwecks Einbruchsdiebstahls, Stalker) nach sich ziehen können. Videokameras können Menschen auch davon abhalten, zum Schutz von Rechtsgütern Dritter einzuschreiten, weil fälschlich davon ausgegangen wird, dass eine Hilfsperson die Aufzeichnung beobachte. Die genannten Risiken einer Videoüberwachung können, selbst wenn sie sich nicht realisieren, dazu führen, dass im Erfassungsbereich von Kameras vorsorglich nur noch eingeschränkt von Grundrechten Gebrauch gemacht wird. Dies kann dazu beitragen, dass eine zunehmend gleichförmige Gesellschaft entstehen könnte, was mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht in Einklang stünde.

24
bb) Vor diesem Hintergrund kann eine Videoüberwachung von Personen, die dafür keinen Anlass gegeben haben, nur ausnahmsweise zulässig sein.

25
(1) Das Eigentum der Beklagten an dem überwachten Grundstück begründete für sich genommen kein berechtigtes Interesse an einer Videobeobachtung oder -aufzeichnung anderer berechtigter Grundstücksnutzer. Im Regelfall müssen es berechtigte Benutzer eines Grundstücks nicht hinnehmen, in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Videobeobachtung oder -aufzeichnung eingeschränkt zu werden. Das Persönlichkeitsrecht Dritter setzt dem Interesse des Eigentümers am Schutz seiner Rechte Grenzen. Das bloß abstrakte Risiko einer Verletzung von Rechten des Eigentümers durch Grundstücksnutzer rechtfertigt keine “prophylaktische”, generelle und unterschiedslose Videoüberwachung. Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung besonders in Bezug auf Mieter, Wohnungseigentümer oder Arbeitnehmer, die eine Überwachung durch den Grundstückseigentümer, Arbeitgeber oder Hausrechtsinhaber im Grundsatz nicht hinnehmen müssen (vgl. BAGE 127, 276; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug). Nichts anderes kann auch für Besucher, Lieferanten und sonst berechtigte Grundstücksnutzer (z.B. Postboten) wie hier den Kläger gelten, der über ein dinglich gesichertes Wegerecht an einem Teil des Grundstücks der Beklagten verfügte. Das Privateigentum an einem Grundstück gibt das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Es gibt aber kein Recht, in die Persönlichkeitsrechte Dritter einzugreifen. Dem Betreten eines überwachten Grundstücks durch einen berechtigten Dritten in Kenntnis einer Videoüberwachung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Betroffene mit seiner Überwachung einverstanden sei (vgl. auch EuGH, EuZW 2010, 939, 942, Abs. 63). Vielfach werden Personen trotz fehlenden Einverständnisses eine Überwachung nur notgedrungen in Kauf nehmen, um ihren Geschäften nachgehen zu können. In anderen Fällen werden sie ihre Überwachung schon nicht bemerken.

26
(2) Für gerechtfertigt hält die Rechtsprechung eine Videoüberwachung ohne Einwilligung der Betroffenen nur, wenn gerade auf dem überwachten Grundstück (KG, NZM 2009, 736: nicht auf Nachbargrundstücken) schwerwiegende Rechtsverletzungen, etwa Angriffe gegen eine Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, begangen worden sind und ihnen ohne Videoüberwachung nicht zumutbar begegnet werden könnte (BGH, NJW 1995, 1955 m.w.N.); selbst in diesem Fall darf die Überwachungsmaßnahme nur zielgerichtet und zeitlich befristet zur Identifizierung des Täters dieser Handlungen und zur Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ansprüche eingesetzt werden. Demgegenüber wird eine rein vorsorgliche, “prophylaktische” Überwachung, die nicht an bereits auf dem Grundstück begangene Taten anknüpft, ebenso wie eine dauerhafte Videoüberwachung über die Aufklärung einer konkret begangenen Tat hinaus für unzulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 18: 2½ Jahre zurück liegende Tat ungenügend).

27
Im vorliegenden Fall rechtfertigte die Beklagte die Installation der Kameras im Frühjahr 2009 mit vorangegangenen Beschädigungen ihres Kraftfahrzeugs durch Unbekannte. Wollte man in dem Schutz des Kraftfahrzeugs ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung des Stellplatzes erblicken, so war zur Erreichung dieses Ziels die Erzeugung von Überwachungsdruck für Benutzer ganz anderer Flächen bereits nicht erforderlich. Die Beklagte hätte beispielsweise durch Verwendung anderer Gehäuse, Blenden oder Abdeckungen oder auch durch geeignete Positionierung sichtbarer Kameras gewährleisten können, dass sich der Beklagte nicht bei der Ausübung seiner Rechte auf der Zuwegung und auf seinem Grundstück überwacht fühlen musste. Wird eine sichtbare Videokamera so aufgestellt, dass die Kameralinse aus der Perspektive berechtigter Nutzer nicht sichtbar ist, dann können sich die Nutzer darauf verlassen, nicht überwacht zu werden. In Betracht kam auch eine für den Kläger sichtbare Echtzeitübertragung der Aufnahmen. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass eine entsprechende Einrichtung der Anlage der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Davon abgesehen kann im wiederholten Zerkratzen eines Kraftfahrzeugs bereits keine schwerwiegende Rechtsverletzung gesehen werden, die mit Angriffen gegen eine Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre vergleichbar wäre und hinter die das Persönlichkeitsrecht Unbeteiligter zurückstehen müsste. Auch erscheint fraglich, ob den Sachbeschädigungen nicht auf andere Weise zumutbar hätte begegnet werden können, etwa durch physikalische Schutzmaßnahmen. Bei Klageerhebung lagen die Taten schließlich bereits zwei Jahre zurück. Seither sind keine solche Fälle von Sachbeschädigung dargetan. Eine Videoüberwachung Dritter war mit zwei Jahren zurückliegenden Vorfällen nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 18).

28
d) Die Beeinträchtigung des klägerischen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte, zu deren Duldung der Kläger nicht verpflichtet war, gab dem Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung ihrer Video-Überwachungsanlage.

29
Zwar hatte der Kläger aus § 1004 BGB zunächst nur einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte, was nicht notwendigerweise jegliche Videoüberwachung auf dem Grundstück der Beklagten ausschloss. Eine Verurteilung zu bestimmten Maßnahmen hat die Rechtsprechung indes für zulässig erachtet, wenn das Wahlrecht des Störers nicht beeinträchtigt wird, so wenn überhaupt nur eine bestimmte Maßnahme die Beseitigung der Störung gewährleistet oder wenn sie jedenfalls von den Parteien allein in Betracht gezogen wird oder wenn der Beklagte sich mit einer solchen Festlegung für den Fall seines Unterliegens einverstanden erklärt, schließlich wenn alle weiteren zur Störungsbeseitigung an sich geeigneten Maßnahmen vernünftigerweise nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können oder auch wenn der Beklagte gegenüber einem entsprechend gefassten Klageantrag nicht geltend macht, dass er dadurch in der Auswahl seiner Schutzvorrichtungen in unzulässiger Weise beschränkt werde (vgl. Nachweise bei Staudinger, § 1004 BGB, Rn. 236).

30
Nach diesen Maßstäben hätte der Kläger im vorliegenden Fall Beseitigung der vorhandenen Überwachungsanlage verlangen können. Die Parteien hatten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des unzulässigen Überwachungsdrucks in Betracht gezogen. Die Beklagte hatte auch nicht geltend gemacht, durch das Beseitigungsverlangen unzulässig in ihrem Wahlrecht beschränkt zu werden. Eine unzulässige Beschränkung eines Wahlrechts der Beklagten ist auch nicht erkennbar: Die Beklagte hätte aufgrund der Verurteilung zwar die unzulässige Anlage beseitigen müssen, hätte diese aber durch einen anderen, nicht die Rechte des Klägers verletzenden Aufbau ersetzen können. Der Kläger hatte nicht auf Unterlassung des Betriebs jeglicher Videoüberwachungsanlage angetragen, sondern nur auf Beseitigung der rechtswidrigen Anlage, so wie sie bei Klageerhebung vorhanden war.

31
2. Der Streitwert war in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 4.000 Euro festzusetzen.

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