LG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2014 – 324 O 252/14
Zum Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 06.05.2014 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde,
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das Filmmaterial, welches in den Räumlichkeiten des Logistikzentrums E. der Antragstellerin aufgenommen wurde, erneut – wie in der Sendung „E.: D. g. Z.-Reportage“ vom …2014 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
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Die Antragstellerin betreibt einen Online-Versandhandel im Bereich Mode. Die Antragsgegnerin ist die Sendeverantwortliche für den Fernsehsender RTL.
4
In der dort ausgestrahlten Sendung „E.“ vom …2014 wurde im Rahmen des Beitrags „D. g. Z.-Reportage“ eine Berichterstattung gezeigt, in der unter anderem Filmaufnahmen aus dem Logistikzentrum der Antragstellerin in E. veröffentlicht wurden. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Ankündigung im Internet gemäß Anlage ASt 1 und den Mitschnitt der Sendung gemäß Anlage ASt 2 Bezug genommen.
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Die Berichterstattung geht auf eine ehemalige Mitarbeiterin der Antragstellerin, Frau C. L., zurück. Diese war knapp drei Monate bei der Antragstellerin in deren Logistikzentrum in E. tätig und hat dabei mit versteckter Kamera, einer sogenannten „Spy-Brille“, in den Räumlichkeiten der Antragstellerin Aufnahmen gemacht. Dies wurde der Antragstellerin am 28.03.2014 bekannt, die Brille daraufhin durch die Polizei sichergestellt und die fristlose Kündigung gegenüber Frau L. ausgesprochen (Anlage ASt 3) und Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Erfurt teilte mit Schreiben vom 24.06.2014 mit, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werde, Anlage AG 4.
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Mit Schreiben vom 16.04.2014 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der Berichterstattung abmahnen, Anlage ASt 7. Die Antragsgegnerin wies dies mit Schreiben vom 17.04.2014 zurück, Anlage ASt 8.
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Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 hat die Antragstellerin beim Landgericht Köln einen Verfügungsantrag eingereicht, der unter anderem den hier gegenständlichen Streitgegenstand umfasste, Anlage AG 1. Das Landgericht Köln wies die Antragstellerin unter dem 29.04.2014 auf Bedenken hinsichtlich des Antrags hin, Anlage AG 2. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 nahm die Antragstellerin den nunmehr hier gegenständlichen Teil ihres Antrags beim Landgericht Köln zurück, Anlage AG 3. Am gleichen Tage reichte die Antragstellerin diesen Teil als Verfügungsantrag beim Landgericht Hamburg ein, das Original des Schriftsatzes ging am 02.05.2014 ein. Die angegriffene einstweilige Verfügung wurde von der Kammer unter dem 06.05.2014 erlassen.
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Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit Filmaufnahmen in ihren Lagern herstellen lassen, hierzu wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berichterstattungen „K. Z.“ aus der Sendereihe „G.“ vom 02.12.2013 und die Sendung „M. i. G.“ der Deutschen Welle gemäß Anlage AG 6 sowie einen Bericht aus dem Z. M. vom 07.01.2014 gemäß Anlage AG 7 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat selbst in einem Interview offengelegt, dass sie ein sog. „chaotisches Lagersystem“ betreibe. Über die Arbeitsbedingungen bei Online-Versandhändlern ist bereits früher berichtet worden, wegen der Einzelheiten wird auf die Beiträge in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen AG 13 und AG 7 Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin hat eidesstattliche Versicherungen von Frau L., Frau G. und Frau H. vorgelegt, wegen deren Inhalt auf die Anlagen AG 8 bis 10 Bezug genommen wird.
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Antragsgegnerin trägt vor,
es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Vorgehen der Antragstellerin, ihren Antrag bei zwei unterschiedlichen Gerichten einzureichen, rechtsmissbräuchlich sei und die Dringlichkeit beim zweiten Gericht entfallen lassen. Dies gelte auch dann, wenn die zweite Antragstellung noch formal den zeitlichen Aspekten der Dringlichkeit genüge.
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Eine Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen scheide aus, wie der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft zeige. Im Übrigen sei nicht dargelegt, dass überhaupt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenbart worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Lagerkonzept der Antragstellerin individuell entwickelt worden sei, dass QLs zu erkennen seien, aus denen Logistiker erfahren könnten, dass es sich um „unique identifier“ handele, und dass sich aus der Pick-Effizienz Rückschlüsse auf das Logistikkonzept ermitteln lassen würden und Rückschlüsse auf die operativen Fulfillment-Kosten je item bzw. order möglich seien und es sich dabei um streng vertrauliche Informationen handele. Dazu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Weiter bestreite sie mit Nichtwissen, dass das Warenwirtschaftssystem (WMS) der Antragstellerin eine Eigenentwicklung sei. Der Überblick der Brückenentladung und die Anbindung an die Fördertechnik würden nicht über das hinausgehen, was die Antragstellerin in der Vergangenheit durch die Aufnahmen aus ihrem Lager für Fernsehsendungen gezeigt habe.
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Auf § 201 I und II StGB könne sich die Antragstellerin nicht berufen, sie könne insoweit nicht die Rechte ihrer Mitarbeiter geltend machen. Ein Verstoß gegen § 201a StGB liege bereits tatbestandlich nicht vor, es fehle an einem „besonders geschützten Raum“ und es werde auch nicht in den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ eingegriffen.
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Vereinzelt unwahre Behauptungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und im Übrigen für die Frage, ob die heimlich angefertigten Filmaufnahmen ausgestrahlt werden dürften, irrelevant. Maßgebend sei vielmehr alleine, ob durch die Berichterstattung Missstände von gravierendem Gewicht aufgedeckt würden. Dies sei der Fall.
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Die Mitarbeiter seien nicht frei in der Wahl ihres Arbeitsbereiches, hinsichtlich der Jobrotation könnten sie lediglich ihr Interesse an anderen Bereichen bekunden, die Antragstellerin entscheide dann nach betrieblichen Bedürfnissen und fachlicher Eignung. Die Angaben zu den Laufwegen seien im Übrigen nicht unglaubhaft. Frau L. habe ihre Schrittlänge noch einmal überprüft und sei auf einen Wert von 80 cm gekommen, woraus sich ein Wert von über 24,5 km ergebe. Andere Mitarbeiter hätten die Laufwege bestätigt, man laufe als Picker schon einmal zwischen 30 und 35 km. Derartige Laufwege seien bei einer Arbeit im Logistiklager keinesfalls unüblich, der Gewerkschaft Verdi sei bekannt, dass Mitarbeiter bei A. manchmal 30 bis 40 km laufen müssten. Die Behauptung, es habe einen „tödlichen Zwischenfall“ gegeben, werde dahin verstanden, dass eine Person, die in dem Lager gearbeitet habe, verstorben sei. Bei einem „Todesfall im Büro“ würde auch niemand davon ausgehen, dass sich der Todesfall konkret im Büro zugetragen habe. Der gefilmte Mitarbeiter gebe im Übrigen nur an, dass sich der Herzinfarkt „auf der Toilette“ ereignet habe, dass sei auch unstreitig, es werde aber gerade nicht behauptet, dass es sich hierbei um die Toilette im Z.-Lager gehandelt habe. Die Aussage „nah an uns allen“ könne in diesem Zusammenhang ohne weiteres als Hinweis auf das persönliche Umfeld verstanden werden. Die Darstellung zu den gesundheitlichen Problemen von Frau L. sei nicht „grob falsch“. Die Aussage, die Mitarbeiter hätten im Sommer 2013 ohne Klimaanlage und Wasserspender besonders gelitten, sei zutreffend, es seien bereits am 19.06.2013 Höchstwerte erreicht worden. Hinsichtlich der Aussage, kein chronisch Kranker werde über sechs Monate hinweg mitgeschliffen, sei die eidesstattliche Versicherung der Leiterin der Personalabteilung unergiebig, diese habe nur nicht eine solche Anweisung herausgegeben.
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Maßgebend sei, dass die Berichterstattung Missstände von gravierendem Gewicht aufdecke. Die Arbeitsbedingungen von Online-Versandhändlern stünden bereits seit längerer Zeit erheblich in der Kritik. Ziel der Recherchen von Frau L. sei es gewesen, die Arbeitsbedingungen im Logistikzentrum in E. zu überprüfen. Ihr sei mehrfach gesagt worden, sie dürfe sich nicht hinsetzen. Das von der Antragstellerin behauptete Sitzen zur Regeneration sei zynisch, es gebe gar keine Sitzgelegenheiten, insbesondere kaum Treppen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Tätigkeit, wie die des Pickers, zwangsläufig im Stehen bzw. Gehen auszuüben sei. Weitere Missstände ergäben sich aus den gewährten Pausenzeiten, die Antragstellerin sei verpflichtet, die Pausenzeiten als echte Pause zu gewähren, ohne dass ein Großteil der Pause mit Wegen durch das Lager verbracht würde. Angesichts der Schlangen vor den Drehkreuzen auf dem Weg in die Pausenräume und der dort stattfindenden Diebstahlkontrollen seien zehn Minuten kein unrealistischer Wert. Die Antragstellerin habe selbst eingeräumt, dass die Diebstahlkontrollen in den Pausenzeiten stattfinden würden, dies sei arbeitsrechtlich nicht zulässig.
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Die Beobachtung und Überwachung der Mitarbeiter sei bereits in früheren Berichterstattungen thematisiert worden. Seit 2012 klagten die Mitarbeiter über den Leistungsdruck. Die Teamleiter würden sich gezielt unter die Arbeiter mische. Die Erfassung der Scanvorgänge diene der Ermittlung, wo sich der einzelne Mitarbeiter gerade befinde. „Stehzeit“ werde als diejenige Zeit zwischen zwei Picks bezeichnet, also auch Toilettengänge oder das Warten auf neue Aufträge. Frau L. sei trotzdem unterstellt worden, sie schwatze zu viel und solle das Rede mit Kollegen einstellen. Die Abteilungsleiter hätten offenbar nicht einmal gefragt, woher eventuell verlängerte Standzeiten kommen würden, sondern würden das normale soziale Miteinander unter Kollegen untersagen. Dies könne nicht anders als „Schikane“ bezeichnet werden. Auch dadurch werde Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt. Auch die Feedback-Gespräche würden Druck ausüben, die Mitarbeiter würden permanent auf ihre Zahlen aufmerksam gemacht.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.05.2014 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
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Sie verteidigt deren Bestand und trägt vor,
der Verfügungsantrag hinsichtlich Ziffer I.1. sei erst in Köln zurückgenommen worden, bevor in Hamburg der Antrag erneut gestellt worden sei. Das Landgericht Hamburg habe diese Frage bereits entschieden und sehe dies nicht als rechtsmissbräuchlich an. Das Landgericht Köln habe einen telefonischen Hinweis gegeben, dass Bedenken bestünden. Es sei weder terminiert, noch verhandelt worden. Die genannte Entscheidung der Pressekammer sei zudem in Berufung gegangen, das OLG habe den Hinweis gegeben, dass es die Antragstellung nicht als rechtsmissbräuchlich ansehe, daraufhin sei die Berufung zurückgenommen worden. Die von der Gegenseite zitierten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte.
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Das mit der versteckten Kamera angefertigte Ton- und Filmmaterial sei rechtswidrig erlangt worden. Neben einer Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, stelle das heimliche Filmen ohne Einwilligung und Kenntnis eine Verletzung des Hausrechts des Inhabers dar und verwirkliche daher den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Darüber hinaus verletze Frau L. das Recht des Gefilmten und habe infolgedessen den Tatbestand des § 201 a StGB verwirklicht. Das Herstellen und Veröffentlichen heimlicher Tonaufnahmen ohne Einwilligung und Kenntnis der Betroffenen sei zudem als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
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Es bestehe auch kein überragendes berechtigtes öffentliches Interesse, welches ausnahmsweise die Ausstrahlung derartigen Materials rechtfertigen könne. Diesbezüglich bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials sei grundsätzlich unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise die Aufdeckung gravierender rechtswidriger Zustände in Rede stehe, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Davon könne hier keine Rede sein. Die Abwägung ergebe vielmehr ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin. Insbesondere seien die Arbeitsbedingungen, die durch die Berichterstattung kritisiert würden, rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem seien in der Berichterstattung Unwahrheiten enthalten und es werde eine Dramatisierung und Skandalisierung vorgenommen.
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Es sei insbesondere falsch, dass die Mitarbeiter täglich durch die Gänge laufen müssten. Vielmehr könnten diese die Jobrotation zwischen den Bereichen Pick, Wareneingang, Pakete packen oder Retourenvereinnahmungen wählen. Zur kurzen Regeneration sei das Sitzen selbstverständlich gestattet. Verboten sei das Sitzen jedoch auf dem Wannenwagen, da dies schon arbeitsschutztechnisch nicht gestattet sei. Zudem setze die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des „Pickens“ das Laufen voraus. Sei einem Mitarbeiter unwohl, könne er sich an eine Führungskraft, einen Ersthelfer oder einen Kollegen wenden, die Arbeit unterbrechen und sich erholen. Während der Schichten sei ein Betriebsarzt anwesend. Frau L. habe insoweit selbst eingeräumt, dass ihr eine Ersthelferin helfen wollte, als sie Kreislaufprobleme gehabt habe. Auch sei mit dem Stichtag des 21.06.2013 vor dem Beginn des Sommers 2013 kostenfreies Wasser zur Verfügung gestellt worden.
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Die Aussage „Tödlicher Zwischenfall im Z.-Lager“ sei so zu verstehen, dass sich ein Todesfall auf der Toilette des Z.-Lagers ereignet hätte. Diesbezüglich sei die Antragsgegnerin bereits vor dem Landgericht Köln zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichtet worden (Az. 28 O 182/14).
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Die Antragstellerin überwache ihre Mitarbeiter nicht. Sie beobachte lediglich die Prozesse und die Abläufe im Logistikzentrum. Von einer Dauerüberwachung der Mitarbeiter könne insoweit keine Rede sein. Die Daten würden lediglich bei Bedarf herangezogen, inhaltlich beurteilt und in einem Feedback-Gespräch besprochen. Auch die durchgeführten Diebstahlkontrollen seien nicht unzulässig. Durch das maschinelle Zufallsprinzip, nachdem die Arbeitnehmer stichprobenartig ausgewählt würden, werde das Erfordernis der Gleichbehandlung sichergestellt. Dass die Gewerkschaften die Arbeitsbedingungen im Online-Versandhandel unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisierten, sei unerheblich. Dies genüge nicht, um gravierende rechtswidrige Missstände anzunehmen.
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Darüber hinaus sei es Voraussetzung, dass die angeblichen Missstände nicht anderweitig aufgedeckt werden können. Auch an dieser Voraussetzung fehle es hier. Dies sei schon durch die von der Antragsgegnerin angeführten anderen Berichterstattungen belegt, die allesamt ohne heimliches Bild- und Tonmaterial die Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin kritisiert hätten.
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An manchen Stellen würden durch die Ausstrahlung des Materials Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin verraten. Die Aufnahmen ließen detaillierte Rückschlüsse der Konkurrenz zu, wie genau die Antragstellerin ihre Logistik organisiert habe. Die Systeme seien im Detail geheim und würden individuell entwickelt. Daraus sich ergebende Wettbewerbsvorteile würden durch den Beitrag offen gelegt. Die Antragstellerin achte insbesondere darauf, dass von den geschäftsrelevanten Details keine Aufnahmen angefertigt würden, soweit sie offiziell anfragende Kamerateams zulasse. In diesen Fällen habe sie die Anfertigung der Aufnahmen auch unter Kontrolle und könne darauf hinweisen, an welchen Stellen Aufnahmen gestattet seien. Durch die heimliche Anfertigung der Aufnahmen werde die Antragstellerin indes ihrer Entscheidungsbefugnis beraubt. Zudem handele es sich bei dem Warenwirtschaftssystem um eine Eigenentwicklung und wesentliche Grundlage für die effiziente und schnelle Auftragsabwicklung in den Logistikzentren der Antragstellerin. Das Lagerkonzept der Antragstellerin sei individuell entwickelt worden und in der Berichterstattung seien QLs (Quality Labels) zu erkennen, aus denen ein Logistiker erfahren könne, dass es sich um „unique identifier“ handelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
I.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, nicht rechtsmissbräuchlich und es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Das Landgericht Köln hat über den hier gegenständlichen Antrag nicht entschieden, es liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie ihren hier zugrundeliegenden Antrag erst nach Rücknahme des Verfügungsantrags beim Landgericht Köln gestellt hat. Dem ist die Antragsgegnerin nicht unter Beweisantritt entgegengetreten.
32
Indem die Antragstellerin zunächst einen gleichlautenden Verfügungsantrag beim Landgericht Köln eingereicht hat, diesen am 30.04.2014 dort zurückgenommen und am selben Tage beim hiesigen Gericht neu eingereicht hat, hat sie auch nicht die notwendige Dringlichkeit widerlegt oder entfallen lassen. Die von ihr zitierten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg (3 U 60/09 und 5 U 67/06) betreffen die anders gelagerten Sachverhalte des Wettbewerbsrechts, für die in § 12 Abs. 2 UWG eine Vermutung der Dringlichkeit besteht. Eine solche Vermutung besteht demgegenüber im Äußerungsrecht nicht. Die Kammer teilt auch die in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommende Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem die Rücknahme erfolgte, nachdem der Antragstellerin seitens des Landgerichts Köln – mutmaßlich – mitgeteilt wurde, dass dem Antrag keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werde, nicht. Sie folgt insoweit vielmehr der Auffassung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen in dem Urteil vom 07.02.2008 (3 U 156/07, veröffentlicht in BeckRS 2010, 11000) sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern eine Antragsrücknahme vor dem Hintergrund eines Hinweises des angerufenen Gerichts auf die seiner Auffassung nach fehlenden Erfolgsaussichten mangelndes Interesse des Antragstellers an der zeitnahen Durchsetzung seines Begehrens zum Ausdruck bringen sollte. Sie sieht hierin im Gegenteil gerade den konsistenten Ausdruck eines solchen Eilbedürfnisses, denn die Rücknahme und anschließende Neueinreichung des Antrags verfolgt ersichtlich gerade das Ziel, nicht erst eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts sowie das anschließende Nichtabhilfe- und Beschwerdeverfahren abwarten zu müssen, sondern bei dem zweiten angerufenen Gericht zeitnah eine antragsgemäße Entscheidung zu erlangen. Wie das somit zulässige „forum shopping“ rechtspolitisch zu beurteilen ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
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Im Übrigen gehen die Kammer und der 7. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. 7. 2006, 324 O 146/06; Beschluss des Hansatischen Oberlandesgerichts vom 12. 11. 2008, 7 W 130/ 08; vgl. auch Hamburger Kommentar-Meyer 2. Aufl. 2012, 42. Abschnitt Rn 32). Diese Frist ist hier offensichtlich eingehalten.
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Auch Umstände, die den neuerlichen Antrag beim hiesigen Gericht als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat das Landgericht Köln bis zur dortigen Teilrücknahme weder terminiert, noch den Antrag abgewiesen oder eine sonstige Entscheidung getroffen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin den anderen Teil ihres dortigen Verfügungsantrags in Köln weiterverfolgt hat, zeigt per se keinen Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch die Antragstellung beim hiesigen Gericht auf.
II.
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Ob die gezeigten Bilder die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen, ist im Wege der Abwägung zwischen diesem Recht der Antragstellerin auf der einen Seite und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Informationsinteresse auf der anderen Seite zu ermitteln. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles überwiegt hier ersteres.
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Dabei kommt es weder darauf an, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Staatsanwaltschaft Erfurt eine etwaige Strafbarkeit verneint, noch darauf, ob die Antragstellerin einen möglicherweise erforderlichen Strafantrag gestellt hat, denn vorliegend geht es um eine Abwägung der gegenseitigen Interessen und nicht um die Frage, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder hätte werden können. Maßgeblich ist vielmehr, dass die hier gegenständlichen Aufnahmen im Wege der Täuschung in der Absicht beschafft worden sind, die so erlangten Informationen gegen die Antragstellerin zu verwerten (vgl. BVerfG, 25.01.1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116-151 – Wallraff I – juris Rz. 53). Vorliegend ist von einem Verstoß gegen das Hausrecht der Antragstellerin auszugehen, da es an einer Einwilligung in die Anfertigung der Aufnahmen in den Räumlichkeiten der Antragstellerin ebenso wie an einer nachträglichen Genehmigung unstreitig fehlt. Die Aufnahmen zeigen den in der Regel nur den Mitarbeitern der Antragstellerin zugänglichen und einsehbaren Bereich ihres Warenwirtschaftssystems, so dass ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin vorliegt. Es kommt danach auch nicht maßgeblich auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, inwieweit sich für den Fachmann bzw. die Konkurrenz aus den Aufnahmen geheimhaltungsbedürftige Details des Logistikbetriebs der Antragstellerin erkennen lassen oder nicht. Auf vorhergehende Berichterstattungen, in denen mit Zustimmung der Antragstellerin Aufnahmen erstellt wurden, kommt es ebenfalls nicht an, denn daraus lässt sich nicht auf eine konkludente Zustimmung zu anderen, mittels Täuschung erlangten Aufnahmen schließen. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht (Anlage ASt 26), dass sie bei Presseterminen darauf Einfluss nimmt, wo und in welchem Detailgrad Aufnahmen gemacht werden dürfen. Dem hat die Antragsgegnerin nichts entgegengesetzt.
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Zwar führt die rechtswidrige Erstellung von Filmaufnahmen nicht dazu, dass deren Ausstrahlung per se rechtswidrig wäre. Indes sind an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung rechtswidrig mittels Täuschung entstandener Aufnahmen höhere Anforderungen zu stellen, als an rechtmäßig entstandene. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus (a.a.O., Rz. 57):
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Soweit hiernach bei der Konkretisierung offener Normen Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, wird der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt. Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfGE 7, 198 (212), st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 61, 1 (11)). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information – nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muß. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, daß es sich nicht um Mißstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
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Diese Grundsätze sind von allgemeiner Bedeutung und beanspruchen auch Geltung für die heimliche Erstellung von Filmaufnahmen, die einen besonders intensiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen (im Ergebnis ebenso bezüglich Filmaufnahmen LG Berlin Urteil vom 14. 5. 2009, Az. 27 O 250/09 – juris Rz. 49 ff.).
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Vor diesem Hintergrund gilt für die Frage, wann ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse vorliegt, der zitierte Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, so dass die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben hat, wenn nicht die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn die verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeutet, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
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An einer Aufdeckung derartiger rechtswidriger oder vergleichbar gravierender Zustände oder Verhaltensweisen fehlt es aber bei dem hier streitgegenständlichen Bildmaterial.
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Es mag sein, dass die Berichterstattung kritikwürdige Umstände bei der Antragstellerin aufzeigt und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen wünschenswert wäre, dies lässt sich auch den in den Anlagen AG 8 bis AG 10 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter Aufnahmen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall indes nicht dargetan und nicht ersichtlich.
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Die in der Berichterstattung thematisierten Punkte hinsichtlich der Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin erreichen weder für sich genommen, noch in der Zusammenschau ein solches Gewicht, dass an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Es handelt es sich ganz überwiegend um Umstände, denen ein rechtswidriges Verhalten offensichtlich nicht zu Grunde liegt und die deshalb grundsätzlich nicht geeignet sein können, die Ausstrahlung der rechtswidrig hergestellten Filmaufnahmen zu rechtfertigen. Den in dem Betrag erwähnten Todesfall gab es schon nicht auf der Toilette der Antragstellerin, sondern außerhalb deren Betriebsgelände, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Soweit die Antragsgegnerin pauschal bestreitet, dass es einen „derartigen“ Todesfall nicht im Lager der Antragstellerin gegeben habe, hilft ihr dies nicht weiter, zumal dem die eidesstattliche Versicherung des D. B. von der Antragstellerin gemäß Anlage ASt 9 gegenübersteht. Es wäre an der Antragsgegnerin, die Umstände darzulegen, die im Ausnahmefall die Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen rechtfertigen würden. Hierfür reicht ihr Vortrag nicht.
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Die durch teilweise lange Wege und zufälligen Diebstahlkontrollen geschmälerten Pausenzeiten der Mitarbeiter, die die Antragsgegnerin in dem Beitrag kritisiert, lassen einen gravierenden Missstand nicht erkennen. Diebstahlskontrollen nach dem Zufallsprinzip sind arbeitsrechtlich jedenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden (BAG, Beschl. v. 09.07.2013, 1 ABR 2/13), für hier einschlägige Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung verlangen würden, wäre die Antragsgegnerin darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Hierzu fehlt Vortrag und auch dann wäre nicht zwangsläufig ein gravierender Missstand gegeben.
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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin vor dem 21.06.2013 kein Wasser für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, ist kein Missstand von erheblichem Gewicht, solange den Mitarbeitern nicht untersagt wurde, sich selbst ausreichend Getränke und Verpflegung mit zur Arbeit zu bringen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Eine Verpflichtung der Antragstellerin, Getränke für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht (Anlagen ASt 9, ASt 20), dass sie insoweit auf die Hitzeperiode im Jahr 2013 reagiert hat und für jeden Mitarbeiter seit dem 21.06.2013 ausreichend Wasser zur Verfügung gestellt hat. Weiterhin gibt es in dem Betrieb der Antragstellerin einen Betriebsarzt sowie Ersthelfer, die zur Verfügung stehen, wenn es einem Mitarbeiter schlecht geht. Bereits die hohe Zahl der Rettungseinsätze (Anlage ASt 9) belegt gerade, dass auf entsprechende Vorkommnisse hin ein Rettungswagen gerufen wird. Auch wenn das vermehrte Auftreten von Rettungseinsätzen in dem Betrieb der Antragstellerin möglicherweise ein kritikwürdiger Umstand wäre, ist ein dem zu Grunde liegendes rechtswidriges Verhalten, dessen Aufdeckung die Filmaufnahmen dienen könnten, nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des sog. „Pickens“ im Stehen und Gehen zu verrichten ist, lässt kein rechtswidriges Verhalten erkennen. Im Gegenteil scheint dies in der Natur der Tätigkeit zu liegen, so dass eine damit verbundene körperliche Anstrengung wiederum kein Anzeichen einer Rechtswidrigkeit trägt. Es mag sein, dass die dadurch in einem Lager auftretenden weiten Gesamtstrecken am Tag wünschenswerter Weise kürzer wären, aber ein Missstand erschließt sich daraus nicht. Gleiches gilt für die angesprochene Überwachung der Mitarbeiter, hinsichtlich derer die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat (Anlage ASt 17), dass die Mentoren und Teamleiter nicht die Aufgabe haben, die Mitarbeiter zu überwachen. Soweit in dem Logistikzentrum in E. Abläufe überwacht und dazu Daten erhoben werden, ist wiederum ein rechtswidriges Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar, vielmehr dürfte auch dies in der Natur eines teilweise automatisierten Lagerbetriebs wurzeln.
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Im Übrigen sind Umstände, die auf einen gravierenden Missstand hinweisen würden, nicht erkennbar.
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In der Gesamtschau der aufgezeigten Kritikpunkte lässt sich mangels Rechtswidrigkeit der einzelnen Umstände ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufdeckung dieser Umstände in der Abwägung mit dem damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht begründen, so dass die Veröffentlichung der Aufnahmen aus dem Logistikzentrum der Antragstellerin zu unterbleiben hat.
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Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die dieser Indizwirkung entgegenstehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und nicht die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.