Zum Abzug neu für alt im Rahmen eines Haftpflichtschadens wegen Beschädigung eines Gebäudes

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2012 – 7 U 110/11

Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen..(Rn.15)

Wenn Bauelemente während der Lebensdauer eines Gebäudes üblicherweise ausgewechselt oder erneuert werden, wie z. B. die Dacheindeckung, die Bodenbeläge, Türen und Fenster sowie Tapeten, fällt dabei jeweils auch der Rückbau an. Dieser Aufwand wird dem Eigentümer also wie die Sanierung selbst bei einer schadenbedingten Reparatur abgenommen und erspart ihm für die verlängerte Nutzungszeit entsprechende Aufwendungen. Grundsätzlich sind daher diese Kosten jedenfalls insoweit zu kürzen, als sie Gewerken zuzuordnen sind, die zu einer Wertverbesserung des Gebäudes führen und deren Kosten deshalb wegen eines Abzugs „neu für alt“ zu kürzen sind (Rn.20).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I.

1

Die Klägerin hat als Gebäudeversicherer einen Brandschaden vom Juli 2003 für das Objekt … Straße … in Stadt1 reguliert. Der Brand war fahrlässig verursacht worden von einem Mieter, der bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung unterhält. Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Ausgleichszahlung analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. in Höhe der Hälfte der von ihr an ihren Versicherungsnehmer geleisteten Entschädigung abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter 50.000 €, mithin noch 13.135,93 €.

2

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, welche Höhe des Schadensersatzes bzw. der Entschädigung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen ist, weil unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des Abzugs neu für alt bzw. über den Zeitwert zerstörter Bauteile bestehen. Außerdem ist strittig, ob die Beklagte auch anteilig für die Kosten des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen SV1 aufzukommen hat. Schließlich ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Teilzahlung Zinsen aus dem gesamten Ausgleichsbetrag und vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzen muss.

3

Das Landgericht hat den Sachverständigen für Gebäudeschäden SV2 beauftragt, ein Gutachten zur Bestimmung des „Zeitwertschadens“ (Bl. 94) zu erstatten. Der Sachverständige hat unter dem 9.6.2010 ein Gutachten erstattet (Bl. 156), dieses auf Einwände der Beklagten schriftlich ergänzt (Bl. 308) und auf Anordnung des Gerichts mündlich erläutert (Bl. 353).

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge verwiesen wird, hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen SV3 die auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts zur maßgeblichen Schadenshöhe angreift.

6

Unter anderem wendet sie ein, dass die Kosten der Baustelleneinrichtung, des Rückbaus und der Reinigung teilweise auch bei Sanierungsarbeiten während der Lebensdauer des Gebäudes anfallen würden. Dadurch, dass sie schadensbedingt jetzt aufgewendet worden seien, seien sie für die Zukunft teilweise erspart worden. Das müsse werterhöhend durch Ansatz eines mittleren Zeitwerts berücksichtigt werden. Auch die Ausführungen des Landgerichts, dass die Baunebenkosten ohne das schädigende Ereignis nicht zu diesem Zeitpunkt aufgewendet worden wären, impliziere, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt während der Lebensdauer des Gebäudes angefallen wäre, also werterhöhend wirkten. Dabei komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Zulässigkeit eines Abzugs „neu für alt“ nicht darauf an, ob sich das Lebensende eines Bauteils in näherer oder weiterer Zukunft befinde und ob der Eigentümer Sanierungen beabsichtige. Ausschlaggebend sei das Verhältnis der üblichen Gesamtnutzungsdauer zur Restnutzungsdauer, weil sich andernfalls ein Eigentümer immer darauf berufen könnte, dass er eine Sanierung gar nicht beabsichtigt habe, und dieses Verhältnis auch berücksichtige, ob eine Instandsetzung relativ zeitnah oder zeitfern ausgeführt worden wäre. Nach dem Privatgutachten zeige sich schon bei der Überprüfung von 4 Titeln unter Berücksichtigung der o.g. Aspekte, dass der zu entschädigende Zeitwert niedriger sei, als er im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angenommen werde, weil die jeweils angesetzten Kosten um diese Wertvorteile vermindert werden müssten. Die Beklagte sei auch nicht, wie das Landgericht angenommen habe, von einer theoretischen Restnutzungsdauer ausgegangen, sondern von einer aus der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz abgeleiteten Restnutzungsdauer. Dabei seien die Fotodokumentation im Gutachten SV1 und der örtliche Eindruck anlässlich der Ortsbegehung mit dem gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt worden.

7

Schließlich seien auch die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen SV1 und die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu ersetzen. Insoweit verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass wegen der Unbrauchbarkeit des Gutachtens und, weil es sich um einen Ausgleich wie bei einer Doppelversicherung und nicht um Schadensersatz handle, keine Pflicht zur Kostentragung bestehe.

8

Die Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 26.4.2011 – Az.: 8 O 174/08 – die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hält es – im Anschluss an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen – für richtig, die Kosten der Baustelleneinrichtung, der Arbeitsvorbereitungen, der Schutzmaßnahmen, die Rückbaukosten und die Kosten der Reinigung, Trocknung und der Entsorgung zerstörten Materials in voller Höhe bei der Schadenssumme zu berücksichtigen, weil ein Abzug „neu für alt“ bei diesen Positionen nicht gerechtfertigt sei, weil diese Leistungen nicht werterhöhend oder anteilig an gewerblichen Leistungen oder als Voraussetzung hierfür am Bauwerk verblieben seien und seinem künftigen Bestand nichts hinzufügten. Diese Leistungen seien erforderlich, egal ob mit der Sanierung nur der frühere Zeitwert oder ein höherer Wert erreicht werde. Entscheidend sei, dass mit ihnen der frühere Zeitwert erreicht werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine pauschale Kürzung von Baunebenkosten nicht zulässig, sondern es sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu einem Wertzuwachs führten (BGHZ 102, 322); auch das Landgericht München II habe Vorbereitungsarbeiten (die Entfernung alter Lackschichten) nicht als wertsteigernd angesehen, weil diese Arbeiten in einem langen Turnus erfolgten und daher keine spürbare Auswirkung auf den Verkehrswert in Frage komme.

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Der gerichtlichen Sachverständige habe auch zutreffend bei jeder einzelnen Position berücksichtigt, ob alle Merkmale eines Abzugs „neu für alt“ vorliegen, und dabei jeweils eine Wertverbesserung durch Verwendung besseren Materials und einen Wertzuwachs durch Erneuerung des Bauteils differenziert berücksichtigt.

II.

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Die Ausgleichspflicht der Beklagten in Höhe der Hälfte des von ihrem Versicherungsnehmer verursachten, von der Haftpflichtversicherung gedeckten Schadens gegenüber dem Sachversicherer des Gebäudeeigentümers analog § 59 Abs. 2 VVG ist dem Grunde nach unstreitig. Sie beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1108), der der Senat folgt. Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichanspruchs ist daher der Haftpflichtschaden, begrenzt durch den Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung.

15

Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen (OLG Stuttgart VersR 1995, 424). Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen (dazu und zu den nachfolgenden Aspekten: BGHZ 30, 29; BGH 102, 322; MünchKomm-BGB-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rdn. 333 f.) . Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen.

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Das Landgericht hat diesen Maßstab nicht durchgängig berücksichtigt. Der Beweisbeschluss vom 18.8.09 (Bl. 94) gibt dem Sachverständigen die Ermittlung des „Zeitwertschadens“ auf, ohne zu verdeutlichen, was darunter verstanden werden soll. Jedoch hat der gerichtliche Sachverständige den richtigen Ansatz gewählt, indem er die zwischen den Parteien unstreitigen und im Gutachten SV1 festgehaltenen, zur Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen und deren Kosten seiner Untersuchung zugrunde gelegt und bezüglich der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses gefragt hat, ob durch deren Ausführung, insbesondere durch die Verwendung zeitgemäßer Bauteile, ein qualitativ besserer Zustand als früher herbeigeführt wurde (vgl. Seite 13,14 des Gutachtens und die handschriftlich eingefügten roten Zahlen in der dem Gutachten angehängten Ablichtung des Gutachtens SV1) und/oder ob durch diese Maßnahmen die Lebensdauer bzw. die Nutzungsdauer verlängert wurde, so dass ein besserer als der dem bereits eingetretenen „Aufbrauch“ entsprechender Zustand eingetreten ist (vgl S. 14 ff. des Gutachtens und die grünen handschriftlich eingefügten Zahlen in der o.g. Anlage).

17

Die Höhe des von dem gerichtlichen Sachverständigen angenommenen Abzugs wegen Wertverbesserung (rote Zahlen) nimmt die Beklagte als richtig hin (Bl. 279). Sie wendet sich gegen die von dem Sachverständigen angenommene Alterswertminderung. Nachdem die Beklagte in der ersten Instanz eingewendet hatte, dass zur Ermittlung der Alterswertminderung einzelner Bauteile die Wertermittlungsverordnung bzw. die Immobilienwertermittlungsverordnung heranzuziehen sei, wendet sie in der Berufungsinstanz unter Aufrechterhaltung des Bestreitens insgesamt richtiger Ansätze insbesondere ein, dass der Sachverständige die Titel Baustelleneinrichtung, Gerüstarbeiten, Rückbau und Reinigung (Titel 1 -3 im Gutachten SV1) und die Baunebenkosten (10%, S. 78 im Gutachten SV1) ungemindert angesetzt habe. Das sei unzutreffend, weil auch diese Arbeiten entgegen der Annahme des Sachverständigen zu einer Werterhöhung geführt hätten.

18

Die Einzelminderungen in den Titeln 4 – 15 hält das Privatgutachten für „auf den ersten Blick“ nachvollziehbar ermittelt. Gesichtspunkte, die die Feststellungen des Landgerichts als der Beklagten nachteilig in Zweifel ziehen und daher zu neuen Feststellungen nötigen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bestehen daher nicht. Auch wenn die Annahme des Sachverständigen, dass die Gemeinkosten im weitesten Sinne nicht zu mindern seien, nicht zutrifft (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der bei anderen Titeln angesetzten Minderungssätze, bei denen es lediglich um die Größenordnung der Alterswertminderung geht. Soweit die Beklagte meint, der gerichtliche Sachverständige habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Sachverständige SV1 den Erhaltungszustand als durchschnittlich bis in Teilen dringend sanierungsbedürftig bezeichnet habe, ergibt sich daraus kein entscheidender Einwand. Der gerichtliche Sachverständige hat verschiedentlich betont, dass der Ursprungszustand nicht mehr genau feststellbar sei und dass er von einer eher anspruchslosen Ausstattung auf dem Stand der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ausgehe. Dass das Gebäude jedenfalls nicht im Ursprungszustand seiner Errichtung geblieben ist, die an den Anfang des 20. Jahrhunderts zurückgehen soll, ist an der im Titel 3 zum Abbruch und bei den Schutz- und Bewegungskosten aufgezählten Innenausstattung, bei der ganz normale Sanitärelemente, Einbauküchen und z.B. auch Kunststofffenster aufgeführt werden, erkennbar. Im übrigen hat der Sachverständige viele Teile des Innenausbaus als weitgehend entwertet angesetzt. Dabei könnte eher noch zugunsten des Geschädigten und damit der Klägerin gefragt werden, ob sich die Vornahme schadenbedingter Schönheitsreparaturen in den Mietwohnungen für den Gebäudeeigentümer als fühlbare Vermögensmehrung auswirkt, denn häufig befassen sich Vermieter nicht mit den Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen, weil sie entweder auf den Mieter überwälzt oder ihm jedenfalls bei Ein- oder Auszug überlassen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht von einer der Beklagten nachteiligen Schätzung auszugehen. Der Entscheidung kann daher zu den Titeln 4 – 15 der Betrag von 73.185,39 € zugrunde gelegt werden (Bl. 447).

19

Die verbleibenden Einwände sind nicht gänzlich unberechtigt. Der Grund, aus dem der gerichtliche Sachverständige diese Kosten nicht gemindert hat, beruht nach seinen Ausführungen darauf, dass der Abbruch verbrauchter Substanz den Wert des Gebäudes nicht erhöhe und dass diese Kosten auch schon dann entstünden, wenn lediglich ein dem früheren Zustand entsprechender Zustand wieder hergestellt worden wäre, weil auch diese Nebenkosten in gleichem Umfang angefallen wären, also allein schadenbedingt seien.

20

Dieser von dem Landgericht übernommenen Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wenn Bauelemente während der Lebensdauer eines Gebäudes üblicherweise ausgewechselt oder erneuert werden, wie z. B. die Dacheindeckung, die Bodenbeläge, Türen und Fenster sowie Tapeten, fällt dabei jeweils auch der Rückbau an. Dieser Aufwand wird dem Eigentümer also wie die Sanierung selbst bei einer schadenbedingten Reparatur abgenommen und erspart ihm für die verlängerte Nutzungszeit entsprechende Aufwendungen. Grundsätzlich sind daher diese Kosten jedenfalls insoweit zu kürzen, als sie Gewerken zuzuordnen sind, die zu einer Wertverbesserung des Gebäudes führen und deren Kosten deshalb wegen eines Abzugs „neu für alt“ zu kürzen sind.

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Dass diese Ersparnis nicht nur in näherer, sondern teils auch erst in weiterer Zukunft realisiert werden kann, ändert nichts daran, dass es sich um einen messbaren Vorteil handelt. Das ist im vorliegenden Fall auch deshalb anzunehmen, weil es sich um ein Mietshaus handelt, mit dem langfristig und nachhaltig Erträge erzielt werden sollen, so dass auch längerfristig ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden können. Dass die Nebenkosten schadenbedingt jetzt anfallen, weil sie zur Beseitigung des Brandschadens unabhängig von der sich anschließenden Qualität der Reparatur erforderlich sind, schließt einen Abzug „neu für alt“ nicht aus, denn es kommt nicht darauf an, dass die Maßnahme im konkreten Zeitpunkt schadenbedingt ist, sondern darauf, ob die Reparatur insgesamt zu einem werthöheren Zustand als dem früher bestehenden führt. Zur Reparatur gehört aber auch die Vorbereitung, also der Abriss der alten Substanz. Allein schadenbedingt und nicht wertverbessernd sind vorliegend etwa die Trocknungsarbeiten zur Beseitigung der Löschwassernässe (Titel 4). Dass diese nicht zu kürzen sind, nimmt die Beklagte hin. Spezielle Reinigungsarbeiten nur zur Beseitigung von Brandspuren, die man gleichfalls als lediglich schadenbedingt anzusehen hätte, enthält der Titel Nr. 3 trotz der Bezeichnung nicht.

22

Dass der gerichtliche Sachverständige aufgrund seiner anderen Auffassung keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die Nebenkosten als wertverbessernd zu berücksichtigen sind, gibt keinen Anlass, ein neues Gutachten einzuholen. Der Senat kann die nach § 287 ZPO erforderliche Schätzung mit Hilfe des von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens vornehmen. In diesem Gutachten ist für die Titel 1 – 3 im einzelnen dargelegt, in welchem Umfang Kürzungen angemessen erscheinen (Bl. 450 – 466). Die vorgeschlagenen Kürzungen, die notwendig pauschal sind, sich aber im Titel 3, bei dem eine Zuordnung zu den Einzelgewerken leicht möglich ist, auch im Umfang der Kürzung an den von dem gerichtlichen Sachverständigen bei den Einzelgewerken unter Berücksichtigung der Alterswertminderung angenommenen Kürzungen orientieren, sind gut nachvollziehbar und leuchten überwiegend ein. Sie bieten für eine gerichtliche Schätzung ausreichende Anhaltspunkte.

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Im Titel 1 halten das Privatgutachten und damit auch die Beklagte eine Reduktion von 50% für angemessen. Das bedeutet in der Sache, dass sich die Gemeinkosten der Baustelle etwa zu gleichen Teilen auf wertsteigernde und nicht wertsteigernde Arbeiten verteilen sollen. Das erscheint auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin bzw. des Gebäudeeigentümers angemessen. Die Arbeiten, die den Zustand bzw. den Wert des Gebäudes nicht verbessert haben, beschränken sich auf die Erneuerung des Dachstuhls und teilweise des Mauerwerk in den Dach- und Mansardegeschossen. Alle anderen Arbeiten insbesondere des Innenausbaus, aber auch die Erneuerung der Dacheindeckung, haben das Gebäude verbessert. Die wertverbessernden Arbeiten machen auch betragsmäßig den weitaus größten Teil der Arbeiten aus. Auch die Klägerin, die bisher vom Gutachten des Sachverständigen SV1 ausging, hat somit einen Abzug bei den Aufwendungen des Titels 1 in Höhe von 44% – also nur 6% weniger als jetzt die Beklagte – für richtig gehalten. Daher sind für den Titel 1 1.260 € anzusetzen.

24

Im Titel 2 hält das Privatgutachten für entscheidend, dass ein Gerüst zur Erneuerung der Dacheindeckung auch während der weiteren Nutzungszeit des Gebäudes hätte gestellt werden müssen, weil die Dacheindeckung auch während der gewöhnlichen Nutzungszeit eines Gebäudes erneuert werden müsse, so dass der Eigentümer insoweit Aufwendungen erspart habe. Das hält der Senat für zutreffend. Der gerichtliche Sachverständige hat die vor dem Schaden vorhandene Dacheindeckung als erheblich alterswertgemindert angesehen und deshalb von den Wiederherstellungskosten z.B. der Ziegel und anderer Teile der Dacheindeckung nur 30% angesetzt (also einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 70%; vgl. Titel 7 Pos. 9, 12 – 17). Die Regenrinnen waren nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen gleichfalls weitgehend entwertet (vgl. Titel 8). Dieser Entwertungszustand rechtfertigt die Annahme, dass wegen einer nicht erst in ganz ferner Zukunft eintretenden Erforderlichkeit, die Dacheindeckung einschließlich der Dachentwässerung zu erneuern, der Eigentümer durch deren schadenbedingte Vornahme auch Aufwendungen für dann erforderlich werdende Gerüstarbeiten erspart hat. Jedoch hätte bei bloßer Erneuerung der Dacheindeckung eine kürzere Standzeit, als im Titel 2 Pos. 2 angesetzt ist, ausgereicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Staubnetze (Pos. 5, 6) bei einer bloßen Erneuerung der Dacheindeckung erforderlich gewesen wären. Tatsächlich waren sie schadenbedingt jedenfalls wegen der Abbrucharbeiten am ganzen Dachgeschoss erforderlich. Von den Gerüstarbeiten sind deshalb nur die Hälfte der Kosten wertsteigernden Arbeiten zuzuordnen bzw. als ersparte Aufwendungen anzusehen. Somit können für diesen Titel 3.606,90 € angesetzt werden.

25

Da, wie dargelegt, auch die Abrisskosten im Titel 3 teilweise als ersparte Aufwendungen anzusehen sind, können sie gemindert werden, wenn sie nicht allein schadenbedingten Erneuerungen gedient haben und bei turnusmäßiger Vornahme solcher Arbeiten den Eigentümer ohnehin belastet hätten. Unter diesem Gesichtspunkt hält die Beklagte aufgrund des Privatgutachtens (Bl. 453 ff.) differenzierte Ansätze für richtig. Soweit sie mehrere Positionen als rein schadenbedingt ansieht und deshalb selbst eine Minderung nicht für gerechtfertigt hält („0%“; vgl. Pos. 1, 2, 10, 15 – 18, 34, 49 – 51, 53, 70), ist dies der Klägerin günstig und kann deshalb als unstreitig behandelt werden. Unberechtigt erscheinen die Abzüge für Entfernung von Tapeten und Deckenverkleidung in den einzelnen Wohnungen. Es ist naheliegend, dass diese Schönheitsreparaturen allein schadenbedingt sind (s.o.) und sich nicht zugunsten des Eigentümers auswirken, weil sie ohne den Schaden regelmäßig von den Mietern vorgenommen worden wären. Dann hat der Eigentümer durch die Entfernung der Tapeten aber auch keine eigenen Aufwendungen erspart. Somit sind im Titel 3 die Positionen 54, 55, 58, 59, 60, 64, 66, 67 ungekürzt zu berücksichtigen. Die anderen Abbruchpositionen sind prozentual gemindert und lehnen sich dabei an die bereits eingetretene Entwertung des vom Abbruch betroffenen Bauteils an. Beispielsweise hat der gerichtliche Sachverständige die Erneuerung des Schornsteinkopfes als erhebliche Wertverbesserung angesehen und deshalb die Herstellungskosten nur mit 0,3 berücksichtigt. Dem entspricht in etwa die Minderung der Abbruchkosten auf 0,2 bzw. um 80%, wie sie im Privatgutachten vorgeschlagen wird. Ganz überwiegend ist die im Privatgutachten vorgeschlagene Kürzung der Abbruchkosten auch geringer als die das jeweilige Bauteil betreffende Minderung der Herstellungskosten im gerichtlichen Gutachten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein den Eigentümer bzw. die Klägerin benachteiligender Ansatz nicht gegeben ist. In Anbetracht der im einzelnen geringen Beträge und des Aufwands, den eine noch differenziertere Betrachtung erfordern würde, ist daher der Abschätzung des Privatgutachtens zu folgen. Dies bedeutet, dass in der Titelsumme, wie sie im Privatgutachten errechnet ist, die Kürzungen in den Positionen 54, 55, 58, 59, 60, 64, 66, 67 rückgängig zu machen sind, also die Titelsumme um die Differenz zwischen den gekürzten (Summe 850,65 €) und den vollen ( 2.835,50 €) Beträgen, also um 1.984,85 € zu erhöhen ist (vgl. die nachstehende Tabelle zu den Einzelheiten).

26

54 858,40 257,52
55 313,20 93,96
58 290,00 87,00
59 449,50 134,85
60 331,20 99,36
64 82,80 24,84
66 52,20 15,66
67 458,20 137,46
= 2.835,50 850,65

27

Außerdem ist die Titelsumme um die Positionen 45 und 46 insgesamt zu kürzen, also auch um die geminderten Ansätze im Privatgutachten, mithin um weitere (14 + 56) 70 €, weil bezüglich dieser Positionen unstreitig ist, dass sie nicht zum deckungspflichtigen Haftpflichtschaden gehören (vgl. Bl. 12 d.A.; die korrespondierenden Positionen 1, 2 im Titel 9 hat der gerichtliche Sachverständige bereits abgezogen). Insgesamt kann daher für diesen Titel ein Betrag von (13.318,57 + 1.984,85 – 70) 15.233,42 € berücksichtigt werden.

28

Die in den Baunebenkosten enthaltenen Architektenkosten hält der Senat entgegen der mit dem Privatgutachten vertretenen Ansicht der Beklagten nicht für werterhöhend. Die Beklagte weist selbst daraufhin, dass normalerweise für kleinere Sanierungen ein Architekt nicht benötigt wird, während der Umfang der hier durchzuführenden Arbeiten, die konstruktive Maßnahmen, nämlich die Erneuerung des Dachstuhls, einschließen, eine fachkundige Planung und Bauleitung erfordert. Das bedeutet, dass hauptsächlich die nur schadenbedingten, nicht zu einer Wertverbesserung führenden Maßnahmen die Einschaltung eines Architekten erfordert haben. Denn die Erneuerung des Dachstuhls verlängert die Lebens- und Nutzungszeit des Gebäudes nicht, weil der Dachstuhl ähnlich wie das Mauerwerk regelmäßig während der gesamten Nutzungszeit des Gebäudes erhalten bleibt.

29

Demgemäß hat der gerichtliche Sachverständige im Titel 5 „Zimmerer- und Holzbauarbeiten“ bei den den Dachstuhl betreffenden Arbeiten keine oder nur ganz geringe Abzüge vorgenommen. Die mit dem Privatgutachten vorgetragenen Einwände dagegen, dass die Baunebenkosten ungekürzt bleiben, greifen daher nicht durch. Deshalb sind weiterhin 18.297,81 € anzusetzen.

30

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die von der Klägerin beanspruchten hälftigen Kosten des Gutachtens des Sachverständigen SV1 in Höhe von (5207,37 € : 2=) 2.603,68 €. Nach einhelliger Rechtsprechung gehören Kosten für Gutachten bei umfangreichen Schäden zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Haftpflichtschuldner zu ersetzenden Herstellungsaufwand (BGH VersR 1985, 441 f.). Wenn der Sachversicherer ein solches Gutachten veranlasst, will er damit nicht nur im eigenen Interesse den Umfang seiner Ersatzpflicht klären, sondern damit auch im Interesse des Versicherungsnehmers zur Feststellung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Baumaßnahmen und damit zur Vorbereitung der Wiederherstellung der Sache beitragen (OLG Düsseldorf 1992, 310; OLG Koblenz VersR 2004, 593; OLG Jena RuS 2004, 331; OLG Stuttgart NZM 2007, 286). Den Schädiger von solchen zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu entlasten, nur weil sie ein Sachversicherer aufgebracht hat, widerspräche dem Grundsatz, dass der Schädiger nicht durch solche Vorteile entlastet werden soll, die der Geschädigte durch Abschluss einer Sachversicherung erlangt hat.

31

Da die Gutachtenkosten Bestandteil des Haftpflichtschadens sind, sind sie auch unter den Parteien auszugleichen. Der Einwand der Beklagten, es handle sich um eine Doppelversicherung und nicht um Schadensersatz, übersieht, dass sich der Ausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auf den Haftpflichtschaden erstreckt, zu dem, wie dargelegt, die Gutachterkosten gehören.

32

Der auszugleichende Schaden setzt sich somit wie folgt zusammen:

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Titel 1 1.260,00 €
Titel 2 3.606,90 €
Titel 3 15.233,42 €
Titel 4-15 73.185,39 €
Baunebenkosten 18.297,81€
Aufräumungskosten 8.500,50 €
Schadenminderung/Sofortmaßnahmen 7.320,52 €
Schutz- und Bewegungskosten 1.035,00 €
Gutachterkosten 5.207,37 €
Summe: 133.646,91 €
Davon die Hälfte 66.823,45 €
Bereits gezahlt 50.000,00 €
Rest 16.823,45 €

34

Dieser Betrag übersteigt die Klageforderung. Dass trotz der auf einzelne Einwände der Beklagten berücksichtigten weiteren Kürzungen eine Abänderung des Urteils nicht veranlasst ist, beruht unter anderem darauf, dass der gerichtliche Sachverständige in seiner Schlussaufstellung Bl. 258 nur die Abbruch- (bzw. Aufräumungs-) und Schutzkosten (9.535,50 €), nicht aber die Kosten für Schadenminderung und Sofortmaßnahmen (7.320,52) hinzuaddiert hatte. Es ist allerdings unstreitig, dass diese Kosten zu berücksichtigen sind; es handelt sich um ein Versehen, das weder die Parteien noch das Landgericht bemerkt haben und das nunmehr zu korrigieren war.

35

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die zuerkannten außergerichtlichen Kosten und die Zinsen, die die Klägerin auf den bereits geleisteten Betrag für die Zeit vom 31.3.2007 bis zum 6.11.2007 verlangt. Mit der Mahnung vom 16.3.2007 geriet die Beklagte in Verzug, nachdem sie bereits mit dem Schreiben vom 11.12.2006 beziffert und unter Vorlage von Unterlagen zum Ausgleich aufgefordert worden war, also auch bis 30.3.2007 ausreichend Zeit zur Sachprüfung hatte. Bezahlt hat die Beklagte den Betrag von 50.000 € aber erst am 6.11.2007. Dementsprechend sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen; die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten erst nach der Mahnung vom 16.3.2007 mandatiert.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

37

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da Grund und Umfang eines Abzugs „neu für alt“ bei Gebäudeschäden durch den Einzelfall geprägt sind.

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