LG Osnabrück, Urteil vom 25. 11. 2005 – 12 S 497/05
Anfechtbarkeit einer irrtümlich falschen Preisangabe im Internet
Unrichtige Preisangaben im Internet infolge eines Eingabefehlers sind anfechtbar. Dieses ergibt sich aus einer Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.
Die beklagte Elektrofirma aus der Grafschaft Bentheim bot über ihren Internet-Shop im März 2005 einen Plasma-Fernseher zu einem Nettopreis von 399,– EUR zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer an. Der Fernseher sollte tatsächlich 3.999,– EUR kosten. Der in Köln wohnende Kläger bestellte am 29. März 2005 über den Internet-Shop der Beklagten diesen Fernseher und erhielt unmittelbar nach der Bestellung per Email eine Auftragsbestätigung. 10 Minuten nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung erhielt er auf der Mailbox seines Handys eine Nachricht, in der sinngemäß mitgeteilt wurde, dass bei der Preisangabe des Fernsehers ein Tippfehler vorliege. Er wurde gefragt, ob er den Fernseher auch zu dem höheren Preis erwerben würde, was der Kläger ablehnte. Mit der Klage verlangte der Kläger nun die Lieferung des Fernsehers gegen Zahlung des Nettopreises von 399,– EUR.
Das Amtsgericht Nordhorn hatte die Klage durch Urteil vom 20. 7. 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den zunächst wirksam geschlossenen Kaufvertrag angefochten habe. Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt es einen sogenannten Erklärungsirrtum dar, wenn nicht die gewollte Preisangabe von 3.999,– EUR, sondern infolge eines Tippfehlers lediglich ein geringerer Preis offeriert wird. Im Falle eines solchen Irrtums könne sich der Irrende von dem zunächst wirksam ge-schlossenen Vertrag lösen, wenn er seine Erklärung unverzüglich anfechten würde. Diese Anfechtung sei in dem Telefonat zu sehen.
Das Landgericht Osnabrück hat die Entscheidung des Amtsgerichts nun in vollem Umfang bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anfechtung auch nicht durch die auf die Bestellung folgende der Email der Beklagten ausgeschlossen sei, in der der Kauf zu dem geringen Preis bestätigt worden sei. Zwar sei ein Vertragspartner mit der Anfechtung ausgeschlossen, wenn er das irrtümliche Rechtsgeschäft später bestätige. Die Email sei aber nicht als Bestätigung im Rechtssinne zu qualifizieren. Eine Solche liege nur dann vor, wenn das Verhalten den Willen offenbaren würde, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen. Daran würde es im konkreten Fall fehlen, da es sich um eine automatisch generierte Mail handelte, d. h. die Benachrichtigung wurde automatisch versandt, worauf in dem Text auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Es hätte sich deshalb bei dieser Email lediglich um eine Bestätigung des Auftrages bzw. die Annahme des klägerischen Angebots gehandelt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 07.12.2005