Zum Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13

Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2009, 28 U 42/09, NJW-RR 2009, 1718, 1720).(Rn.44)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Personenkraftwagen in Anspruch.
2

Mit Kaufvertrag vom 15. Oktober 2009 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke A zu einem Kaufpreis von € 15.200,00. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt den vorformulierten Zusatz: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft […]. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen […].“ Der Vertrag enthält ferner den handschriftlichen Zusatz: „Preisnachlass wegen Mängel an Vorderachse, wird vom Kunden selbst repariert! Auto hat reparierten Unfallschaden“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen(Bl. 6 Bd. I).
3

Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst im Januar 2006 an einen Herrn Z1 zum Preis von € 25.299,00 veräußert, diesem jedoch nicht mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer Z1 hatte sodann wegen der von ihm nach Vertragsschluss entdeckten Mängel am Fahrzeug vor dem Landgericht Kassel die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Das Landgericht Kassel hatte daraufhin in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 8/07 ein Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Dipl. Ing. SV1 hatte sodann in seinem unter dem 16. Juli 2007 vorgelegten Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel und Schäden aufwies, die auf einem schweren Unfall beruhten. In der Folgezeit nahm der Käufer Z1 den Beklagten vor dem Landgericht Siegen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Zahlung von € 22.500,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtete.
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Mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2009 (Bl. 9 ff. Bd. I) warf die Vertreterin des Klägers dem Beklagten vor, dieser habe dem Kläger vor dem Kauf nicht mitgeteilt, dass das Getriebe so stark defekt sei, dass es ausgetauscht werden müsse. Auch wies die Vertreterin des Klägers den Beklagten darauf hin, dass sich der Kläger mit dem vormaligen Käufer Z1 in Verbindung gesetzt habe und von diesem über die Vorgeschichte des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt worden sei. Zugleich unterbreitete der Kläger dem Beklagten das „außergerichtliche Angebot“, den Personenkraftwagen u. a. gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Darauf ließ sich der Beklagte jedoch nicht ein.
5

Wegen des vorstehenden Sachverhalts erhob die Staatsanwaltschaft Kassel gegen den Beklagten eine Anklage wegen Betruges. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 beauftragt, das streitgegenständliche Fahrzeug daraufhin zu untersuchen, welche der im Gutachten vom 16. Juli 2007 aufgeführten Sachmängel zwischenzeitlich behoben worden seien. In seinem unter dem 30. November 2010 erstellten Gutachten führt der Sachverständige zusammenfassend aus, dass an dem Fahrzeug im Bereich des Hauptrahmens und der Karosserie vorn rechts exakt die gleichen Mängel vorgefunden werden konnten, wie sie auch im Zuge der Besichtigung am 4. Juli 2007 in Stadt1 festgestellt worden waren.
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Das Amtsgericht Kassel – Zweigstelle Hofgeismar – hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Mai 2011 freigesprochen. In dem anschließenden Berufungsverfahren (…) hat das Landgericht Kassel das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt. Zugleich wurde dem Beklagten zur Auflage gemacht, einen Betrag in Höhe von € 5.000,00 an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug in der Folgezeit im Internet über … .de zum Preis von € 15.999,00 angeboten. Die Fahrzeugbeschreibung (Bl. 7 d. A.) dort habe den Hinweis enthalten: „TOPZUSTAND“. Über diese Anzeige sei er, der Kläger, auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. In dem ersten Verkaufsgespräch habe der Beklagte den vorhandenen Mangel an der Antriebswelle eingeräumt. Später dann habe er berichtet, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden habe. Von weiteren Mängeln sei nicht die Rede gewesen. Eine Probefahrt mit dem Fahrzeug sei nur auf dem Hofgelände des Beklagten möglich gewesen, da der Tank leer gewesen sei. Zudem sei die Batterie schadhaft gewesen, weshalb eine Starthilfe erforderlich gewesen sei. Bei einer Werkstatt habe er – der Kläger – sich telefonisch erkundigt, ob eine Batterie vorrätig sei. Mit dem eigenen Personenkraftwagen sei er anschließend zu dieser Werkstatt gefahren und habe die Batterie gekauft. Anschließend sei es zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen, wobei der Beklagte sich wegen der erforderlichen Reparatur der Antriebswelle mit Manschette und der defekten Batterie auf einen Preisnachlass von € 700,00 eingelassen habe. Bereits auf der Rückfahrt von Stadt2 nach Hause habe er bemerkt, dass das Getriebe des Fahrzeugs einen Defekt habe. Die spätere Untersuchung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt habe ergeben, dass das Getriebe ausgetauscht werden müsse. Die Kosten hierfür seien auf € 5.325,20 veranschlagt worden. Dem Beklagten sei der Schaden bekannt gewesen. Das Fahrzeug sei auch nicht fachgerecht repariert gewesen. Der Personenkraftwagen sei zwar „auf Optik hin“ an der Karosserie überarbeitet worden. Die Beschädigungen im Inneren des Fahrzeugs hingegen seien nicht repariert worden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über den erheblichen und nicht vollständig reparierten Unfallschaden in Kenntnis zu setzen. Keinesfalls habe er das Fahrzeug mit „Topzustand“ bewerben dürfen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 15.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A, Fahrgestellnummer …, sowie den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn weitere € 461,60 zu zahlen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, ihm sei der Getriebeschaden nicht bekannt gewesen. Ein Getriebeschaden habe bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht vorgelegen. Auf die vorhandenen Schäden habe er den Kläger hingewiesen. Er habe dem Kläger gegenüber zunächst erklärt, er wolle das Fahrzeug nicht verkaufen, sondern komplett in einer Werkstatt reparieren lassen, woraufhin der Kläger geäußert habe, er sei Kfz-Meister und wolle sich das Fahrzeug trotzdem ansehen. Er, der Beklagte, habe den Kläger auf die Risiken des Fahrzeugs hingewiesen. Daraus resultiere der Preisnachlass von € 700,00. Die in dem … -Gutachten beschriebenen Schäden seien behoben worden. Die in dem Gutachten ausgewiesenen Mängel des Fahrzeugs deckten sich mit denen, die er, der Beklagte, gegenüber dem Kläger angegeben und in den Kaufvertrag aufgenommen habe.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem angegriffenen Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von € 15.200,00 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges ergebe sich aus den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB.
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Es könne dahin stehen, ob in dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 30. Oktober 2009 eine konkludente Rücktrittserklärung enthalten sei. In der Klageschrift vom 1. März 2010 sei jedenfalls eine konkludente Erklärung des Rücktritts enthalten. Der Kläger habe darin zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Kaufvertrag nicht festhalten wolle.
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Ein Rücktrittsgrund liege vor. Das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufgewiesen. Dessen Zustand sei in dem Kaufvertrag vom 15. Oktober 2009 als mit „Mängeln an der Vorderachse“ und einem „reparierten Unfallschaden“ beschrieben worden. Tatsächlich sei der Unfallschaden jedoch keineswegs repariert gewesen. So heiße es in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 zusammenfassend, das Fahrzeug weise erhebliche Mängel und Schäden auf. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe dieser die Mängel nicht behoben. Dies habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2011 auch eingeräumt. Auch werde dies durch das weitere Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 bestätigt.
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Da der schriftliche Kaufvertrag, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage, keinen Hinweis des Beklagten auf den tatsächlichen Umfang der vorhandenen, nicht oder nur unzureichend reparierten Unfallschäden enthalte, sei mithin von einem Sachmangel auszugehen.
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Dass der Kläger Kenntnis von dem Mangel gehabt habe, habe der insoweit beweisbelastete Beklagte weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Kfz-Meister sei, könne auf eine Kenntnis im Sinne von § 442 Abs.1 BGB nicht geschlossen werden.
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Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte nach § 444 BGB vorliegend nicht mit Erfolg berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen habe. Der Beklagte hätte dem Kläger die tatsächlich vorhandenen Mängel, wie sie in dem dem Beklagten bekannten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 beschrieben worden seien, ungefragt offenbaren müssen. Angesichts des Umfangs der Unfallschäden sei dem Beklagten nach Ansicht der 7. Zivilkammer klar gewesen, dass der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis dessen nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Angesichts dessen stehe dem Rücktritt auch nicht entgegen, dass es an einer vergeblichen Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung fehle. Eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der 7. Zivilkammer wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
22

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2013 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 21. Februar 2013 eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. April 2013 – mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2013 begründeten Berufung, die hier noch am selben Tage eingegangen ist.
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Mit der Berufungsbegründung rügt der Beklagte u. a., die 7. Zivilkammer habe verkannt, dass er als Verbraucher das Fahrzeug an einen anderen Verbraucher verkauft habe und im Kaufvertrag vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft werde. Dieser Gewährleistungsausschluss sei wirksam vereinbart worden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte dem Kläger ihm bekannte Mängel arglistig verschwiegen habe. Bereits in der Internetanzeige habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass das fragliche Fahrzeug nicht unfallfrei sei. Damit sei ein Hinweis dahin erfolgt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dafür, dass der Beklagte irgendeinen Mangel an dem Fahrzeug habe verheimlichen wollen. Es sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass der Unfallschaden des Fahrzeuges nicht komplett repariert worden sei. Der Kläger habe damit Kenntnis vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2013 (Bl. 17 ff. Bd. II) Bezug genommen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.
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Die Berufung des Beklagten ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 15.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2009 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.
31

Zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) steht fest, dass das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufwies.
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Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
33

Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug nicht von der vereinbarten Beschaffenheit. Der Zustand des Fahrzeugs war in dem Kaufvertrag vom 15. Oktober 2009 als mit „Mängeln an der Vorderachse“ und einem „reparierten Unfallschaden“ beschrieben. Tatsächlich war der Unfallschaden jedoch keineswegs repariert gewesen. So heißt es in dem im Verfahren 5 OH 8/07 eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 zusammenfassend, das Fahrzeug „weist erhebliche Mängel und Schäden auf. Der Hauptrahmen des Fahrzeuges weist nicht fach- und sachgerechte Instandsetzungsversuche auf. Das Vorderachsgetriebegehäuse ist ausgebrochen und somit lose. Die Gelenkwelle zum Vorderachsgetriebe weist einen äußeren Gewaltschaden auf. Vermutlich ist die linke Antriebswelle der Vorderachse defekt. Das Motorlager, insbesondere das Hitzeblech am Motorlager, weist Verformungen auf. Der Achsaggregateträger ist lose in seiner Verschraubung. Der rechte Kotflügel und die Motorhaube wurden unsachgemäß instandgesetzt. Der linke Scheinwerfer des Fahrzeugs ins stark beschlagen“. Entgegen seinen Behauptungen in der Klageerwiderung hat der Beklagte diese Mängel nicht behoben. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der 7. Zivilkammer am 14. Januar 2011 auch eingeräumt. Darüber hinaus wird dies durch das weitere Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 bestätigt, das dieser in dem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren erstellt hat.
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Die Vertragsklausel, nach der das Fahrzeug „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ verkauft worden ist, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
35

Zum einen untersagt § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Beklagten die Berufung auf eine Klausel wie die in dem vorliegenden Kaufvertrag, mit dem u. a. das Rücktrittsrecht des Klägers beschränkt wird. Zwar greift § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann ein, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. Ein Verbrauchsgüterkauf wiederum liegt nur dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107).
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Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte hier in Verfolgung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte dem Kläger ausweislich der der Berufungsbegründung als Anlage BB1 beigefügten Internetannonce (Bl. 21 Bd. II) als Händler gegenübergetreten ist. So findet sich die Adresse des Beklagten in der vorgelegten Annonce unter der Überschrift „Gewerblicher Anbieter“.
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Zum anderen greift der Gewährleistungsausschluss – dessen Wirksamkeit gedanklich unterstellt – im vorliegenden Fall ohnehin nicht ein. Nach § 444 BGB kann sich nämlich ein Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, u. a. dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies ist zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) hier der Fall.
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Arglist im Sinne des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.06.2012 – V ZR 198/11, NJW 2012, 2793); leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, ZfIR 2012, 463, 465 f.). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1983 – V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183). Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt daher nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183). Für die Frage der Arglist ist damit allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183). Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183).
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Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Senat hier die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte dem Kläger die Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat. Der Beklagte hätte – wie von der 7. Zivilkammer zu Recht betont – dem Kläger die tatsächlich vorhandenen Mängel, wie sie in dem dem Beklagten bekannten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV1 beschrieben waren, ungefragt offenbaren müssen. Angesichts des Umfangs der Unfallschäden war dem Beklagten klar, dass der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis dessen nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
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Dem Rückabwicklungsverlangen des Klägers steht hier auch nicht § 442 BGB entgegen. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels allerdings ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Darlegungs- und beweispflichtig für eine etwaige Kenntnis ist der Verkäufer (vgl. etwa Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 442, Rdnr. 6), hier also der Beklagte. Zwar hat dieser in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Kläger habe „den wahren Zustand des Fahrzeugs“ gekannt. Für diese streitige Behauptung hat der Beklagte jedoch keinen Beweis angeboten. Überdies besteht in Bezug auf die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1956 – II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 111; Urteil vom 05.02.1999 – V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Hertel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 125, Rdnr. 96), die auch hier eingreift, da in der schriftlichen Vertragsurkunde lediglich von einem reparierten Unfallschaden die Rede ist. Diese Angabe jedoch war – wie oben bereits dargelegt – falsch, da der Beklagte den Unfallschaden gerade nicht vollständig behoben hatte. Eine Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde ist dem Beklagten hier nicht gelungen. Sollte die Berufungsbegründung dahingehend zu verstehen sein, dass der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung, der Kläger habe „den wahren Zustand des Fahrzeugs“ gekannt, nunmehr das Zeugnis seiner Ehefrau anbietet, so wäre ein solches Beweismittel im zweiten Rechtszug nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
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Sofern man mit Rücksicht auf die Fachkenntnisse des Klägers davon ausginge, dass diesem die Mängel des Fahrzeugs infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, so könnte dieser gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Mängelrechte gleichwohl geltend machen, weil der Beklagte die Mängel des Fahrzeugs – wie oben gezeigt – arglistig verschwiegen hat.
42

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist hier – wie von 7. Zivilkammer zutreffend erkannt – auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es an einer vergeblichen Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung fehlt. Eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung war vorliegend nämlich entbehrlich. Verschweigt der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig, ist regelmäßig anzunehmen, dass er damit die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit zerstört hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, 1372 f.). Besondere Umstände, auf Grund derer im vorliegenden Fall die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage durch die arglistige Täuschung nicht beschädigt worden wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich.
43

Die in der Auslieferung des mangelbehafteten Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB. Aus den von der 7. Zivilkammer in dem angegriffenen Urteil angeführten Gründen liegt hier zudem die erforderliche Rücktrittserklärung des Klägers vor.
44

Eine Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile hat der Beklagte im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht. Eine automatische Saldierung findet nicht statt. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nämlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern von dem Verkäufer geltend zu machen und so in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09, NJW-RR 2009, 1718, 1720; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07, im WWW abrufbar unter http://autokaufrecht.info/2009/05/wassereintritt-in-den-fahrzeuginnenraum-als-erheblicher-sachmangel/; KG, Urteil vom 27.07.2009 – 12 U 35/08, NJW-RR 2010, 706, 708; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rdnr. 1181). Dies ist hier nicht geschehen.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2009 aus den §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Rückerstattung des infolge einer arglistigen Täuschung erlangten Kaufpreises ist der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB unmittelbar in Verzug geraten (vgl. für eine ähnliche Fallkonstellation BGH, Urteil vom 13.12.2007 – IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, 919). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten) kann der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Zeitpunkts des Verzugseintritts auch nicht entgegenhalten, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers dessen Rücktrittserklärung voraussetzt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Der Beklagte ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Verzugseintritts vielmehr genauso wie derjenige zu behandeln, der einem potentiellen Fahrzeugkäufer den zur Bezahlung des Fahrzeugs mitgebrachten Geldbetrag entwendet.
46

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 461,60 ist unter Verzugsgesichtspunkten ebenfalls begründet, wie die 7. Zivilkammer zutreffend erkannt hat.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.
50

Die Revision ist nicht zuzulassen.
51

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a).
52

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901).
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Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).
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Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.

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