Zu den Grenzen der Aufsichtspflicht über einen 17jährigen Sohn, der wiederholt in Gastwirtschaften andere Gäste niedergeschlagen hat

BGH, Urteil vom 27.11.1979 – VI ZR 98/78

Zu den Grenzen der Aufsichtspflicht über einen 17jährigen Sohn, der wiederholt in Gastwirtschaften andere Gäste niedergeschlagen hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der damals 17 3/4 alte Sohn des Beklagten (der frühere Erstbeklagte) bekam am 11. August 1973 in der Gaststätte … einen Streit mit dem Kläger, in dessen Verlauf er diesem mit der Faust das Brillenglas ins rechte Auge schlug. Der Kläger verlor durch die Verletzung 90% der Sehkraft; mit einer weiteren Trübung und Spätkomplikationen ist zu rechnen. Wegen dieser Tat sowie wegen einer zuvor (am 20. Juli 1973) begangenen vorsätzlichen Körperverletzung wurde der Sohn des Beklagten zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt (deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde).

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Der Kläger, der seinerzeit bei der Bundeswehr diente, nunmehr Medizin studiert, hat nicht nur den Sohn des Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sondern auch den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 832 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und ferner die Feststellung begehrt, daß beide Beklagte verpflichtet seien, ihm alle durch die Körperverletzung entstehenden Schäden, insbesondere an Heilungskosten und Verdienstausfall – soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind -, zu ersetzen.

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Beide Instanzen haben den Anträgen stattgegeben, dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,– DM. Nur der Vater hat Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe
I.

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Es steht außer Streit, daß der damals minderjährige Sohn des Beklagten die schwere Augenverletzung des Klägers verschuldet hat und für die Folgen einstehen muß. Der Beklagte ist nur dann von der Ersatzpflicht, die ihn als aufsichtspflichtigen Vater nach § 832 BGB trifft, durch Führung des Entlastungsbeweises nach Satz 2 dieser Vorschrift befreit, wenn er entweder seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Für die Beurteilung dieser Frage geht das Berufungsgericht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

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Der Beklagte, von Beruf Elektromeister, hat zwei Kinder, den genannten Sohn und eine ältere Tochter. Das Verhalten des Sohnes war zunächst bis zum Abschluß der Realschule im Juni 1972 (sog mittlere Reife) unauffällig. Als dieser anschließend als Elektrolehrling in einem Lehrlingsheim untergebracht wurde, begannen Erziehungsschwierigkeiten: Er hielt sich viel in Gastwirtschaften auf, kam ans Trinken und vernachlässigte die Arbeit. Daraufhin wurde die Lehrzeit im Februar 1973 vorzeitig beendet. Nach zweimonatiger Tätigkeit als Arbeiter brachte der Beklagte ihn im Mai 1973 in einer Lehrstelle als Maurer unter. Gleichzeitig wurde auf Antrag seiner Eltern vom Landesjugendamt freiwillige Erziehungshilfe gewährt; zu einer Heimunterbringung kam es allerdings nicht. Die Eltern ließen ihn in einer Nervenklinik untersuchen, die außer „Anzeichen erhöhter Reizbarkeit“ keinen krankhaften Befund erbrachte. Der Sohn des Beklagten besuchte regelmäßig die Gastwirtschaft … . Dort war er schon am 20. Juli 1973 in eine Schlägerei verwickelt.

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Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Eltern hätten mit den durch Einschaltung des Landesjugendamtes und Inanspruchnahme ärztlicher Begutachtung unternommenen Anstrengungen, ihren Sohn in ein geordnetes Leben zurückzuführen, nicht genug getan, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen. Der Beklagte habe zugegeben, zwar nicht gewußt, aber befürchtet zu haben, daß sein Sohn in der … in Schlägereien verwickelt werden könnte; er habe, als er von dem Vorfall vom 20. Juli 1973 Kenntnis erhielt, nicht der Schilderung seines Sohnes, er sei angegriffen worden, glauben dürfen; vielmehr habe er sich nach dem wirklich geschehenen Vorgang erkundigen und seinem Sohn den weiteren Besuch der … verbieten müssen; einen solchen habe er am wirkungsvollsten dadurch verhindern können, daß er ihm das dafür erforderliche Geld vorenthielt. Die Eltern hätten indessen nicht einmal den Versuch unternommen, die finanziellen Möglichkeiten ihres Sohnes zu beschränken; vielmehr hätten sie durch Überlassung der gesamten Lehrlingsvergütung (von monatlich rd 300,– DM) den weiteren Besuch der Gaststätte geradezu ermöglicht und damit ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt.

II.

7
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

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1. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter bestimmt, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; es kommt darauf an, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (st Rspr; s Senatsurteile v 8. Januar 1965 – IV ZR 230/63 = VersR 1965, 385; v 28. Februar 1969 – VI ZR 222/67 = VersR 1969, 523; zuletzt v 6. April 1976 – IV ZR 93/75 = VersR 1976, 878 = ZBlJugR 1976, 452; Wonigkeit, Wege zur Sozialversicherung 1978, 289ff).

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2. Jedoch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an die Aufsichtspflicht des Vaters eines 17 3/4 Jahre alten Jungen zu stellen sind, wenn es von ihm verlangt, er habe den abendlichen Besuch von Gaststätten schlechthin unterbinden müssen.

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a) Allerdings ist bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten (vgl Senatsurteil vom 26. Januar 1960 – VI ZR 18/59VersR 1960, 355). Auch bei älteren Kindern muß die Aufsicht um so intensiver sein, je geringer der bisherige Erziehungserfolg ist (OLG Celle NJW 1966, 302). Ist der zu Beaufsichtigende gar bereits straffällig geworden, so muß sich die Aufsichtspflicht insbesondere darauf erstrecken, was er in seiner Freizeit tut und mit welchen Freunden und Kreisen er verkehrt (so schon Senatsurteil vom 11. April 1958 – VI ZR 115/57 = VersR 1958, 563; s auch Urt v 29. Mai 1962 – VI ZR 231/61 = VersR 1962, 783 und OLG Karlsruhe VersR 1971, 509).

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Andererseits sind der Überwachung, vor allem bei älteren Jugendlichen, naturgemäß Grenzen gesetzt (s Boscher VersR 1964, 888, 892 mit Rechtsprechungsnachweisen; beispielsweise braucht ein 13 1/2 jähriger Gymnasiast, insbesondere auch beim Spiel mit gleichaltrigen Kameraden, nicht mehr ständig beaufsichtigt zu werden s OLG Hamburg ZBlJugR 1974, 492). Es wäre lebensfremd, vom Vater eines fast 18jährigen Sohnes zu verlangen, er könne diesem generell verbieten, in seiner Freizeit Gaststätten oder Parties zu besuchen (ebenso OLG Karlsruhe VersR 1975, 430). Damit wird entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung die Vorschrift des § 832 BGB bei älteren Jugendlichen nicht etwa gegenstandslos. Der Aufsichtspflichtige kann und muß sich darum bemühen, auch bei einem nahezu 18jährigen Jugendlichen einen gewissen Einfluß auf dessen Lebensführung zu behalten und muß ihm uU abraten, den Umgang mit Menschen zu pflegen, die ihn in schlechter Weise beeinflussen oder gar zur Begehung von Straftaten verführen oder zu Schlägereien anreizen. Vor allem muß er, wenn besondere Umstände dies gebieten (wie beim Besitz von Waffen, Wurfpfeilen, Feuerwerkskörpern oder bei einer Neigung zu Schlägereien) dessen Freizeitgestaltung überwachen, und wird sich auch darum kümmern müssen, ob die Umstände eines bestimmten Treffpunktes die bezeichneten Gefahren aller Voraussicht nach mit sich bringen. Welche Maßnahmen er im einzelnen zur Begegnung derartiger Gefahren zumutbarerweise zu treffen hat, läßt sich nur anhand der Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Allerdings wird zu beachten sein, daß bei der Beurteilung dessen, was nach den Anforderungen des § 832 BGB als der Aufsichtspflicht „genügend“ erscheint, in Abwägung mit dem insgesamt angestrebten Erziehungsziel, dem Jugendlichen zur Entwicklung seiner Persönlichkeit zu verhelfen und ihn in selbständiges verantwortungsbewußtes Handeln einzuüben, gesehen werden muß, wie es nunmehr in §§ 1626 Abs 2, 1631 BGB idF v 18. Juli 1979 (BGBl I 1061) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. So kann es unter Umständen angezeigt sein, um den Kontakt zum Jugendlichen und die Einflußmöglichkeit auf ihn nicht zu verlieren, keine allzu große Strenge walten zu lassen und nicht auf strikter Einhaltung elterlicher Weisungen oder Empfehlungen zu bestehen. Auch kann die vorauszusehende Erfolglosigkeit einer Maßnahme deren Anordnung untunlich machen. Insgesamt wird der Richter bei der Haftbarmachung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten aus § 832 BGB diesen einen gewissen Freiraum vertretbarer pädagogischer Maßnahmen lassen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Gesetz dem Erziehungsberechtigten den Entlastungsbeweis auferlegt hat.

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b) In Anbetracht dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht dem Beklagten nicht zum Vorwurf machen, seinem Sohn den Besuch der … nicht untersagt und ihm nicht die dafür erforderlichen Geldmittel schlechthin entzogen zu haben.

13
Da von jenem Lokal als solchem keine besondere Gefährdung für den Jungen, auch keine nachteilige Beeinflussung durch andere Stammgäste ausging, bestand für den Beklagten kein zureichender Anlaß, seinem Sohn gerade den Besuch dieses Lokals zu verbieten. Ebensowenig gab der einmalige Vorfall vom 20. Juli 1973 ihm schon Grund, etwa vorsorglich ein allgemeiner Besuchsverbot für alle Gaststätten auszusprechen. Eine solche Maßnahme wäre über das Ziel zumutbarer, nämlich möglicher und auch durchführbarer Anordnungen hinausgegangen. Selbst wenn der Beklagte sich über die Einzelheiten des Vorfalls vom 20. Juli 1973 informiert und dabei von der Brutalität seines Sohnes erfahren haben würde, die ihn veranlaßt hätte, bei der … ein Lokalverbot zu erwirken, wäre nicht schlechthin zu verhindern gewesen, daß sein Sohn erneut eine Schlägerei angefangen hätte. Auch der Kläger hat keinen Weg aufzuzeigen vermocht, wie der Beklagte dieser Gefahr wirksam hätte begegnen können. Die Revisionserwiderung verkennt selbst nicht, daß eine Vorenthaltung der gesamten Lehrlingsvergütung (aber auch jeglichen Taschengeldes) – eine Maßnahme, die das Berufungsgericht für angezeigt hält – kein pädagogisch erwägbares Mittel darstellte, um den Jungen am Besuch der … zu hindern. Ob es etwa aus anderen Erwägungen, nämlich der stufenweisen Eingewöhnung eines jungen Menschen in eine selbstverantwortliche Eigenversorgung, angezeigt gewesen wäre, ihm einen Teil seiner Lehrlingsvergütung zur Bestreitung der Unkosten im elterlichen Haushalt abzuverlangen, kann hier auf sich beruhen. Ihm die gesamte Lehrlingsvergütung zu nehmen, wäre jedenfalls erzieherisch verfehlt gewesen. Dies dürfte zudem zwecklos gewesen sein, weil es einem knapp 18jährigen Jugendlichen ein Leichtes ist, sich das zum Besuch einer Gastwirtschaft erforderliche Taschengeld – vom Vater unbemerkt – zu verdienen, ganz abgesehen davon, daß für den Sohn des Beklagten auch die Möglichkeit bestand, ohne im Besitz irgendwelcher Geldmittel zu sein, die … in der Hoffnung aufzusuchen, ein anderer werde ihm ein Bier spendieren, wie es am Tag der Verletzung des Klägers – obwohl der Sohn des Beklagten sogar über hinreichende Geldmittel verfügte – tatsächlich geschehen ist. Die Erwägung des Berufungsgerichts, kein Gastwirt dulde zahlungsunfähige Kunden und es werde auch nur derjenige zu einem Bier eingeladen, von dem erwartet werden könne, daß er die Einladung erwidere, mag auf lange Sicht gesehen richtig sein, ist aber nicht geeignet, den einmaligen oder auch nur mehrmaligen Versuch eines Jugendlichen zu unterbinden, sich von anderen freihalten zu lassen.

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3. Der Beklagte hat sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, mit starkem persönlichen Einsatz um die Erziehung seines Sohnes bemüht; er hat ihn nicht nur trotz zunehmender Schwierigkeiten immer wieder in einem Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis untergebracht, sondern auch die Unterstützung des Jugendamtes erbeten und fachärztlichen Rat eingeholt. Auch das zeigt, daß ihm bei einer Gesamtwürdigung aller vorerwähnten Möglichkeiten nicht vorgeworfen werden kann, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben.

15
Daher war die Klage gegen ihn abzuweisen.

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