LG Magdeburg, Urteil vom 06. Oktober 2020 – 31 O 45/20
Zum Anspruch eines Restaurantbreiters auf Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Einschränkung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt eine Versicherungsleistung wegen coronabedingter Schließung ihres Betriebes.
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 26.05.2018 eine Betriebsschließungsversicherung zum Versicherungsschein Nr. SV…-555. Die Versicherung bezieht sich auf die Gaststätte „F“ unter der Anschrift H-Platz in Magdeburg. Versichert ist der Betrieb des Restaurants gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen, und zwar gegen Schließungsschäden und Schäden an Vorräten und Waren. Nach dem Versicherungsschein endet das Versicherungsverhältnis am 26.05.2021. Einbezogen sind die Versicherungsbedingungen BS 2008.
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Der Restaurantbetrieb der Klägerin wurde durch behördliche Anordnung am 18.03.2020 stark eingeschränkt und ab 23.03.2020 bis zum 03.05.2020 geschlossen. Grundlage für die Einschränkungen und die Schließung waren die Verordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.03.2020 (im Folgenden: LVO SARS-CoV-2 LSA), die Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 23.03.2020, die 2. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 24.03.2020, die 3. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 02.04.2020 und die 4. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 16.04.2020 (K 3 – K 6).
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Am 20.03.2020 meldete die Klägerin über den Versicherungsmakler N… Versicherungsmakler GmbH & Co. KG den Schaden gegenüber der Beklagten (K 8) und bat um Versicherungsschutz. Sie erinnerte an ihr Anliegen am 23. und 26.03.2020 und forderte am 02.04.2020 von der Beklagten, bis 09.04.2020 ihre Einstandspflicht zu erklären und einen Vorschuss in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, forderte die Klägerin am 25.04.2020 erneut eine Erklärung zur Einstandspflicht und einen Vorschuss in Höhe von nunmehr 57.443,76 €. Am 27.04.2020 lehnte die Beklagte die geforderte Leistung ab und bot der Klägerin im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe von 10.070,00 € an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.05.2020 schlug die Klägerin das Angebot der Beklagten aus und verlangte Zahlung in Höhe der jetzigen Klageforderung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bis zum 06.05.2020. Am 14.05.2020 wies die Beklagte die Forderung der Klägerin erneut zurück.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei aufgrund eines eingetretenen Versicherungsfalles leistungspflichtig; es liege eine behördlich angeordnete Schließung ihres Betriebes vor, und die BS 2008 gingen zu Lasten der Beklagten, weil sie nicht eindeutig seien. Unter Bezugnahme auf den vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang behauptet sie, ihr stehe eine Tagesentschädigung in Höhe von 60.943,50 € zu und sie habe einen Schaden an Vorräten und Waren in Höhe von 2.040,66 €. Aus der Summe der Einzelbeträge ergibt sich die Klageforderung.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 62.984,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 23.03.2020 bis 30.04.2020 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls und meint, die von der streitgegenständlichen Versicherung erfassten Krankheiten und Krankheitserreger seien abschließend in § 25 Nr. 4 a) und b) der BS 2008 aufgeführt; die Krankheit Covid-19 bzw. der Erreger SARS-CoV-2 seien – das ist unstreitig – dort nicht aufgeführt und gehörten nicht dazu. Sie meint ferner, bei einer Auslegung der BS 2008 sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, in dem weder das neue Virus noch die neue Erkrankung bekannt gewesen seien. Unstreitig wurde der Erreger SARS-CoV-2 erst ab 23.05.2020 in § 7 Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Die Beklagte bestreitet weiter die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung und der Rechtsverordnungen und meint, es fehle an einer konkreten Verfügung gegenüber dem Betrieb der Klägerin; im Übrigen sei eine Betriebsschließung nicht angeordnet worden. Eine solche sei aber Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Sie meint, die Klägerin habe den Betrieb durch Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice aufrechterhalten können und habe im Übrigen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn sie staatliche Soforthilfemaßnahmen und Kurzarbeitergeld nicht in Anspruch genommen habe. Sie meint schließlich, die Pandemie habe zum Wegfall der Geschäftsgrundlage innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien geführt.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 21 Nr. 1 BS 2008. Denn die Klägerin (Versicherungsnehmerin) hat ihren Sitz in Magdeburg.
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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn die Klägerin hat Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und § 14 Nr. 1 BS 2008.
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Das Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung für die von der Klägerin betriebenen Gaststätte „F“ in Magdeburg, die am 26.05.2018 begann und noch andauert, ist unstreitig.
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Es liegt auch ein die Leistungspflicht der Beklagten auslösender Versicherungsfall gemäß §§ 23, 25 Nr. 4 BS 2008 vor. Erste Voraussetzung gemäß § 23 BS 2008 ist, dass der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes betroffen ist.
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Dies ist der Fall: Bereits mit der LVO SARS-CoV-2 LSA vom 17.03.2020, dort § 3 Abs. 2, wurde der Restaurantbetrieb der Klägerin erheblich eingeschränkt. Diese Verordnung nimmt im Eingang auf § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz Bezug. Der Einwand der Beklagten, diese Rechtsverordnung sowie die folgenden und auch die Allgemeinverfügung seien unwirksam, da sie eine falsche Ermächtigungsgrundlage angeben und gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen, überzeugt nicht. Zum einen beinhaltet die in der LVO SARS-CoV-2 LSA aufgeführte Vorschrift aus § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz die hier anwendbare Ermächtigungsgrundlage, die die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz maßgebend sind, Rechtsverordnungen zu erlassen.
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Zum anderen entfaltete die erlassene Verordnung gegenüber der Klägerin unmittelbare Wirkung. Denn die Klägerin war ab Inkrafttreten verpflichtet, die in der Verordnung geregelten Einschränkungen, insbesondere aus § 3, umzusetzen.
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Aus denselben Gründen treffen die Einwendungen der Beklagten auch im Hinblick auf die 2. bis 4. LVO SARS-CoV-2 LSA nicht zu. Auch bei der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 (K 4) handelt es sich um eine „behördliche Anordnung“ im Sinne von § 23 BS 2008. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit „behördlicher Anordnung“ nicht ausschließlich eine individuelle Anordnung im Einzelfall gemeint, hier gegenüber dem Betrieb der Klägerin. Solches sehen bereits die BS 2008 nicht vor. Der Begriff „behördliche Anordnung“ ist in §§ 23 ff. BS 2008 nicht definiert. Insbesondere ist nicht von einer einzelfallbezogenen Verfügung, etwa einem Verwaltungsakt, die Rede (vgl. hierzu: Lüttringhaus, r + s 2020, 250, 251).
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Bereits die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 ordnete die Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr an; § 4 Abs. 1 2. LVO SARS-CoV-2 LSA, § 4 Abs. 1 3. LVO SARS-CoV-2 LSA und § 6 4. LVO SARS-CoV-2 LSA setzten diese Anordnung fort. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte einen Außer-Haus-Verkauf und einen Lieferservice einrichten können, weshalb eine vollständige Schließung des Betriebes gar nicht stattgefunden habe. Nach dem Versicherungsschein ist nämlich der Betrieb eines Restaurants versichert, der der Klägerin wegen der angeordneten Schließung unmöglich gemacht wurde.
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Inwieweit der Umfang der Betriebsschließung zu welcher Schadenshöhe geführt hat, ist im Betragsverfahren zu klären.
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Die behördlichen Anordnungen in den Verordnungen und in der Allgemeinverfügung bezogen sich auf die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach Maßgabe der §§ 23, 25 Nr. 4 BS 2008. Zwar sind der in den behördlichen Anordnungen bezeichnete Virus SARS-CoV-2 und die Erkrankung Covid-19 in § 25 Nr. 4 BS 2008 nicht aufgeführt; beide sind jedoch vom Versicherungsschutz erfasst. Dies ergibt sich folgenden Umständen:
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Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits durch § 1 CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz namentlich zu meldenden Erkrankungen und Krankheitserreger auch auf Covid-19 und das SARS-CoV-2 ausgedehnt, also vor dem streitgegenständlichen Schadenszeitraum.
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Das neuartige Virus und die neuartige Erkrankung fallen unter § 25 Nr. 4 BS 2008, da die darin enthaltene Gestaltung der Vertragsbedingungen eine sogenannte dynamische Verweisung beinhaltet.
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§ 25 Nr. 4 BS 2008 hat den Wortlaut:
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„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“
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Die Aufzählung in § 25 Nr. 4 a) und b) BS 2008, die weder die Erkrankung Covid-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 nennt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht abschließend. Denn der Wortlaut beinhaltet gerade keine Einschränkung im Sinne von „nur“ und enthält auch in § 25 Nr. 5 keinen Ausschluss für die in der Auflistung nicht aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Allein aus dem Wort „namentlich“ ist nicht zu schlussfolgern, dass die Aufzählung erschöpfend ist. Eine Unklarheit folgt bereits daraus, dass § 25 Nr. 4 BS 2008 ohne nähere Erläuterung auf § 7 Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. § 7 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz enthält zwar in Absatz 1 eine Aufzählung von Krankheitserregern. § 7 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz formuliert jedoch eine Meldepflicht auch für in § 7 Abs. 1 nicht genannte Krankheitserreger, wenn diese eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. § 7 Abs. 3 Infektion zur spricht darüber hinaus von „nicht namentlich“ zu meldenden Krankheiten. Der Gesetzestext der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz war als Anlage dem Versicherungsschein beigefügt, also für die Klägerin lesbar. Daraus folgt, dass der Begriff „namentlich“ nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, hier gerade nicht zweifelsfrei dahin auszulegen war, dass ausschließlich die in § 25 Nr. 4 a) und b) BS 2008 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst waren. Vielmehr durfte die Klägerin annehmen, sie sei mit der streitgegenständlichen Versicherung auch gegen eine Corona bedingte Betriebsschließung versichert. Die verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 305 c) Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, der Beklagten (vgl. Lüttringhaus, a. a. O., S. 254; wohl auch LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020,12 O 5895/20 – bisher nicht veröffentlicht). Dass die Klägerin solche versicherungsrechtlichen Kenntnisse hatte, die die eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers übersteigen, ist nicht ersichtlich.
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Die demnach bestehende Leistungspflicht der Beklagten ist nicht durch einen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht beschränkt. Grundsätzlich haftet die Beklagte für das vertraglich versicherte Risiko. Nach § 8 Nr. 3 a BS 2008 kommt eine Kürzung der Versicherungsleistung nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers in Betracht. Hierzu hat die Beklagte keinen substantiierten Sachvortrag gehalten.
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Die Beklagte kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 31 BS 2008 verweisen. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Versicherung insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschädigungsrechte beanspruchen kann. Die Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich staatliche Soforthilfe und womöglich gezahltes Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Ein derartiger Ausschluss der Versicherungsleistung verstößt jedoch gegen § 86 Abs. 1 VVG. Denn der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer die vertraglich versprochene Versicherungsleistung nur dann vorenthalten, wenn dieser sich wegen seines Schadens unproblematisch beim Staat schadlos halten kann; dies ist bei staatlichen Soforthilfen gerade nicht der Fall, weil der Versicherungsnehmer hierauf regelmäßig keinen Rechtsanspruch hat Schreyer, VersR 2020, 513,516).
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Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von der Leistungspflicht frei geworden, § 313 BGB. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann ein Vertragsteil die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, und wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:
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Wie bereits dargelegt, beinhalten die BS 2008 eine dynamische Verweisung mit der Folge, dass auch das SARS-CoV-2-Virus und die Krankheit Covid-19 vom Versicherungsschutz umfasst waren. Dieses Risiko eines Schadenseintritts ist bereits Vertragsbestandteil und kann daher nicht zur außerhalb des Vertrages liegenden Geschäftsgrundlage geworden sein. Gerade weil die Beklagte das Betriebsschließungsrisiko infolge einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz abgesichert hat, hat sie mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag das Risiko einer im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung übernommen. Auch deshalb ist für die Annahme einer gestörten Geschäftsgrundlage kein Raum.