Zum Absehen vom Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

LG Dortmund, Urteil vom 21.09.2012 – 45 Ns 173/12, 45 Ns – 206 Js 2293/11 – 173/12

Zum Absehen vom Fahrerlaubnisentzug bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Rn. 21)

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist entfallen.

Stattdessen wird dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.
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Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.04.2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von
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30 Tagessätzen zu je 50,00 €
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verurteilt.
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Es hat dem Angeklagten zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie den Führerschein eingezogen. Außerdem hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat das Amtsgericht überdies am 11.04.2012 einen Beschluss gemäß § 111 a StPO erlassen, in dem es dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Abverfügung betreffend dieses Beschlusses ist ausweislich der Akte – wohl versehentlich – indes zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden. Eine Zustellung des Beschlusses ist mithin weder an den Verteidiger noch an den Angeklagten erfolgt, weshalb dieser Beschluss keine Wirkung entfalten konnte.
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Der Angeklagte hat gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, die er noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
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Die Berufung des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins vorliegend entfallen konnten. Stattdessen hat die Kammer auf ein 2-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB erkannt. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.

II.
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Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
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Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte erwarb den Hauptschulabschluss und schloss anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bei der Firma B ab. Er ist seit dem durchgehend bei einer Firma beschäftigt, die ehemals zum B Konzern gehörte. Dabei führt er eine Tätigkeit als Leiter einer Rahmenvertragsbaustelle bei der Firma I in E aus. Unwiderlegt bezieht er hier ein Nettomonatsgehalt von 2.300,00 € und ihm wird zusätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist als Rechtsanwältin (Fachanwältin für Steuerrecht) tätig. Der Angeklagte ist Vater eines Kindes, das jedoch bei der Kindesmutter lebt, wobei der Angeklagte jedoch regelmäßigen Kontakt zu dem Kind unterhält. Er zahlt unwiderlegt monatlich 459,00 € Unterhalt an dieses. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der ihn betreffende Verkehrszentralregisterauszug vom 31.08.2012 weist ebenfalls keine Voreintragungen auf.

III.
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Infolge der wirksam erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der angefochtene Schuldspruch rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bindend geworden. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils, dort Gliederungspunkt II. auf Seite 2-4 des Urteils (Blatt 66-68 oben der Gerichtsakte) Bezug genommen.

IV.
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Danach hat der Angeklagte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Soweit der amtsgerichtliche Urteilsausdruck die – nicht existierende – Vorschrift § 142 Abs. 2 Ziffer 3 StGB aufführt, handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler. Denn aus dem handschriftlichen Urteiltenor der erkennenden Amtsrichterin ist ersichtlich, dass sich der Zusatz Absatz 2, Ziffer 3 auf § 69 StGB bezieht und nicht auf § 142 StGB.
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Ein Fall des § 142 Abs. IV StGB lag hier schon aufgrund der Höhe des eingetretenen Sachschadens, der kein „nicht bedeutender“ mehr ist, nicht vor.
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Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat auch in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB haben sich nicht ergeben.

V.
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Innerhalb des mithin zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 142 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer sodann sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
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Für den Angeklagten spricht sein frühzeitiges Geständnis, welches auch Ausdruck durch die erklärte Berufungsbeschränkung gefunden hat sowie der Umstand, dass er unwiderlegt aus eigenem Antrieb die Polizei aufgesucht und sich dort gestellt hatte, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die polizeilichen Ermittlungen eine Täterschaft des Angeklagten bereits nahe gelegt hatten. Außerdem hat die Kammer dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass er bisher gänzlich unbestraft durchs Leben gegangen ist und auch sein Verkehrszentralregisterauszug keine Voreintragungen aufweist und dies, obwohl der Angeklagte eigenen Angaben zufolge jeden Tag beruflich von E2 nach E mit dem Auto unterwegs ist. Schließlich ist auch der eingetretene Schaden inzwischen offenbar vollständig reguliert.
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Der Angeklagte muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass der eingetretene Schaden mit ca. 2.600,00 € doch von einigem Gewicht war.
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Insgesamt hielt die Kammer mit dem Amtsgericht eine Geldstrafe von
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30 Tagessätzen zu je 50,00 €
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für angemessen und erforderlich, aber auch für ausreichend.
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Die Höhe der einzelnen Tagessätze ergibt sich dabei aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
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Die Kammer hat von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen. Die Kammer verkennt nicht, dass gemäß § 69 Abs. 2 Ziffer 3 bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort in der Regel der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB anzusehen ist, wenn, wie hier, bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Jedoch ist die Vermutung der Ungeeignetheit des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall widerlegt. Der Angeklagte ist trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch gänzlich unbestraft und weist auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister aus und dies, obschon er täglich zu seiner Arbeitsstelle von E2 nach E mit dem Pkw unterwegs ist. Dies lässt bereits erkennen, dass er durchaus eine von Verantwortungsbewusstsein geprägte Persönlichkeit ist. Der Angeklagte hat sich auch sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen der Polizei auch bereits recht weit gediehen waren und der Angeklagte vermutlich auch ohne sein Geständnis mithin überführt worden wäre. Zudem ist der Schaden inzwischen offenbar vollständig reguliert worden. Der Angeklagte hat überdies auf die Kammer auch den Eindruck vermittelt, dass er ein durchaus verantwortungsbewusster Mensch ist, der hier lediglich einmalig strafrechtlich auffällig in seinem Leben geworden ist, wenn die Tat auf Grund des entstandenen Schadens auch durchaus nicht ohne Gewicht war. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund durchaus besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die hier die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß §§ 142 Absatz 2, 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB widerlegen. Vor diesem Hintergrund kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Einziehung des Führerscheins zur Überzeugung der Kammer hier nicht in Betracht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte auch nach dem vorliegenden Tatgeschehen – soweit ersichtlich – nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, obschon er durchweg weiter am Straßenverkehr teilnehmen konnte, da der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden war.
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Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kam, schied auch die Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB vorliegend aus. Die Kammer hat jedoch gegen den Angeklagten ein zweimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt, da sie der Überzeugung ist, dass dem Angeklagten durch dieses deutlich vor Augen geführt werden muss, dass sein vorangegangenes Tun nicht hingenommen werden. Da der Angeklagte jeden Tag von E2 nach E mit dem Pkw unterwegs ist, wird ihn dieses Fahrverbot empfindlich treffen und – hiervon ist die Kammer überzeugt – künftig von ähnlich gelagerten Taten erfolgreich abhalten.

VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

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