Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2017 – 8 A 1064/14
Zum Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinde für die tierärztliche Behandlung dreier auf dem Gemeindegebiet aufgefundener Katzen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2014 – 5 K 1398/11.KS – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger, ein zum Zwecke der einheitlichen Honorarabrechnung und des Honorareinzugs gebildeter rechtsfähiger Verein von Tierärzten, verlangt von der Beklagten Aufwendungsersatz für die ärztliche Behandlung dreier auf dem Gemeindegebiet der Beklagten aufgefundener Katzen in den Jahren 2008 und 2009.
2
Am 28. Februar 2008 fand Frau X… aus … auf dem Parkplatz in der Kirchstraße, A-Stadt-O1, zwei junge Katzen, die sich in einem schlechten Gesundheitszustand befanden und brachte sie in die Tierklinik S., wo sie stationär bis zum 3. April 2008 behandelt wurden.
3
Am 29. Februar 2008 meldete die Tierklinik die Einlieferung der beiden Katzen dem Tierheim B-Stadt.
4
Mit Rechnung vom 4. Dezember 2008 forderte die Tiergesundheitszentrum S. GmbH als Trägerin der Tierklinik von der Beklagten die Zahlung von 1.447,50 € für die Behandlung der beiden Katzen. Wegen der Einzelheiten der Leistungsabrechnung wird auf diese Bezug genommen (Bl. 36 – 38 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 lehnte die Beklagte dies ab, weil die aufgefundenen beiden Katzen herrenlose bewegliche Sachen gewesen seien, an denen derjenige Eigentum erwerbe, der sie in Eigenbesitz nehme. Die Finderin habe die Kosten selbst zu tragen, weil sie die verletzten Tiere direkt bei der Tierklinik zur umgehenden Behandlung abgegeben habe, ohne dass sie ihrer Anzeigepflicht bei ihr nachgekommen sei.
5
Daraufhin trat die Trägerin der Tierklinik ihre Forderung an den Kläger ab. Dieser stellte unter dem 12. Dezember 2008 den Betrag der Beklagten erneut in Rechnung, was diese mit Schreiben vom 5. Januar 2009 wiederum ablehnte.
6
Am 23. Mai 2009 fand Frau Y… aus A-Stadt eine verletzte Katze im Kreuzungsbereich der Straßen …/…-Straße in A-Stadt-O2 und brachte sie in die Tierklinik S., wo diese behandelt wurde. Per Telefax vom 23. Mai 2009 an das Ordnungsamt der Beklagten meldete die Tierklinik den Fund. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte die Beklagte der Tierklinik mit, sie werde für keinerlei Kosten aufkommen und kündigte an, die Katze in eine andere Tierklinik zu überführen. Am 28. Mai 2009, als die Katze im Auftrag der Beklagten abgeholt werden sollte, gab die Tierklinik sie mit der Begründung nicht heraus, die Katze werde gerade operiert. Mit Rechnung vom 22. Juni 2008 stellte die Tierklinik der Beklagten für die tierärztlichen Behandlung der am 23. Mai 2009 aufgefundenen Katze einen Betrag von 2.204,98 € in Rechnung, deren Begleichung die Beklagte ablehnte, weil es sich um ein herrenloses Tier und um keine Fundsache gehandelt habe. Eigentümer sei derjenige geworden, der das Tier in Besitz genommen habe. Dies sei Frau Y…, die erst zwei Tage nachdem sie die Katze in Obhut genommen habe, das Tier in die Tierklinik gebracht habe. Frau Y… habe den Fund nicht bei ihr angezeigt. Später habe die Tierklinik das Tier in Obhut genommen, indem sie die angekündigte Abholung der Katze am 28. Mai 2009 abgelehnt habe. Mit weiterer Rechnung vom 11. August 2009 verlangte die Tierklinik von der Beklagten weitere 233,20 € für die Behandlung der Katze in dem Zeitraum vom 22. Juni 2006 bis 9. Juli 2006.
7
Nachdem dem Kläger die Forderung der Tierklinik abgetreten worden war, forderte er die Beklagte unter dem 20. August 2009 zur Zahlung der ausstehenden Beträge auf, was die Beklagte ablehnte.
8
Zur Begründung seiner am 16. November 2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Zahlung der in Rechnung gestellten Behandlungskosten zu verurteilen. Die Katzen seien Fundsachen und keine herrenlosen Tiere gewesen. Denn innerhalb eines Stadtgebietes sei davon auszugehen, dass sich dort aufhaltende Katzen bestimmten Personen oder Haushalten zugeordnet werden könnten und nicht verwildert seien. Ein gefundenes Tier sei ein Fundtier, solange kein ausreichender Beweis dafür vorliege, dass es herrenlos sei. Derjenige, der ein verletztes Tier in einem Notfall zum Tierarzt bringe, wolle kein eigenes Geschäft betreiben, sondern ein Geschäft für denjenigen, den es angeht. Sei der Eigentümer bekannt oder könne er ermittelt werden, treffe diesen die Kostenausgleichspflicht. Andernfalls habe die zuständige Gemeinde, die für Fundsachen ein Fundbüro unterhalte, dafür einzustehen. Die Beklagte könne nicht einwenden, der Finder hätte das Tier bei ihr vorbeibringen müssen. Denn dieser sei zur ordnungsgemäßen Fundverwaltung verpflichtet, was bedeute, ein verletztes Tier zunächst behandeln zu lassen. Eine Meldung eines Fundvorganges sei keine
9
Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch. Die tierärztlichen Behandlungen seien erforderlich gewesen, weil die Katzen schwer verletzt gewesen seien. Der Tierarzt dürfe sich unter Beachtung des Tierschutzgesetzes auch nicht der Behandlung entziehen.
10
Der Kläger hat beantragt,
11
die Beklagte zu verurteilen, 3.891,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.207,96 € seit dem 19. Juli 2008, aus weiteren 1.447,50 € seit dem 9. Dezember 2008 und aus weiteren 236,18 € seit dem 22. September 2009 an sie zu zahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte hat vorgetragen, die für den Aufwendungsersatzanspruch notwendige Voraussetzung, dass es sich um Fundtiere handele, bestehe nicht. Fundtiere/Fundsachen seien nur solche Tiere bzw. Sachen, die von ihrem Eigentümer verloren worden seien. Dies sei bei herrenlosen Tieren/ Sachen nicht der Fall. Bei den beiden am 28. Februar 2008 aufgefundenen Katzen habe es sich um gequälte und misshandelte Tiere gehandelt, was den Schluss zulasse, dass diese herrenlos gewesen seien. In allen beiden Fällen habe sich auch kein Eigentümer gemeldet. Ein Verlust der Tiere sei nicht gemeldet worden. Die Herausgabe der am 23. Mai 2009 aufgefundenen Katze an sie sei durch eine eigenmächtig ausgeführte Operation seitens der Tierklinik verhindert worden.
15
Mit Urteil vom 22. Mai 2014 – 5 K1398/11 .KS – hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.927,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2008 aus 1.447,50 € und seit dem 21. Juni 2009 aus weiteren 479,89 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
16
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Aufwendungsersatzanspruch sei dem Grunde nach in beiden Fällen nach den Grundsätzen der auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommenden Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Mit der tierärztlichen Behandlung der Katzen sei ein Geschäft der Beklagten geführt worden, da die Beklagte grundsätzlich gemäß § 967 BGB i. V. m. § 27b Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess. AG BGB) vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I 1984, 344) für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen zuständig sei, wobei als Fundtiere nach §§ 90a, 967 BGB verlorene oder entlaufene Tiere gälten, die nicht offensichtlich herrenlos seien und von einer Person an sich genommen worden seien, die nicht zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier gehabt hätte. Es sprächen zwar maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Katzen nicht herrenlos gewesen seien, dies könne aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Aus Gründen des Tierschutzes, der als Staatsziel in Art. 20a GG aufgenommen worden sei, sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um Fundtiere handele. Die Beklagte habe ihre rechtliche Verpflichtung nicht mit befreiender Wirkung auf das Tierheim B-Stadt übertragen. Sie habe sich nur zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben des Tierheims bedient, an ihrer öffentlich-rechtlichen Einstandspflicht ändere das nichts. Für die im Jahr 2009 behandelte Katze seien aber nur die Aufwendungen bis zum Eingang des Telefaxes der Beklagten vom 27. Mai 2009 erstattungsfähig, weil mit diesem Fax die Beklagte mitgeteilt habe, dass der Tierschutzverein in B-Stadt die Versorgung der Katze übernehme, so dass die weitere Behandlung der Katze nicht mehr dem Willen der Beklagten entsprochen habe. Für die beiden im Jahr 2008 behandelten Katzen sei ein entgegenstehender Wille der Beklagten nicht festzustellen. Aus der Stellungnahme der damaligen Finderin vom Juli 2009 ergebe sich, dass diese den Fund der Tiere dem Tierheim B-Stadt mitgeteilt habe. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, dass das Tierheim B-Stadt für die Aufnahme von Fundtieren zuständig sei, sei der Beklagten die Kenntnis des Tierheims B-Stadt von dem Fund der beiden Katzen zuzurechnen. Die notfallmedizinische Behandlung der jungen Katzen durch die Tierklinik stehe daher im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Behandlungskosten für die beiden im Jahr 2008 aufgefundenen Katzen seien somit in vollem Umfang in Höhe von 1.447,50 € zu übernehmen, die Behandlungskosten der im Mai 2009 aufgefundenen Katzen nur für den Zeitraum vom 24. Mai bis einschließlich 27. Mai 2009 also in Höhe von 479,89 €. Der Zinsanspruch folge aus § 288 BGB analog. Die Berufung werde zugelassen, um obergerichtlich zu klären, ob im Zweifelsfall aus Gründen des Artikels 20a GG aufgefundene Tiere als Fundtiere zu betrachten seien.
17
Gegen das am 28. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juli, eingegangen am 28. Juli 2014, begründet. Hierzu führt sie aus: Es sei erforderlich, dass es sich tatsächlich um Fundtiere im Sinne des Fundrechtes gehandelt habe. Insbesondere bei Katzen gebe es neben Hauskatzen auch frei lebende und verwilderte Tiere. Dies treffe insbesondere im ländlichen Bereich zu. Man könne deshalb nicht annehmen, dass jedes Tier, das auch gefunden werde, als Fundtier zu qualifizieren sei. Dies würde auch zu einer erheblichen Belastung der Haushalte der Kommunen führen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die drei behandelten Katzen Fundtiere gewesen seien. Die Darlegungs- und Beweislast treffe den Kläger. Indizien für das Vorliegen eines Fundtieres bestünden bei den drei Katzen nicht. Weder hätten sie ein Halsband getragen noch über einen implementierten Chip oder eine Tätowierung verfügt. Ihr Allgemeinzustand sei auch nicht gepflegt gewesen. Verlustmeldungen für die Katzen habe es nicht gegeben. Eine hohe Zahl verwilderter Hauskatzen lebe bundesweit, also auch in Hessen. Von Seiten des Landestierschutzverbandes werde die Population verwilderter Katzen auf 30.000 bis 40.000 in Hessen geschätzt. In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass in ländlichen Gebieten auf 100 Einwohner bis zu 2,5 verwilderte Katzen kämen. Der Deutsche Tierschutzbund schätze die Zahl der streunenden Katzen deutschlandweit auf ca. 2 Millionen (Quelle: Frankfurter Rundschau vom 15.10.2014). Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Naturschutz und Verbraucherschutz habe deshalb auch mit dem Landestierschutzverband das Projekt „Katzen-Kastration-mobil“ ins Leben gerufen (Pressemitteilung vom 15.10.2014). Aus Art. 20a GG lasse sich keine Beweislastumkehr ableiten. Es sei auch zwischen den staatlichen Aufgaben des Tierschutzes und den Aufgaben einer Fundbehörde zu differenzieren. Daraus, dass der Tierschutz zum Staatsziel erklärt worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass die Beklagte als Fundbehörde einer öffentlichen Aufgabe nicht nachgekommen sei, welche der Kläger sodann im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe für sie wahrgenommen habe. Bei dem Verbot der Aussetzung von Tieren handele sich um eine Regelung des Tierschutzgesetzes, weshalb die zuständige Behörde in diesem Sinne die Tierschutzbehörde, nicht aber die Fundbehörde sei. Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Tierklinik habe auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen. Hinsichtlich der beiden Katzen aus dem Jahr 2008 habe nämlich keine Fundanzeige vorgelegen, weshalb sie, die Beklagte, nicht habe beurteilen und entscheiden können, ob eine Unterbringung im Tierheim B-Stadt hätte erfolgen müssen. Vielmehr habe die Tierklinik selbst entschieden, welche Maßnahmen durchgeführt werden, so seien die Katzen ca. fünf Wochen in der Behandlung der Tierklinik verblieben, ohne dass sie, die Beklagte, Gelegenheit gehabt hätte, eine Entscheidung zu treffen. Eine von der Gegenseite behauptete Information des Tierheimes in B-Stadt werde bestritten und könne ihr nicht zugerechnet werden.
18
Der Tierklinik sei auch zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass das Tierheim B-Stadt aufgrund einer vertraglichen Regelung die Fundtiere der Beklagten aufnehme. Im Übrigen erfordere eine Fundanzeige gewisse Mindestangaben wie Name und Anschrift des Finders, Beschreibung der Fundsache, Fundort, Fundzeit sowie die Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt worden seien und ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichte oder nicht. Daran mangele es hier. Weder der Anzeigepflicht noch der Ablieferungspflicht im Sinne des § 967 BGB sei insofern nachgekommen worden. Auch die Tierklinik sei wohl davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Katzen aus dem Jahr 2008 um herrenlose Tiere gehandelt habe, da die Tierklinik die beiden Katzen noch vor Ablauf von sechs Monaten weitervermittelt habe. Es werde auch bestritten, dass tatsächlich eine Behandlung über einen Zeitraum von fünf Wochen in der Klinik notwendig gewesen sei.
19
Bei der Katze aus dem Jahr 2009 habe es sich auch deshalb um ein eigenes Geschäft der Tierklinik gehandelt, weil die Klinik die Katze operiert habe, obwohl die Finderin die Übernahme der Einschläferungskosten angeboten habe.
20
Höchst vorsorglich werde vorgetragen, dass bei einem Zusammentreffen von Fremd- und Eigengeschäftsführung die entstandenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen seien.
21
Die Beklagte beantragt,
22
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22.5.2014 – 5 K 1398/11. KS – abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
23
Der Kläger beantragt,
24
die Berufung der Beklagten abzuweisen.
25
Der Kläger trägt vor, es habe sich um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere gehandelt. Die Tiere seien in einem dicht besiedelten Gebiet aufgefunden worden. Es handele sich deshalb ganz offensichtlich nicht um wilde Tiere. Die Vermutung, die Katzen könnten misshandelt worden seien, bedeute nicht, dass jemand den Besitz und das Eigentum an diesen Katzen aufgegeben habe. Der Umstand, dass niemand nach entlaufenen jungen Katzen gefahndet habe, sage gar nichts. Ein ordentlicher Tierarzt dürfe sich auch nicht als Euthanasiestelle verstehen. Der Einbringung und der Verwertung eines Aktenvermerks, den ein Mitarbeiter der Beklagten gefertigt habe, werde widersprochen. Die Einführung neuer Sachverhalte in der Berufungsinstanz werde aus prozessualen Gründen zurückgewiesen. Im Übrigen sei die schwer verletzte Katze aus dem Jahr 2009 nicht transportfähig gewesen. Kein Tierbesitzer gehe automatisch davon aus, dass ein Tier verunglückt sei, wenn es nicht nachhause komme. Dies träfe gerade bei Katzen zu. Deshalb gebe es in solchen Fällen ganz regelmäßig auch keine Verlustanzeigen.
26
Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 20. April 2017 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2014 – 5 K 1398/11.KS – gemäß § 130a VwGO durch Beschluss abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Senat halte die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und erachte eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zur Verfahrensweise und zur Sache bis zum 10. Mai 2017 zu äußern. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 25. April 2017, die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2017 geäußert.
II.
27
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten zulässig und begründet ist.
28
Die vom Verwaltungsgericht Kassel zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 18. Juni 2014 gegen das der Beklagten am 28. Mai 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2014 eingelegt und binnen der Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO mit am 25. Juli 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet worden.
29
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2014 – 5 K 1398/11.KS – ist abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet ist.
30
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der Behandlung dreier Katzen in den Jahren 2008 und 2009 durch die Tierklinik S. der vom Verwaltungsgericht Kassel angenommene Anspruch auf Zahlung von 1.927,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2008 aus 1.447,50 € und seit dem 21. Juni 2009 aus weiteren 479,89 € nicht zu.
31
Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer hier allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor.
32
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = juris, Rn. 13). Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 683 Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d. h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
33
Die Trägerin der Tierklinik S., die ihre Ansprüche dem Kläger abgetreten hat, führte mit der Behandlung der Katzen kein Geschäft der Beklagten. Die Behandlung und Unterbringung der drei Katzen gehörte nicht zu den Aufgaben der Beklagten.
34
Die Beklagte ist zwar als Gemeinde gemäß § 27b HessAGBGB Fundbehörde und somit nach § 967 BGB verpflichtet, Fundsachen entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu erhalten und zu verwahren. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die verletzt aufgefundenen Katzen Fundtiere waren.
35
Ein Fundverhältnis, das darauf gerichtet ist, die Sache/das Tier dem Berechtigten zurückzugeben, setzt voraus, dass jemand Eigentümer der gefundenen Sache/des gefundenen Tieres ist. Ein Fundtier ist ein Tier, das besitzlos, aber nicht herrenlos ist (Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu § 965, Rn. 1). Nur dem Eigentümer entlaufene Tiere können deshalb Fundtiere sein.
36
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich hier um entlaufene und damit verlorene Tiere handelte. Die Katzen waren zwar keine Wildkatzen, sondern gehörten zur Gruppe der sogenannten Hauskatzen, die üblicherweise von Menschen gehalten werden und in Gemeinschaft mit diesen leben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies für jede Hauskatze gilt, kann nicht anerkannt werden. Denn in Hessen lebt eine hohe Zahl wilder Hauskatzen, eine Population, die sich durch entlaufene oder ausgesetzte Katzen gebildet hat. Nach Schätzungen des Deutschen Tierschutzbundes leben in Deutschland etwa 2 Millionen herrenlose Katzen, in Hessen rund 200.000 (www.fr-online.de/rhein-main/verwilderte Katzen). Ebenso wenig besteht ein Erfahrungssatz, dass sich verwilderte Hauskatzen nicht in Siedlungsgebieten aufhalten. Nach einer Informationsbroschüre der Stadt Duisburg leben verwilderte Katzen vielfach auf Industriegeländen und Brachflächen (www.Duisburg.de/vv/32/medien/katzenflyer.pdf). Nach einer Meldung der Neuen Frankfurter Presse vom 21.Dezember 2015 fingen Tierschützer in den vorangegangenen 2 Jahren allein im Stadtgebiet Frankfurt 1500 verwilderte Katzen (www.fnp.de/lokales/frankfurt/Jede-Katze-kastrieren- lassen;art.675,1763127). Angesichts dessen ist es keine bloß fernliegende Möglichkeit, dass die drei im Gebiet der Beklagten aufgefundenen Katzen zur Population der verwilderten Katzen gehörten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Kassel, Hauskatzen könnten ohne Betreuung des Menschen nicht überleben, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Dass alle drei Katzen nicht mehr in der Lage waren, sich aufgrund ihrer Verletzungen/ihres Gesundheitszustandes fortzubewegen, was das Verwaltungsgericht Kassel zur Begründung mit herangezogen hat, sagt nichts darüber aus, ob sie im Eigentum von jemandem stehen. Auch die herrenlose verletzte Katze kann sich nicht mehr fortbewegen. Die aufgefundenen drei Katzen wiesen auch keinerlei Anzeichen dafür auf, dass an ihnen jemals Eigentum begründet worden war. Sie verfügten weder über ein Halsband, eine Tätowierung, einen Chip oder sonstige Anzeichen dafür.
37
Da eine weitere Aufklärung dieser Frage nicht möglich ist, ist nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Die materielle Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, für dessen Anspruch die unaufklärbare Tatsache Voraussetzung ist (rechtsbegründende Tatsachen). Hier beruft sich die Klägerin für den ihr abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch auf eine aus dem Fundverhältnis abgeleitete Aufgabe der Beklagten, Fundtiere zu verwahren und für sie zu sorgen. Sie trägt damit die Beweislast dafür, dass die Katzen Fundtiere waren.
38
Es ist nicht gerechtfertigt, in diesem Fall von der allgemeinen Beweislastregel abzuweichen.
39
Von der allgemeinen Beweislastnorm abweichende Beweislastregeln hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Partei Mitwirkungs- und Nachweispflichten, die auch der Vermeidung von Unaufklärbarkeit dienen, verletzt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.1997 – 22 A 7462/95 -, NVwZ-RR 1997, 714), wenn die Partei einen bestimmten Gefahren- und Verantwortungsbereich beherrscht und die Unaufklärbarkeit verursacht hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 – V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288-298 = NJW 1978, 2047; BVerwG, Urteil vom 19.09.1969 – IV C 18.67 -, BVerwG Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25, S. 64 = NJW 1970, 263 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1987 – 9 S 1829/86 -, DVBl 1987, 951 (952). In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1987 hat sich das Bundesverwaltungsgericht am Gewicht der sich gegenüberstehenden Interessen, die durch die Beweislastverteilung betroffen werden, orientiert (BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 – 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367 [371] zu einer verlorenen Prüfungsarbeit). Keines dieser Prinzipien ist hier einschlägig. Die Fundbehörde hat die Unaufklärbarkeit der Herkunft der Katzen nicht verursacht und die Bewertung der gegenüberstehenden Interessen, die durch die Beweislastverteilung betroffen sind, kann auch kein anderes Ergebnis begründen, da die Fundbehörde dann die Behandlungskosten aller aufgefundenen verletzten Tieren, die nicht eindeutig herrenlos sind, tragen müsste, soweit eine Berechtigung zur Geschäftsführung nach § 683 Satz 1 BGB besteht. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Haushalte der Kommunen und widerspräche der Interessenbewertung des Fundrechts. Das Gesetz verpflichtet den Finder/die Fundbehörde im Interesse des Berechtigten, die gefundene Sache das gefundene Tier zu verwahren und zu unterhalten. Als Ausgleich für diese Verpflichtung erhält der Finder/die Fundbehörde vom Berechtigten Ersatz für die getätigten Aufwendungen. Diese gesetzliche Interessenbewertung würde zu Lasten der Fundbehörde verschoben, wenn die Fundbehörde auch solche Tiere in Obhut nehmen müsste, bei denen völlig unklar ist, ob es überhaupt einen Berechtigten gibt, der ihr Ersatz für ihre Aufwendungen leistet.
40
Aus der grundgesetzlichen Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) ist keine andere Regelung der materiellen Beweislast ableitbar (a. A.: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27.02.2012 – 4 K 2064/11.GI -, HGZ 2014,182; Oechsler, JuS 2016, 215). Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In erster Linie ist danach der Gesetzgeber zum Handeln berufen. Eine Norm, die die Beweislast bei aufgefundenen Tieren regelt, hat er nach der Einführung des Art. 20a GG nicht geschaffen. Eigene für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er nicht für erforderlich gehalten. Unmittelbar aus Art. 20a GG ist ein solcher Rechtssatz nicht ableitbar, denn der Gesetzgeber hat einen weiten Handlungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz und hier den Umgang mit gefundenen Tieren regeln will (BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07-, juris Rn. 54; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293, 328 = NVwZ 2011,289 = juris, Rn 122; Erster Senat, 3. Kammer, vom 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07 -, juris Rn. 33; Voßkuhle, NVwZ 2013, 1 [5]; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung August 2016, Art. 20a GG).
41
Neben der Gesetzgebung nennt Art. 20a GG zwar auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Diese sind aber nur Adressaten des Art. 20a GG nach Maßgabe von Gesetz und Recht, also bei der Ermessensausübung, der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und ähnlichen Abwägungsvorgängen. Die Regelung der materiellen Beweislast gehört hier nicht dazu. Sie ist kein behördlicher oder richterlicher Abwägungsvorgang und bedarf auch nicht der Auslegung wie ein unbestimmter Rechtsbegriff, sondern ergibt sich aus der Anwendung der materiell-rechtlichen Norm. Die Staatszielbestimmung des Tierschutzes verlangt nicht, dass jedes aufgefundene Tier im Zweifel als verlorengegangenes Tier angesehen werden muss (a. A. Oechsner, a. a. O.) Das Fundrecht bezweckt keinen Tierschutz, sondern Eigentumsschutz und rechtfertigt die Inanspruchnahme der Gemeinden als Träger der Fundbehörden und damit deren wirtschaftliche Belastung nur zum Schutz des Eigentums, nicht aber zum Zwecke des Tierschutzes. Das Fundrecht ist auch nicht geeignet, Tierschutz zu verwirklichen, weshalb es nicht geboten ist, seine Normen im Lichte des Tierschutzes zu verstehen. Aus dem Gedanken des Tierschutzes lässt sich nämlich nicht begründen, warum ein verletzt aufgefundenes, möglicherweise verlorenes Tier durch die Fundbehörde in Obhut genommen und behandelt werden muss, ein herrenloses Tier wie beispielsweise ein verletzter Igel aber nicht. Das mögliche Eigentum an einem Tier macht dieses im Sinne des Tierschutzes nicht schutzwürdiger. Ein solch inkohärentes Ergebnis – Tierschutz nur für Haustiere – kann nicht von Verfassungs wegen geboten sein. Meint man, das Fundrecht genüge nicht dem gebotenen Tierschutz und müsse deshalb von Verfassungs wegen korrigiert bzw. ergänzt werden, dann müsste erst recht der fehlende Schutz für herrenlose Tiere einen verfassungswidrigen Zustand darstellen. Dies ist aber mit dem weiten Handlungsspielraum, den Art. 20a GG dem Gesetzgeber einräumt, nicht zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme der Kommunen ist aus Gründen des Eigentumsschutzes gerechtfertigt, eine darüber hinausgehende fundrechtliche Inanspruchnahme zum Zwecke des Tierschutzes ist nicht geboten.
42
Das Fundrecht ist wegen des von ihm bezweckten Eigentumsschutzes sonach keine Materie, in die sich das Staatsziel des Tierschutzes integrieren lässt.
43
Aus den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ergibt sich nichts anderes. Die Fundbehörde ist zunächst nicht Adressat des TierSchG. Dieses wendet sich im Zweiten Abschnitt an denjenigen, der ein Tier hält, es betreut oder zu betreuen hat (§ 2 TierSchG). Es setzt also eine Betreuungspflicht voraus, begründet aber keine. Vorliegend geht es aber gerade um die Frage, ob die Fundbehörde eine Betreuungspflicht trifft. Die anderen Abschnitte des TierSchG (Töten von Tieren, Eingriff an Tieren, Tierversuche, Tierschutzbeauftragte, Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren, Verbringungsverbote, Sonstige Bestimmungen, Durchführung des Gesetztes, Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften) sind nicht einschlägig.
44
Die Verbote des § 3 Nr. 3 TierSchG, Tiere auszusetzen und des § 1 Satz 2 TierSchG, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, sind nicht ergiebig (a. A.: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27.02.2012 – 4 K 2064/11.GI -, HGZ 2014,182). Wenn ein verletztes Tier von der Fundbehörde nicht in Obhut genommen und behandelt wird, wird dieses weder ausgesetzt noch werden ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Es ist auch nicht Aufgabe der Fundbehörde, Schmerzen oder Leiden von verletzten Tieren zu beenden, sondern sie hat zum Schutz des Eigentums des Berechtigten ein verlorenes Tier in Obhut zu nehmen. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Tier verloren ist, wird auch nicht unterstellt, dass das Tier in aller Regel ausgesetzt worden ist, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen gegen § 3 Nr. 3 TierSchG verstoßen soll (VG Gießen, a. a. O., juris Rn. 21), sondern schlicht festgestellt, dass nicht beweisbar ist, dass an dem Tier Eigentum besteht. Das wird in der überwiegenden Zahl der verwilderten Hauskatzen nicht darauf beruhen, dass diese ausgesetzt worden sind, sondern dass aus ausgesetzten Katzen eine große Population entstanden ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Feststellung oder Vermutung eines Verstoßes gegen das TierSchG „nicht im Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen“ stehen soll (so VG Gießen, a. a. O., juris Rn. 21). Wenn befürchtet wird, dass die Tierhalter damit einem Generalverdacht ausgesetzt würden, der sie daran hindere, ihre verlorengegangenen Tiere zu suchen, wodurch entgegen § 1 Satz 2 TierSchG das Leiden der Tiere intensiviert werde, ist diese Mutmaßung nicht plausibel. Derjenige, der ein Tier sucht, wird es in aller Regel zuvor nicht ausgesetzt haben. Einen solchen Verdacht wird die Fundbehörde deshalb gegenüber denjenigen, die sich an sie wenden oder gegenüber denjenigen, die ein verlorenes Tier mittels eines privaten Suchzettels oder Nachfragen suchen, gerade nicht hegen. Im Übrigen ließe sich damit nur begründen, dass ein solcher Generalverdacht dem Tierschutz nicht förderlich ist, nicht aber, dass die hier alleine in Frage stehende mangelnde Nachweisbarkeit der Fundtiereigenschaft den Tierschutz beeinträchtigt, denn die gesetzliche Beweislastverteilung begründet nicht die Vermutung, dass das aufgefundene Tier ausgesetzt worden ist und der Tierhalter sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beweislastumkehr Tiere nicht davor schützt, ausgesetzt zu werden.
45
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die verletzten Tiere, die ein objektiv fremdes Geschäft begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften.
46
Eine allgemeine Hilfeleistungspflicht für verletzte Tiere kennt das TierSchG nicht. Eine solch weitgehende Rechtspflicht kann nicht aus dem Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG), abgeleitet werden. Der Zweck des Gesetzes ist nur bei dem Verständnis der Normen des TierSchG heranzuziehen. Ihm kommt keine darüber hinaus gehende Bedeutung zu.
47
Eine Aufgabe der Beklagten zur Behandlung der drei Katzen bestand auch nicht aus allgemeinem Ordnungs- und Polizeirecht.
48
Die Katzen selbst sind nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern nur im Rahmen der von der öffentlichen Sicherheit umfassten Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der öffentlichen Ordnung, die auf ungeschriebene soziale Normen verweist, geschützt. Die Erkrankung, Verletzung und das Leiden eines Tieres sind für sich genommen keine Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Verantwortlichkeit der Gefahrenabwehrbehörde begründen könnte.
49
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit kann darin erst dann liegen, wenn die Erkrankung bzw. Verletzung des Tieres mit einem Verstoß gegen die Rechtsordnung einhergeht und dieser Verstoß fortdauert. Nur wenn einem Tier also entgegen § 1 Satz 2 TierSchG ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind und dieser Zustand fortdauert, können die Erkrankung, Verletzung oder das Leiden eines Tieres eine gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Die Gefahrenabwehrbehörde kann dann demjenigen, der das Tier entgegen § 1 Satz 2 TierSchG verletzt hat, aufgeben, das Tier tierärztlich versorgen zu lassen oder, falls diese Person nicht bekannt ist, dies selbst nach § 8 HSOG veranlassen. Eine auf eine zu beseitigende Störung der öffentlichen Sicherheit gegründete Aufgabe der Beklagten, setzt damit voraus, dass ein Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG festgestellt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.
50
Bei der im Jahr 2009 im Kreuzungsbereich aufgefundenen Katze besteht zwar der Verdacht, dass sie von einem Fahrzeug angefahren worden ist. Nicht jede Verletzung eines Tiers im Rahmen des Straßenverkehrs ist jedoch ein Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG. Der Wortlaut der Vorschrift erfordert kein Verschulden. Das Verbot steht aber unter dem Vorbehalt des Fehlens eines vernünftigen Grundes.
51
Mit der Einführung des vernünftigen Grundes wollte der Gesetzgeber berechtigte und vernünftige Lebensbeschränkungen „im Rahmen der Erhaltungsinteressen des Menschen“ zulassen (BT-Drucks. 6/ 2559). Er soll die Grenze bestimmen, bis zu der die Gesellschaft aufgrund ihrer Wertvorstellungen und ihres sittlich-moralischen Empfindens bereit ist, Einschränkungen von Lebensbedürfnissen und Anliegen von Tieren zu akzeptieren. Der vernünftige Grund wird dabei von der Rechtsordnung vorgeprägt. Diese lässt den Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, der zwangsläufig zu Verletzungen von Tieren im Rahmen des Straßenverkehrs führt, zu. Zwar hat der Gesetzgeber eine betriebsgefahrbezogene Haftung des Kfz-Halters und des Kfz- Führers geschaffen. In diesen Rahmen trifft den Kraftfahrzeughalter und Führer eine Schadensersatzpflicht bei der Verletzung von Tieren im Straßenverkehr. Diese Regelung verpflichtet aber nur zum Schadensersatz. Die Betriebsgefahr und die damit einhergehenden Schäden werden hingenommen und dafür eine verschuldensunabhängige Ausgleichspflicht geschaffen. Derartige aus der Betriebsgefahr herrührende Verletzungen von Tieren im Straßenverkehr verstoßen deshalb nicht gegen das Verbot des § 1 Satz 2 TierSchG.
52
Es lässt sich nicht feststellen, dass die im Jahr 2009 aufgefundene Katze durch ein Verschulden eines Verkehrsteilnehmers und damit durch ein Verhalten, das nicht mehr von der Betriebsgefahr gedeckt ist, verletzt worden ist. Die materielle Beweislast hierfür trägt der Kläger als Anspruchssteller.
53
Ebenso unerweislich ist der Verdacht, dass die im Jahr 2008 aufgefundenen Katzen mit einer ätzenden Flüssigkeit übergossen worden sind.
54
Die Verletzung der Tiere stellt auch keine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Eine allgemein herrschende ungeschriebene Norm, die es gebietet, allen verletzten, leidenden Tieren zu helfen, ist nicht feststellbar. Dort wo durch den Tod eines Tieres nur die Natur ihren Lauf nimmt, besteht keine gesellschaftlich anerkannte Norm, die dazu verpflichtet einzugreifen und dem Tier zu helfen. Das Leiden und das Ableben des Tieres werden in diesen Fällen als natürlicher Vorgang betrachtet. Entsprechend sieht auch § 45 Abs. 5 BNatSchG nur die Befugnis jedermanns vor, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Eine Pflicht sieht der Gesetzgeber darin nicht.
55
Bei Haustieren wie Hunden und Katzen dürfte es demgegenüber der gesellschaftlich herrschenden Auffassung entsprechen, diesen Tieren, so sie verletzt oder krank sind, zu helfen und sie nicht ihrem Leiden und gegebenenfalls ihrem Ableben zu überlassen, da der Mensch eine besonders enge Beziehung zu diesen Tieren unterhält. Für ein Gebot der öffentlichen Ordnung fehlt es indes daran, dass eine solche Verhaltensregel nicht als unabdingbar für das gedeihliche Zusammenleben angesehen werden kann, mit der Folge, dass die Überwachung ihrer Einhaltung eine polizeiliche Aufgabe wäre und mit polizeilichem Zwang durchgesetzt werden könnte. Denn diese gesellschaftliche Regel betrifft keine Verhaltenspflicht, die unmittelbar das menschliche Zusammenleben betrifft, sondern das Zusammenleben mit Tieren als Mitgeschöpfen.
56
Es lag auch keine Gefahr in dem Sinne vor, dass dem Eigentümer der Verlust der Tiere drohte, wenn sie nicht behandelt und untergebracht werden, was eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG durch die Beklagte ermöglicht hätte. Denn es existierten aus o. g. Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es einen Eigentümer der Katzen gab. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12.01.2011 – 3 L 272/06 -, DVBl 2011,975 – 978 = juris Rn. 26), es liege eine Anscheinsgefahr vor, überzeugt nicht. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn sich nachträglich – bei einer Betrachtung ex-post – herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte, obwohl bei einer Betrachtung ex-ante in verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gefahr auszugehen war. Dies scheidet schon deshalb aus, weil auch bei einer ex-ante Betrachtung nicht angenommen werden konnte, dass die Katzen ihrem Eigentümer verloren gegangen waren. Die damalige Erkenntnislage unterscheidet sich nicht von der heutigen. Auch der Bedienstete der Gefahrenabwehrbehörde hätte bei verständiger Würdigung erkannt, dass es bei den drei Katzen keine Anzeichen dafür gab, dass sie einem Berechtigten zugeordnet werden können. Die Anscheinsgefahr ist keine Rechtsfigur, die die materielle Beweislast regelt oder geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt, sondern in ihr kommt zum Ausdruck, dass die Sicht des handelnden Polizeibeamten und dessen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des polizeilichen Eingreifens für die Beurteilung der Sachlage rechtlich maßgeblich sind (subjektiver Gefahrenbegriff).
57
Wenn überhaupt lag nur ein Gefahrenverdacht vor, nämlich der Verdacht, dass die Katzen jemandem gehören könnten und diesem ihr Verlust drohte. Der Gefahrenverdacht ermöglicht der Behörde grundsätzlich aber nur Maßnahmen zur weiteren Aufklärung, nicht aber endgültige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, es sei denn das Ausmaß des drohenden Schadens oder/und die Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts und die Unmittelbarkeit des möglichen Schadenseintritts rechtfertigen endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Eine solche Fallkonstellation liegt aber bei der Sicherstellung zum Schutz des Eigentums an verletzt aufgefundenen Hauskatzen grundsätzlich nicht vor.
58
Selbst wenn man in der Behandlung aufgefundener verletzter, hilfloser oder kranker Tiere eine von der Beklagten wahrzunehmende ordnungsrechtliche Aufgabe sieht, besteht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag hier nicht. Die Geschäftsbesorgung – hier die tierärztliche Behandlung und Unterbringung der Katzen – muss grundsätzlich dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entsprechen, es sei denn ohne die Geschäftsführung würde eine Rechtspflicht des Geschäftsherren, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (vgl. § 679 BGB). Wird ein Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen tätig, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass die Aufgabe in der gegebenen Situation von dem „privaten Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170, 173 = juris Rn. 15).
59
Das Bundesverwaltungsgericht führt in der zitierten Entscheidung insoweit aus: „Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das „Ob“ und „Wie“ einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (so auch BGH, Urteil vom 15.12.1977 – III ZR 159/75 -, NJW 1978, 1258, [1259]). Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten.“
60
Selbst wenn die Behandlung der drei verletzt aufgefundenen Katzen zum gefahrenabwehrbehördlichen Aufgabenkreis der Beklagten zählen sollte, wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen überhaupt tätig zu werden, da ihr – anders als Fundbehörde – ein Entschließungsermessen und ein Auswahlermessen zustehen und nicht ersichtlich ist, dass dieses auf „Null“ reduziert war. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die von der Tierklinik S. gewählten Behandlungen die einzig möglichen waren. Insbesondere hat die Tierklinik S. den Ermessensspielraum der Beklagten verletzt, als sie am 28. Mai 2009 die Herausgabe der verletzten Katze an die Beklagte verweigerte.
61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
62
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m.
63
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
65
Beschluss
66
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.927,39 € festgesetzt.
67
Gründe
68
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs.1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beklagte als Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2014 – 5 K 1398/11.KS -, mit dem sie zur Zahlung von 1.927,39 € an den Kläger verurteilt worden ist.
69
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 8 A 1064/14 –, Rn. 69, juris)