Zum Begriff des falschen Schlüssels in der Hausratversicherung

OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003 – 9 U 170/01

1. Wenn ein Wohnungsschlüssel im Besitz der Vormieter oder sonstiger Dritter geblieben ist, ist dieser nicht „falsch“ im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. a VHB 92.

2. Ein Versicherungsnehmer hat einen von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl mittels falscher Schlüssel nicht zu beweisen vermocht, wenn der Vormieter nach Vortrag des Versicherungsnehmers ein neues Schloss hat einbauen lassen und nicht dargelegt ist, wie viele Schlüssel für dieses Schloss existieren und wo sie geblieben sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 275/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Beklagte ist nicht gemäß den §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 18 VHB 97 verpflichtet, dem Kläger Ersatz für die angeblich während seines Urlaubs im Juli 1999 aus seiner Wohnung entwendeten Gegenstände zu leisten.

3

Während der Kläger in erster Instanz einen gewaltsamen Einbruchsdiebstahl vorgetragen hat, behauptet er nunmehr, nachdem das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten keinen Anhaltspunkt für ein gewaltsames Eindringen ergeben hat, es liege ein Einbruch „mittels falscher Schlüssel“ (§ 5 Nr. 1 a VHB 97) vor. Vom Eintritt eines Versicherungsfalls kann aber auch auf der Grundlage der jetzigen Darstellung nicht ausgegangen werden. In § 5 Nr. 1 a VHB 97 heißt es nämlich weiter: „…ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloß nicht von einer dazu berechtigten Person veranlaßt oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, daß versicherte Sachen abhanden gekommen sind“.

4

Im vorliegenden Fall kann von der Benutzung eines „falschen“ Schlüssels im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man vom Vortrag des Klägers ausgeht. Seine Vormieterin ließ ein neues Schloß einbauen (s. GA 124). Wie viele Schlüssel für dieses Schloß existieren und wo sie verblieben sind, ist nicht dargetan. Sie selbst oder Dritte können im Besitz eines Schlüssels geblieben sein, der nicht als „falsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, so daß kein Versicherungsfall vorliegt, wenn jemand in Abwesenheit des Klägers einen solchen Schlüssel benutzte (ausführlich OLG Hamm r+s 1999, 421 = MDR 1999, 1066 = VersR 2000, 357), um die Wohnung zu betreten. Die Klage kann daher, nachdem Einbruchsspuren nicht festzustellen waren, keinen Erfolg haben.

5

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.441,01 EUR

Dieser Beitrag wurde unter Versicherungsrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.