Zu den Fürsorgepflichten von Busfahrern

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09

1. Der Umfang der einen Busfahrer treffenden Pflichten umfasst regelmäßig nicht die Beobachtung der Fahrgäste. Vielmehr ist der Fahrgast im Großraumwagen einer Straßenbahn oder in einem Bus sich grundsätzlich selbst überlassen. Der Busfahrer darf darauf vertrauen, dass ein Fahrgast seiner aus den Beförderungsbedingungen festgelegten Verpflichtung nachkommt, sich stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbar schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei (Rn.23).

2. Wenn ein Fahrgast beim normalen Anfahren eines Busses von einer Haltestelle zu Fall kommt, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz auf die mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (Rn.31).

3. Vermag der Fahrgast diesen Anscheinsbeweis nicht zu entkräften, haftet er allein für seine Sturzverletzungen (hier: Fibulafraktur Typ Weber B) (Rn.35)(Rn.36)(Rn.37).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 09.11.2009 abgeändert.

Die Klage wird vollständig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

1

Die Klägerin benutzte am …09.2008 gegen 12.30 Uhr einen Linienbus der Beklagten in Stadt1. Nachdem sie an der Haltestelle X-Straße zugestiegen war, kam sie beim Anfahren des Busses im Mittelgang zu Fall. Hierbei zog sie sich eine dislozierte distale Fibulafraktur Typ Weber B zu. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld und erstrebt die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Sie wirft dem Busfahrer der Beklagten vor, ihr vor Anfahren des Busses nicht die Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich hinzusetzen oder festzuhalten.

2

Die Klägerin bestieg den Bus auf der rechten Eingangsseite, weil sie beim Busfahrer eine Fahrkarte erwerben wollte. Nach Erhalt der Fahrkarte wandte sie sich dem Fahrgastbereich zu, der vom Eingang des Busses durch eine Schwingvorrichtung räumlich abgetrennt ist. In diesem Augenblick fuhr der Bus an, wodurch die Klägerin stürzte. Sie wurde noch am Unfalltag im Klinikum Stadt1 notfallmäßig behandelt und nach abschwellenden Maßnahmen am verletzten Wadenbein vom 26.09.2008 bis zum 07.10.2008 stationär aufgenommen. Am 29.09.2008 wurde die Fraktur mit einer Plattenosteosynthese versorgt.

3

Die Haftpflichtgemeinschaft Y lehnte für die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2008 die Ersatzpflicht mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Unfall allein verursacht, weil sie sich entgegen ihrer Verpflichtung keinen festen Halt bei Anfahren des Busses verschafft habe.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei als letzter Fahrgast zugestiegen. Noch bevor sie nach Erhalt des Wechselgeldes die Schwingklappen zum Sitzplatzbereich erreicht hatte, sei der Bus zügig angefahren. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich hinzusetzen oder an einer Stange festzuhalten.

5

Die Klägerin hat die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 321,70 EUR verlangt, wobei wegen der einzelnen Schadenspositionen auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 11.02.2009 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen wird. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ein Schmerzensgeld von 4.500 EUR aufgrund der erlittenen Verletzungen, der postoperativen Behandlungen (Krankengymnastik, Lymphdrainagen) und der Notwendigkeit einer weiteren Operation zur Entfernung des eingebrachten Materials angemessen sei. Sie hat außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden begehrt, weil nicht absehbar sei, welche weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung, insbesondere der geplanten Reosteosynthese, anfielen. Schließlich hat sie vorgerichtliche Anwaltskosten für das Schreiben vom 24.09.2008 (Bl. 9 f. d.A.) in Höhe einer 1,3 – Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4.821,70 EUR nebst Kostenpauschale, insgesamt 489,45 EUR, als Schadensersatz geltend gemacht.

6

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, es habe für die Klägerin ausreichend Zeit bestanden, sich festzuhalten. Nach Abschluss des Zahlungsvorgangs habe der Busfahrer zunächst die Tür durch manuelle Betätigung mehrerer Knöpfe schließen müssen. Erst 4 – 5 Sekunden nach Beendigung des Fahrkartenkaufs sei er losgefahren.

7

Das Landgericht Fulda hat Beweis erhoben durch Vernehmung der weiteren Fahrgäste Z1und Z2.

8

Mit Urteil vom 09.11.2009, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen (Bl. 81 ff. d.A.), hat es der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben.

9

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 7, 8a, 11 StVG, weil sie beim Betrieb des Busses gestürzt sei. Es sei jedoch ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin anzunehmen. Zwar sei es allein Sache des Fahrgastes, für sicheren Halt beim Anfahren zu sorgen. Die Klägerin habe es jedoch vermocht, den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, der bei einem Sturz für die mangelnde Vorsicht des Fahrgastes spreche.

10

Nach den Angaben der Zeugin Z1 sei nicht von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Auch wenn sich schon im Eingangsbereich des Busses Festhaltemöglichkeiten befänden, müsse berücksichtigt werden, dass die Haarnadelstange im seitlich rückwärtigen Bereich des zahlenden Fahrgastes nicht ohne weiteres als Haltstange zur Verfügung stünde. Auch sei der Eingangsbereich nicht zum Aufenthalt von Fahrgästen bestimmt, weswegen der Busfahrer Sorge zu tragen habe, dass Fahrgäste den Fahrgastraum erreichen könnten.

11

Die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von 4.500 EUR sei angemessen. Unter Berücksichtung der „Haftungsquote“ ergebe sich damit ein Betrag von 2.250 EUR.

12

Auch habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 50% ihrer schadensbedingten Aufwendungen und auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, die mit der anstehenden Folgeoperation entstünden.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie erstrebt die vollständige Klageabweisung und hält die Feststellungen des Landgerichts für fehlerhaft. Insbesondere sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, sich ordnungsgemäß festzuhalten. Der Busfahrer hingegen müsse sich allein am Straßenverkehr orientieren und nicht warten, bis der letzte Fahrgast den von ihm gewünschten Sitzplatz erreicht habe.

14

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 09.11.2009 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

20

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 513 ZPO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

21

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil vertragliche Ansprüche schon wegen fehlender Pflichtverletzung des Busfahrers nicht bestehen und eine Gefährdungshaftung wegen anspruchsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin nicht gegeben ist.

22

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 Satz 1 BGB, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, der nach § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht begründet hat, bei Vertragsdurchführung auf die Gesundheit der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Eine Pflichtverletzung des Busfahrers, welche sich die Beklagte nach § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB zurechnen lassen müsste, ist nicht festzustellen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach der Busfahrer vor dem Anfahren dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Klägerin den Fahrgastraum gefahrlos erreichen konnte.

23

Der Umfang der einen Busfahrer treffenden Pflichten umfasst regelmäßig nicht die Beobachtung der Fahrgäste. Vielmehr ist der Fahrgast im Großraumwagen einer Straßenbahn oder in einem Bus sich grundsätzlich selbst überlassen (BGH, Urteil vom 01.12.1992, Az.: VI ZR 27/92, Tz. 10 f. – zit. nach juris). Der Busfahrer darf darauf vertrauen, dass ein Fahrgast seiner aus den Beförderungsbedingungen festgelegten Verpflichtung nachkommt, sich stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbar schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei (BGH, a.a.O., Tz. 12 – zit. nach juris).

24

Eine solche Ausnahmesituation liegt schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Hiernach war der Fahrer des Linienbusses nach Abschluss des Zahlungsvorgangs der Klägerin ohne weiteres Zuwarten berechtigt, seine Fahrt fortzusetzen. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, der zugestiegenen Klägerin weitere Aufmerksamkeit zu widmen, bis sie die Schwingvorrichtung durchschritten und den Fahrgastraum des Busses erreicht hatte.

25

Schließlich ergibt sich auch keine Pflichtverletzung des Busfahrers daraus, dass er zügig oder – wie in der vorgerichtlichen Korrespondenz ausgeführt – ruckartig angefahren sein soll. Ein gewisser Anfahrruck geht mit dem Anfahren eines Busses regelmäßig einher. Es handelt sich um einen normalen Verkehrsvorgang, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 9 U 38/07, Tz. 9 – zit. nach juris). Für einen darüber hinausgehenden Fehler des Busfahrers beim Anfahrvorgang gibt es keinen Anhaltspunkt.

26

Soweit die Klägerin dem Fahrer des Linienbusses außerdem vorwirft, er sei in Kenntnis des Unfalls ohne Hilfeleistung weitergefahren, kann dahinstehen, ob darin eine vertragliche Pflichtverletzung zu sehen ist. Jedenfalls scheidet eine Schadensursächlichkeit aus, weil sich die Klägerin die Verletzungen beim nicht pflichtwidrigen Anfahren zugezogen hat.

27

2. Auch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach den §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, weil die Betriebsgefahr des Busses der Beklagten aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin vollständig zurücktritt:

28

Da sich die Klägerin die Verletzungen beim Anfahren des Busses und damit bei dessen Betrieb zugezogen hat, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben.

29

Im Rahmen der nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ist ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin festzustellen. Die von ihr im Rahmen der geschäftsmäßigen Beförderung zu erfüllenden Pflichten ergeben sich aus der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BefBedV haben sich Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Die dem Fahrgast obliegenden Verhaltenspflichten werden in § 4 Abs. 3 Satz 3 BefBedV dahin konkretisiert, dass zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV ist schließlich jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Gegen letztgenannte Pflicht hat die Klägerin verstoßen:

30

Nach ihrem Vortrag hat sie sich nach Erhalt des Wechselgeldes und der von ihr erworbenen Fahrkarte keinen festen Halt verschafft. Sie war vielmehr im Begriff, sich dem Fahrgastraum durch Passieren der Schwingvorrichtung zuzuwenden. Diese Angaben werden von der Zeugin Z1 bestätigt, die insoweit bekundet hat, dass die Klägerin das Wechselgeld entgegengenommen und sich mit ein oder zwei Schritten in Richtung Schwingklappe bewegt habe.

31

Die Klägerin hat auch schuldhaft gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sich festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az.: 12 U 893/99, Tz. 13; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.07.1999, Az.: 5 U 62/99, Tz. 11 – jeweils zit. nach juris). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert:

32

Sie macht zwar geltend, es habe wegen des sofortigen Anfahrens keine Möglichkeit bestanden, sich hinzusetzen oder festzuhalten. Dem ist das Landgericht Fulda nach der Beweisaufnahme gefolgt und hat insoweit festgestellt, dass sich zwar im Eingangsbereich Festhaltemöglichkeiten befänden. Die Haarnadelstange im seitlich – rückwärtigen Bereich stünde indes nicht ohne weiteres für den zahlenden Fahrgast als Haltestange zur Verfügung. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Fahrgast beim Betreten des Großraums die Haltstange hinter sich lassen müsse.

33

Der Senat ist an diese Feststellungen des Landgerichts Fulda nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil sie widersprüchlich, insbesondere nicht mit den Lichtbildern des betreffenden Bereichs (Bl. 15 – 17 d.A.) in Einklang zu bringen sind. Nach Erhalt der Fahrkarte stand die Klägerin direkt an der Haarnadelstange, die ihr die Möglichkeit eröffnet hätte, sich daran festzuhalten. Auch ergibt sich aus dem Lichtbild Bl. 16 d.A., das den Übergang zum Fahrgastbereich im Bereich der Schwingvorrichtung zeigt, dass auf der linken Seite eine weitere Festhaltestange montiert ist. Demnach bestanden noch im Eingangsbereich ausreichende Möglichkeiten, mithilfe derer sich fester Halt verschafft werden konnte, um dem Anfahrruck zu widerstehen.

34

Auch hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach aufgrund der technischen Gegebenheiten im Bus, die den Fahrer vor Abfahrt zum Schließen der Türen durch manuelle Betätigung entsprechender Schalter zwingen, ein unmittelbares Anfahren nicht möglich ist.

35

Nach alledem ist auch unter Berücksichtung der Aussage der Zeugin Z1, die zu den zeitlichen Zusammenhängen lediglich vage Angaben machen konnte, nicht sicher festzustellen, dass keine ausreichende Zeit bestand, um sich nach Erhalt des Wechselgeldes festzuhalten.

36

Das eigene Verschulden der Klägerin überwiegt die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr so sehr, dass eine Schadensteilung nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach dem Vortrag der Klägerin ist sie als letzter Fahrgast zugestiegen. Der zuletzt Einsteigende muss aber im Linienverkehr stets damit rechnen, dass er vor Abfahrt keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern einen unvermeidlichen Anfahrruck stehend überwinden muss (OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675). Darauf hätte sich die Klägerin noch im Eingangsbereich des Busses einstellen müssen. Obwohl ihr dort Festhaltemöglichkeiten zur Verfügung standen, hat sie sich unvermittelt dem Fahrgastraum zugewandt und war dadurch nicht in der Lage, den beim Anfahren wirkenden Fliehkräften zu begegnen. Das darin ersichtliche grobe Mitverschulden lässt die Betriebsgefahr des Busses vollständig zurücktreten und führt zur alleinigen Haftung der Klägerin für die Folgen des Unfalls vom …09.2008.

37

Aus diesem Grunde stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

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