LG Bremen, Urteil vom 14. März 2012 – 1 O 350/09
Private Unfallversicherung: Vorliegen eines plötzlichen Unfallereignisses bei Verletzung des versicherten Feuerwehrmanns während eines Brandeinsatzes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1944 geborene Kläger, technischer Angestellter von Beruf, war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Bremen … . Die freiwillige Feuerwehr unterhält bei der …-Versicherung eine private Unfallversicherung für ihre Feuerwehrleute. Der Kläger hat hierüber Versicherungsunterlagen vorgelegt (Bl. 131 ff., 158 ff., 138 ff., letztere allerdings erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall ausgestellt). Zur Vertragsentwicklung vgl. Bl. 151, 154, 163, 165 ff. Die in den Versicherungsscheinen in Bezug genommenen AUB liegen vor (Bl. 144 ff., 172 ff.).
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Im Jahre 1994 hatte der Kläger einen Herzinfarkt erlitten.
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Bei einem Brandeinsatz mit möglicher Gefährdung für Leib und Leben von Menschen am 25. Juli 2000 trug der Kläger, der mangels Einsatzroutine in großer Aufregung war, eine neue, schwere Feuerschutzkleidung. Er war mit einem Feuerwehrkameraden dabei, in der wegen des lodernden Feuers gebotenen großen Eile die Schlauchverbindung zwischen Brandort und dem etwa 300m entfernten Hydranten herzustellen. Während dieser sehr anstrengenden Tätigkeit stürzte der Kläger plötzlich. Eine vor Ort befindliche Rettungswagenbesatzung stellte beim Kläger Herz- und Atemstillstand fest und reanimierte ihn. Während des anschließenden Klinikaufenthaltes wurde beim Kläger Herzkammerflimmern diagnostiziert, woraufhin ihm ein Defibrilator eingesetzt wurde. Seither ist kein Kammerflimmern mehr aufgetreten. In seinem Beruf arbeitet der Kläger nicht mehr.
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Die Feuerwehr meldete den Vorfall bei der …, welche jedoch am 8. September 2000 Unfallversicherungsleistungen ablehnte mit der Begründung, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor. Der Kläger habe aufgrund Überanstrengung und nicht durch äußere Einwirkung einen Herz- und Atemstillstand erlitten. Von dem Ablehnungsschreiben der … erhielt der Kläger Kenntnis (vgl. Bl. 90 und den Kopievermerk unten rechts am Eingangsstempel auf Bl. 12). Weder die Feuerwehr noch der Kläger verfolgten nach dem Ablehnungsschreiben der … einen etwaigen Anspruch auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung weiter. Die Beklagte gab auch nicht zu erkennen, daß sie sich gegen die Ablehnung der … wenden wolle.
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Vielmehr meldete der Kläger den Vorfall bei der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, die ihm Leistungen versagte. In einem anschließend vom Kläger geführten Sozialgerichtsprozeß gegen die Unfallkasse, in welchem laut Beschluß des Sozialgerichts Bremen die „Freie Hansestadt Bremen als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr“ beigeladen war (Bl. 28), erstritt der Kläger eine Rente wegen 30%iger MdE (Bl. 13 ff.; Bl. 20 ff.). Das Sozialgericht Bremen und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bejahten einen Arbeitsunfall iSd. § 8 I SGB VII. In einem im Sozialgerichtsprozeß gerichtlich eingeholten Gutachten der Kardiologen PD Dr. … und Prof. Dr. … (Bl. 29 ff.) wurde das „Unfallgeschehen“ als wesentliche Mitbedingung und nicht bloß Gelegenheitsursache für den Zwischenfall beim Brandeinsatz und die spätere Implantation des Defibrilators bezeichnet (Bl. 45 f.).
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Daß die Feuerwehr den Anspruch gegenüber der … nicht weiterverfolgte, wirft ihr der Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesses vor und verlangt, daß die Beklagte Leistungen an ihn erbringe wie sie die … hätte erbringen müssen.
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Der Kläger behauptet, es sei am Einsatztag zur Zeit des Vorfalls schwülwarm mit hoher Luftfeuchtigkeit gewesen. Die Feuerschutzkleidung habe einen Wärmestau an seinem Körper verursacht. Schon seit dem Notfallalarm sei er durch sprunghaft gestiegenen Puls und Blutdruck belastet gewesen. Er beruft sich auf das im Sozialgerichtsprozeß gerichtlich eingeholte ärztliche Gutachten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv. 81.410,73 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten iHv. 775,64 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt fehlende Passivlegitimation und meint, zwischen einem Arbeitsunfall im sozialrechtlichen Sinne und einem Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) sei zu unterscheiden. Ein Unfall im Sinne der AUB liege nicht vor. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden, weil er den Anspruch, deren Nichtgeltendmachung er der Beklagten vorwirft, selbst der … gegenüber hätte verfolgen können. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) ist auch insoweit eröffnet, als der geltend gemachte Anspruch auf Verletzung eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses gestützt werden kann. An sich wäre ein solcher Anspruch im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1994, 213, S. 215; BGH, NVwZ 1990, 1103/1104). Da jedoch für den hier gleichfalls zu erörternden Amtshaftungsanspruch der ordentliche Rechtsweg zwingend ist (Art. 34 S. 3 GG, § 71 II Nr. 2 GVG), hat die Kammer wegen des in § 17 II S. 1 GVG niedergelegten Gebotes den Rechtsstreit insgesamt zu entscheiden.
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B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der erhobene Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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I. Ein Anspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl besteht nicht, weil ein solcher, seine Voraussetzungen im übrigen zugunsten des Klägers unterstellt, jedenfalls daran scheitert, daß die Beklagte die nach § 15 S. 1 BremHilfeG vorgeschriebene private Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, in deren Schutz auch der Kläger einbezogen war. Nach der Rechtsprechung scheidet bei Bestehen einer solchen Versicherung ein Aufopferungsanspruch aus (BGH, NJW-RR 1994, 213, S. 214/215).
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II. Der Kläger hat auch keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte, weil dieser Anspruch verjährt ist.
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1. Das Personal der Beklagten, bei dem es sich um Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelt, hat eine Amtspflicht verletzt.
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a) Die Feuerwehren, auch die freiwilligen Feuerwehren, sind Feuerwehren der Gemeinde (§ 8 I BremHilfeG). Nach § 13 II iVm. §§ 1 I, 8 I Hs. 1 BremHilfeG üben die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Brandschutzes aus. Nach § 15 S. 1 BremHilfeG ist zum Zwecke der Gewährleistung eines erhöhten Versicherungsschutzes zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung auch noch mit einer privaten Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung des Dienstes abzuschließen. Diese Pflicht zum Abschluß der Versicherung hat die Beklagte erfüllt.
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b) Die Beklagte hat den Kläger aber ungenügend bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der privaten Unfallversicherung unterstützt.
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aa) Allerdings stehen im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG bzw. §§ 74 ff. VVG a.F.), also eines Vertrages zugunsten Dritter, die Rechte dem Versicherten, also dem begünstigten Dritten, zu (§ 44 I S. 1 VVG bzw. § 75 I S. 1 VVG a.F.). Selbst wenn der legitimierende Versicherungsschein nicht in die Hände des Versicherten (hier: Klägers) gelangt und beim Versicherungsnehmer (hier: bei der freiwilligen Feuerwehr bzw. der Beklagten als ihrem Rechtsträger) verbleibt, ist der Versicherte auch selbst zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag berechtigt, sofern er die Zustimmung des Versicherungsnehmers dazu bekommt und nachweist (arg. § 44 II VVG bzw. § 75 II VVG a.F.). Eine Amtspflicht zur (gerichtlichen) Geltendmachung durch die Beklagte für den Kläger erscheint auf den ersten Blick daher fraglich. Wie noch auszuführen sein wird, ist jedoch gerade der Umstand, daß es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, ein, wenn auch nicht das einzige Argument, das zur Bejahung einer Amtspflicht (bzw. ihrer Verletzung) führt.
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bb) Zunächst aber ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht entgeltlich, sondern ehrenamtlich für die Beklagte tätig war. Angesichts des nicht nur uneigennützig ausgeübten, sondern auch gefährlichen (im Falle des Klägers sogar bis zur realisierten Lebensgefahr gefährlichen) Ehrenamtes erscheint es angemessen, das Maß der Fürsorgepflicht am Maß des vom Kläger geleisteten Einsatzes zu orientieren. Das bedeutet, daß im Gegenzug für hohen und höchsten und zudem (anders als etwa bei Polizisten oder Soldaten) unentgeltlich-gefährlichen Einsatz der Dienstherr eine entsprechend gesteigerte Fürsorge schuldet.
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Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren zwar keine Beamte, sondern „schlicht“ ehrenamtliche Tätige. Sie haben aber gerade wegen des Zusammentreffens von Unentgeltlichkeit einerseits und des übernommenen gesteigerten Risikos andererseits Anspruch auf Fürsorge für den Fall eines ihm zustoßenden Unfalls. Inhalt dieser Fürsorgepflicht ist es entweder, Unfallfolgen in angemessenem Rahmen selbst auszugleichen oder für eine ausreichende Versicherung zu sorgen (BGH, NJW-RR 1994, 213, S. 215). Die Beklagte hat sich für die zweite der beiden Möglichkeiten entschieden und eine Versicherung abgeschlossen. Mit dem Abschluß der Versicherung aber war sie – wie sich der Rechtsprechung des BGH entnehmen läßt – ihrer Pflichten nicht ledig. Denn wenn beide Möglichkeiten (Ausgleich von Unfallfolgen durch den Dienstherrn selbst oder durch Versicherung) gleichwertig nebeneinander stehen, kann das mit dem Abschluß einer Versicherung verbundene Maß an Fürsorge kein geringeres sein als das mit dem Ausgleich von Unfallfolgen durch den Dienstherrn selbst (also durch Zahlung) verbundene Maß an Fürsorge. Das ergibt sich schon aus allgemeinen Gleichheitserwägungen: Der freiwillige Feuerwehrmann in der Gemeinde A, die keine Versicherung abgeschlossen hat und Unfallfolgen nach der Rechtsprechung des BGH selbst ausgleichen muß, kann nicht schlechter oder besser stehen als der freiwillige Feuerwehrmann in der Gemeinde B, die eine Versicherung abgeschlossen hat (Art. 3 I GG). Umgekehrt bedeutet das aber auch, daß die Rechte desjenigen freiwilligen Feuerwehrmannes, für den eine Zusatzversicherung besteht, nicht zurückbleiben dürfen hinter den Rechten desjenigen, dessen Unfallschäden von der Gemeinde selbst ausgeglichen werden.
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Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich demnach für die gemeindliche Fürsorgepflicht gegenüber freiwilligen Feuerwehrleuten, daß der versicherte Feuerwehrmann so gestellt werden muß wie er gestanden haben würde, wenn die Gemeinde nicht die Versicherung abgeschlossen, sondern den Unfallschadensausgleich (durch Zahlung) selbst übernommen hätte. Dann aber ist der Gemeinde ein gewisses Maß an Aktivität bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung anzusinnen. Denn in der anderen Variante (ohne Versicherung) könnte sie ihrer Pflicht zur Entschädigung eines freiwilligen Feuerwehrmannes auch nicht durch Passivität genügen, sondern müßte zahlen.
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Nun hat zwar die Beklagte Aktivität entfaltet, indem sie sich an die … wandte. Diese Aktivität war aber bloß das Minimum einer Betätigung der Fürsorgepflicht, wohingegen von einer gesteigerten Wahrnehmung der Fürsorgepflicht keine Rede sein kann. Nachdem sich die … geweigert hatte, Versicherungsleistungen zu erbringen (Bl. 12), hätte die Beklagte nicht in Passivität verfallen dürfen:
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cc) Bei konsequenter Wahrnehmung ihrer gesteigerten Fürsorgepflicht hätte die Beklagte den Kläger zur Wahrung der Klagfrist nach altem Recht (§ 12 III VVG a.F.) bzw. zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht (§ 12 I, II VVG a.F.) auch weiterhin unterstützen müssen.
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Für die „normalen“, d.h. entgeltlich Beschäftigten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht wird allerdings vertreten, daß der Dienstherr nicht einmal verpflichtet sei, seine Beamten auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen (VG Düsseldorf, Urt. vom 21. Nov. 2011, 13 K 2262/11 – Juris, dort Rn. 41). Sogar im Hinblick auf einen ehrenamtlich Tätigen ist vertreten worden, daß der Dienstherr ihn im Hinblick auf eine für ihn bestehende Versicherung nicht belehren müsse (OLG München, Beschluß vom 24. März 2011, 1 U 5452/10 – Juris, dort Rn. 5).
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Die beiden vorgenannten Entscheidungen lassen sich aber auf den vorliegenden Einzelfall nicht übertragen: die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht, weil der Kläger nicht entgeltlich tätig war und die Entscheidung des OLG München nicht, da der ehrenamtlich tätig Gewesene Rechtsanwalt und damit von seiner Qualifikation her nicht belehrungsbedürftig, sondern selbst in der Lage war, die Rechtslage zu prüfen und das Erforderliche zu veranlassen. Dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, der von Beruf technischer Angestellter war und damit juristischer Laie ist, war dergleichen nicht zuzumuten.
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Abgesehen von diesen Überlegungen verdeutlicht schon die rechtliche Konstruktion der Zusatzversicherung, daß sich die einem freiwilligen Feuerwehrmann gegenüber fürsorgepflichtige Gemeinde nicht auf Passivität beschränken darf:
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Der Versicherungsnehmer, der im Besitz des Versicherungsscheines ist, kann die Rechte auf die Versicherungsleistung unter der Voraussetzung des § 45 II VVG (§ 76 II VVG a.F.) selbst geltend machen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muß sich der Versicherte (= Dritte) nicht selbst in die Rolle der Prozeßpartei begeben und steht bei Bedarf als Zeuge zur Verfügung. Es wäre daher für die hier in Rede stehende Zusatzversicherung widersinnig, die durch den Vertragsschluß bezweckte, durch § 15 S. 1 BremHilfeG vorgeschriebene Begünstigung des Dritten (Feuerwehrmannes) prozessual dadurch zu „unterlaufen“, daß man ihm die Parteistellung ansinnt, statt ihn als Zeugen auftreten zu lassen. Effektive Fürsorge erfordert, dem Feuerwehrmann die günstigere prozessuale Stellung (Zeuge statt Partei) zu ermöglichen.
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Denkt man § 15 S. 1 BremHilfeG und das hinter der Vorschrift stehende Anliegen zu Ende, hat die Fürsorgepflicht folglich nicht nur eine „materiellrechtliche“, sich im Abschluß des Privatunfallversicherungsvertrages erschöpfende Komponente, sondern auch eine „prozeßrechtliche“. Diese besteht darin, dem ehrenamtlich Gefahr auf sich nehmenden Feuerwehrmann die bestmögliche Ausgangsposition für den Fall eines Rechtsstreits mit der Versicherung zu verschaffen, ihn also beweismäßig nicht in die Parteirolle zu zwingen, sondern ihm die Zeugenstellung zu erhalten.
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2. Die demnach verletzte Amtspflicht war drittgerichtet, da durch § 15 S. 1 BremHilfeG gerade die einzelnen, zu versichernden Feuerwehrleute geschützt werden sollen bzw. finanzielle Vorsorge für sie getroffen werden soll.
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3. Dem Kläger ist durch die Verletzung der drittgerichteten Amtspflicht ein Schaden entstanden, weil er …-Versicherungsleistungen, die er bei gehöriger Wahrnehmung der die Beklagte treffenden Fürsorgepflicht erhalten hätte, tatsächlich nicht erhalten hat. Nach der ratio legis des § 15 S. 1 BremHilfeG soll zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung ein erhöhter Versicherungsschutz für die Feuerwehrleute erreicht werden. Hätte die Beklagte den Anspruch auf Versicherungsleistungen rechtzeitig gegenüber der … weiterverfolgt, so hätte die … vertrags- und bedingungsgemäße Versicherungsleistungen an den Kläger erbringen müssen:
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a) Der Kläger hat einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten. Ein Unfall iSd. § 1 III AUB liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
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aa) Das von außen wirkende Ereignis war freilich nicht der Sturz des Klägers. Von dem von außen auf den Körper der versicherten Person wirkenden Ereignis sind „innere Vorgänge“ zu unterscheiden, zu denen insbesondere Kraftanstrengungen gezählt werden, die zu einer Gesundheitsschädigung führen (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1274). Im vorliegenden Falle waren der Brand und der damit verbundene Einsatz ebenso wie die Feuerschutzkleidung zwar ohne weiteres als außerhalb des Körpers liegend anzusehen. Man wird aber weder die Feuerschutzkleidung noch den Brand als „Ereignis“ ansehen können. Abzustellen ist vielmehr auf den Wärmestau (wohingegen die körperliche Anstrengung als solche ein nur innerer Vorgang im oben beschriebenen Sinne wäre). Das Auftreten des Wärmestaus – bei einem nicht nur zu Übungszwecken, sondern „real“ und zudem im Sommer stattfindenden Brandeinsatz mit schwerer Kleidung ohne weiteres nachvollziehbar – erscheint als ein von außen, nämlich zwar im Inneren der Kleidung, räumlich aber doch in dem (kleinen) Bereich zwischen der Haut des Klägers und der Feuerschutzkleidung (und deshalb außerhalb des Körpers) einwirkendes Ereignis. Im übrigen kann auf die Ausführungen in den Urteilen des sozialgerichtlichen Vorprozesses verwiesen werden.
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bb) Das Ereignis wirkte plötzlich auf den Körper des Klägers ein. Der Begriff der Plötzlichkeit hat eine objektive zeitliche Komponente und eine subjektive Komponente. Bei einer zeitlich längeren Einwirkung stellt sich die Frage nach der Grenze zwischen „plötzlich“ und „allmählich“. Für diese Grenzziehung kommt der subjektiven Komponente Bedeutung zu. Ist die Einwirkung unerwartet und unvorhergesehen und kann die versicherte Person sich ihr nicht entziehen, kann eine objektiv eigentlich zu lange Einwirkung der subjektiven Umstände wegen gleichwohl als „plötzlich“ anzusehen sein. So hat etwa das LG Bayreuth (VersR 2006, 1252) Plötzlichkeit bejaht bei anderthalbstündigem Knien in frischem Beton ohne Schutzkleidung mit der Folge von Verätzungen, die weder vorausgesehen noch bemerkt worden waren.
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Allerdings wird eine Einschränkung der subjektiven Komponente auf Fälle erwogen, in denen die versicherte Person von vornherein praktisch keine Chance hat, sich der Einwirkung zu entziehen, z.B. bei Schlaf oder Besinnungslosigkeit (OLG Koblenz, VersR 1999, 436: Plötzlichkeit verneint bei stundenlangem Einatmen von giftigen Lösungsmitteldämpfen). Auch bei wohlüberlegten, von der versicherten Person steuernd beherrschten eigenen Handlungen scheidet subjektiv begründete Plötzlichkeit aus (LG Frankfurt/M., VersR 1994, 588: Plötzlichkeit verneint bei einem Kräftemessen durch Armdrücken mit dadurch verursachtem Armbruch und Nervenschädigung). Wo die versicherte Person einer längeren Einwirkung und Anstrengung ausgesetzt ist und sich dieser Einwirkung entziehen kann, kommt an sich keine Plötzlichkeit in Betracht (OLG Karlsruhe, VersR 1990, 772: Feldarbeiten und Traktorfahrten mit schweren Erschütterungen).
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In der Literatur wird aber für Rettungskräfte, die eine Gefahr bewußt auf sich nehmen und sich ihr nicht entziehen wollen bzw. dürfen, keine Einschränkung der subjektiv begründeten Plötzlichkeit, sondern – im Gegenteil – eine Ausweitung dieses Kriteriums vertreten. Für solche Personen, z.B. Feuerwehrleute und technische Hilfsdienste, die bestimmungsgemäß bis zur Grenze der Gesundheitsschädigung gehen (und sich der Belastung zum Wohle der Allgemeinheit oder der in Not befindlichen Menschen gerade nicht entziehen sollen), wird eine zeitlich weiter ausgedehnte Plötzlichkeit bejaht (Pürckhauer, VersR 1983, 11 ff.). Dies sogar dann, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses bewußt in Kauf genommen wird, eine Gesundheitsschädigung aber (selbstverständlich) nicht gewollt wird. Diese Literaturmeinung erscheint überzeugend: Wenn es eine gesetzliche Vorschrift wie § 15 S. 1 BremHilfeG gibt und auf dieser Grundlage eine Versicherung für fremde Rechnung durch die Feuerwehr abgeschlossen wird, weiß der Versicherer von vornherein, daß für die im Rahmen eines solchen Vertrages versicherten Personen (Feuerwehrleute) eine besondere Unfallträchtigkeit bestehen wird, weil die versicherten Personen ihrer Aufgabe nur gerecht werden können, wenn sie potentiell gesundheitsschädigenden „Einwirkungen“ nicht aus dem Weg gehen, sondern etwas riskieren. Für solche Fälle würde der Versicherungsschutz, wollte man „Plötzlichkeit“ rein objektiv verstehen, oftmals ins Leere laufen, was dem Sinn der gesetzlichen Regelung (§ 15 S. 1 BremHilfeG) ebenso zuwiderlaufen würde wie dem Sinn des auf ihrer Grundlage geschlossenen Versicherungsvertrages.
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Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung der Versicherungsschutz nicht davon abhängen darf, welche Vorstellungskraft die versicherte Person hat und ob sie das schädigende Ereignis hätte vorhersehen können (BGH, NJW-RR 1988, 1429, S. 1430; OLG Frankfurt, VersR 1991, 213).
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cc) Unfreiwilligkeit wird vermutet (§ 178 II S. 2 VVG n.F. bzw. § 180a I VVG a.F.). Freiwilligkeit könnte im übrigen deshalb schwerlich angenommen werden, weil eine Hilfeleistungspflicht bestand (vgl. §§ 5 I, 18 BremHilfeG).
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dd) Nähere Ausführungen zur Gesundheitsschädigung und Kausalität erübrigen sich. Diese Voraussetzungen wurden durch das im sozialgerichtlichen Vorprozeß erstattete Gutachten festgestellt (Bl. 29 ff.), worauf sich die Kammer bezieht (§ 411a ZPO).
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b) Es ist bedingungsgemäße Invalidität iSd. § 7 I (1) AUB eingetreten, also eine unfallbedingte dauerhafte, innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretene Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person. Dies lag bereits nach dem im Sozialgerichtsprozeß eingeholten Gutachten nahe und hat sich dadurch bestätigt, daß der Kläger, nachdem er im Einsatz fast zu Tode gekommen wäre, nicht wieder berufstätig geworden und infolge des Vorfalls zu 30 bis 40% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
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c) Die formellen Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall kann der Kläger freilich nicht mehr einhalten. Allerdings ist ihm dies nicht vorzuwerfen, da es – wie oben ausgeführt – im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beklagten gelegen hätte, den Anspruch gegenüber der … weiterzuverfolgen, wozu – im Sinne der oben dargelegten gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber dem unentgeltlich-gefährlich tätigen Ehrenamtler – auch gehört hätte, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er für eine rechtzeitige ärztliche Feststellung Sorge hätte tragen müssen.
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4. Das Personal der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen die (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH) allgemein und (unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles) im Besonderen sich aufdrängende Notwendigkeit, dem Kläger fürsorglich beizustehen fahrlässig (§ 276 II BGB) verletzt. Daß die Beklagte ohne Bestehen einer Zusatzversicherung den vom Kläger erlittenen Unfallschaden selbst hätte entschädigen müssen, wurde oben bereits ausgeführt. Daß sie trotz Bestehens der Zusatzversicherung den Kläger nicht allein lassen durfte, hat die Kammer oben ebenfalls dargelegt und hätte sich bei sorgfältiger Prüfung der oben zitierten BGH-Rechtsprechung (die im Jahre 1994, also vor dem Unfall des Klägers, veröffentlicht und damit bekannt war) jedem sorgfältigen Sachbearbeiter der Beklagten bzw. ihrer freiwilligen Feuerwehr erschließen müssen.
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5. Der Kläger muß sich nicht auf die Möglichkeit anderweit zu erlangenden Schadensersatzes (§ 839 I S. 2 BGB) verweisen lassen. Auch wenn die Klagefrist nach altem Recht (§ 12 III VVG a.F.) aus formalen Gründen mangels Hinweises im Ablehnungsschreiben (Bl. 12) nicht in Lauf gesetzt worden ist, wäre mit der Verjährungseinrede der Versicherung nach § 12 I VVG a.F. zu rechnen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht somit mangels Durchsetzbarkeit nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. A., Rn. 58 zu § 839). Allerdings kann sich der Geschädigte auf den Wegfall einer zunächst bestandenen Ersatzmöglichkeit (hier: die verjährungsbedingt mittlerweile mangelnde Durchsetzbarkeit) nur berufen, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, daß ein zunächst bestandener anderweitiger Ersatzanspruch nun nicht mehr besteht. Verschulden in diesem Sinne wird z.B. für den Fall angenommen, daß der Geschädigte den anderweitigen Ersatzanspruch verjähren läßt (Beck-OK/Reinert, BGB, Stand 1. März 2011, Rn. 94 zu § 839). Aus den oben dargelegten Gründen wäre es jedoch an der Beklagten gewesen, nach der Weigerung der … nicht in Passivität zu verharren, sondern den Kläger so zu unterstützen, daß dieser verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Das folgt bereits aus den obigen Darlegungen zur „prozessualen Seite“ der Fürsorgepflicht. Das vermeintliche Verschulden des Klägers am Verjährenlassen des der … gegenüber bestandenen Anspruchs erweist sich somit letztlich als Verschulden der Beklagten selbst, welches sie dem Kläger nicht entgegen halten darf (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. A., Rn. 21 vor § 194).
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6. Ein Mitverschulden muß sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Allerdings besteht auch bei der Verletzung von Fürsorgepflichten die Pflicht zum vorrangigen Rechtsmittelgebrauch nach § 839 III BGB (Palandt/Sprau, BGB, 71. A., Rn. 68 zu § 839). Ob der Kläger durch Dienstaufsichtsbeschwerde oder Untätigkeitsklage (Palandt/Sprau, BGB, 71. A., Rn. 69 zu § 839) die Beklagte hätte auffordern müssen, die … zu verklagen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Denn auch bei einem (unterstellten) Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rechtsmitteleinlegung, würde es an einem Verschulden fehlen. Fahrlässigkeit iSd. § 839 III BGB bedeutet wegen des dogmatischen Zusammenhangs mit § 254 BGB „Verschulden gegen sich selbst“ (Palandt/Sprau, BGB, 71. A., Rn. 71 zu § 839 und Palandt/Grüneberg, BGB, 71. A., Rn. 1 zu § 254). Wenn nun nach altem Recht der Versicherer durch die (im Rahmen der VVG-Reform gestrichene) Klagfrist des § 12 III VVG a.F. privilegiert wurde und deshalb der Versicherungsnehmer über die drohende Rechtsfolge belehrt werden mußte, bevor die Frist beginnen konnte (§ 12 III S. 2 VVG a.F.), kann man bei einer wie hier unterbliebenen Belehrung (vgl. Bl. 12) nicht von einem Verschulden gegen sich selbst sprechen. Der Kläger mußte nicht schlauer oder sorgfältiger sein als andere Versicherungsnehmer, ohne eine Belehrung nach § 12 III S. 2 VVG a.F. also auch nicht von alleine auf die Idee kommen, die Beklagte aufzufordern, Klage gegen die … zu erheben. Als technischem Angestellten und demnach juristischem Laien konnte ihm weder angesonnen werden, die Klagefrist nach altem Recht zu kennen noch gar die mit der Ausgestaltung als Versicherung für fremde Rechnung (vgl. o.) verbundene zusätzliche Komplexität der Rechtsbeziehungen zu durchschauen.
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7. Der nach alledem (dem Grunde nach) bestehende Amtshaftungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt.
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a) Auf den streitgegenständlichen Vorfall war zunächst altes Verjährungsrecht (§ 852 BGB a.F.) anwendbar, da das Ablehnungsschreiben der … vom 8. September 2000 datierte und die Beklagte, wie oben ausgeführt, im Anschluß daran hätte tätig werden müssen, Art. 229 § 6 I S. 2 EGBGB. Seit dem 1. Jan. 2002 ist für die Frage des Verjährungsbeginns und einer Verjährungshemmung neues Recht anwendbar (Art. 229 § 6 I S. 1 EGBGB).
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Die Klagfrist nach § 12 III VVG a.F. konnte, wie oben ausgeführt, mangels Belehrung iSd. § 12 III S. 2 VVG a.F. nicht beginnen, die mangelnde Unterstützung der Beklagten gegenüber dem Klägers insoweit also in der Zeit bis zum 1. Jan. 2002 keine Pflichtverletzung sein.
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Auch Verjährung des versicherungsvertraglichen Anspruchs gegenüber der VHV konnte, ausgehend von der damaligen zweijährigen Verjährungsfrist (§ 12 I S. 1 VVG a.F.) nach Eintritt des Versicherungsfalles Mitte des Jahres 2000 frühestens zum Ablauf des Jahres 2002 eintreten (§ 12 I S. 2 VVG a.F.).
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b) Seit dem 1. Jan. 2002 waren somit für den Verjährungsbeginn die Voraussetzungen des § 199 I BGB maßgeblich, kam es also auf Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und der anspruchsbegründenden Umstände an. Der Anspruch ist entstanden, wenn er fällig ist bzw. zum Gegenstand einer (Feststellungs-)klage gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. A., Rn. 3 zu § 199).
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aa) Wie bereits ausgeführt, konnte das Verstreichenlassen der Klagfrist nach § 12 III VVG a.F. keinen Schaden auslösen, da die Klagfrist mangels Belehrung (§ 12 III S. 2 VVG a.F.) nie in Gang gesetzt wurde.
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bb) Allerdings verjährte, wie ebenfalls schon ausgeführt, der versicherungsvertragliche Anspruch nach § 12 I VVG a.F. mit Ablauf des Jahres 2002, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2003, wodurch zugleich der Schadenseintritt für den Amtshaftungsanspruch markiert wurde. Die versicherungsrechtliche Hemmungsregelung des § 12 II VVG a.F. kam, weil das Ablehnungsschreiben der … aus dem Jahre 2000 datierte, die Verjährung aber frühestens mit Ende des Jahres 2000 beginnen konnte (§ 12 I S. 2 VVG a.F.), von vornherein nicht zum Tragen:
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Auf den vorliegenden Fall ist altes Versicherungsvertragsrecht anwendbar (Art. 1 II EGVVG). Es gelten damit nicht die allgemeinen Verjährungsregeln (wie seit der VVG-Reform), sondern § 12 I VVG a.F., also die Zwei-Jahres-Frist (§ 12 I S. 1 Hs. 1 VVG a.F.), die ab dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann, beginnt (§ 12 I S. 2 VVG a.F.). Die Leistung hätte hier im Jahre 2000 verlangt werden können, jedoch wegen der Fristen des § 7 I (1) S. 3 AUB auch noch im Jahre 2001. Verjährungsbeginn wäre somit spätestens am 1. Jan. 2002 gewesen, Verjährungseintritt spätestens mit Ablauf des Jahres 2003. Ein Schaden des Klägers bestand somit spätestens seit Beginn des Jahres 2004. Der vom Kläger gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren erhobene Amtshaftungsanspruch ist damit nach §§ 195, 199 I BGB (Verjährungsbeginn mit Ablauf 2004) mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.
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cc) Die Verjährung ist nicht durch Beiladung im sozialgerichtlichen Vorprozeß gehemmt worden. Eine solche Hemmung scheitert schon daran, daß beigeladen war die „Freie Hansestadt Bremen als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr“ (Bl. 28), also das Land, obwohl nach § 8 I BremHilfeG die Feuerwehren, auch die freiwilligen Feuerwehren, in gemeindlicher Trägerschaft stehen (§ 8 I BremHilfeG), also die Stadtgemeinde hätte beigeladen werden müssen.
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Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Beiladung im sozialgerichtlichen Vorprozeß habe keine Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt, entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NVwZ, 2003, 1549 ff.). Diese Rechtsprechung wird zwar mit gewichtigen Argumenten kritisiert (Troidl, DVBl. 2008, 625 ff.). Zudem besteht innerhalb des Bundessozialgerichts ein Meinungsunterschied zwischen dem sechsten und dem zwölften Senat hinsichtlich der Frage einer Hemmungswirkung (früher: Unterbrechungswirkung) der Beiladung (vgl. BSG, NZA 1991, 33 f. mit BSG, Urt. v. 1. Aug. 1991, Az. 6 RKa 9/89 – Juris, dort Rn. 26 ff.). Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aber die Hemmungsfrage – soweit ersichtlich – im Sinne der Beklagten entschieden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11. Nov. 2005, Az. 19 K 824/04 – Juris, dort Rn. 29 ff.). Die Kammer sieht aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Anlaß, von der Rechtsprechung der offenbar herrschenden Meinung abzuweichen.
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dd) Die Kammer meint auch, daß die gesteigerte Fürsorgepflicht der Beklagten (s.o.) nicht so weit ging, daß die Beklagte den Kläger auf die Verjährung hätte hinweisen müssen. In dem unterlassenen Hinweis auf die Verjährung lag damit keine weitere Pflichtverletzung, die zur Annahme eines späteren Verjährungsbeginns führen würde und die Klagerhebung im vorliegenden Verfahren als rechtzeitige Hemmungshandlung erscheinen ließe.
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ee) Der Klage trotz Verjährung unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 242 BGB) stattzugeben, würde nach Auffassung der Kammer zu weit gehen. Die Beklagte ist nicht aus Billigkeitsgründen gehindert, sich dem Kläger gegenüber auf Verjährung zu berufen. Zwar war der Kläger nahe daran, im Einsatz für das Gemeinwohl sein Leben einzubüßen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt die Anwendung des § 242 BGB aber nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer der im Laufe der Zeit für diese Vorschrift herausgebildeten Fallgruppen erfüllt sind, woran es hier fehlt.
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III. Auch ein Anspruch wegen Verletzung eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses, der nach den Darlegungen zum Amtshaftungsanspruch (dem Grunde nach) an sich besteht, ist verjährt. Besteht wie im vorliegenden Falle keine besondere öffentlichrechtliche Regelung, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB, hier also nach der drei Jahre währenden Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. A., Rn. 20 zu § 195).
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Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß die mit der Schuldrechtsreform erfolgte Verkürzung der Regelverjährung nicht ohne weiteres auf öffentlichrechtliche Ansprüche zu übertragen sei (BVerwG, NVwZ 2011, 949 f., wo die Regelverjährung nach altem Recht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen und – auch nach der Schuldrechtsreform – beibehalten wird). Jedoch spricht schon die Ähnlichkeit zwischen Verletzung eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses und den Amtshaftungsansprüchen für einen Gleichlauf bei den Verjährungsfristen. Vor allem aber erscheint fraglich, ob nach altem Schuldrecht überhaupt die lange Regelverjährung (§ 195 BGB a.F.) oder nicht ohnedies nur die (auch damals schon kurze) deliktische Verjährung (§ 852 VGV a.F.) anwendbar gewesen wäre.
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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 2 ZPO.