Zu den erforderlichen Darlegungen bei Behauptung eines Mietmangels durch Lärmbelästigung

LG Berlin, Urteil vom 24.10.2017 – 67 S 178/17

Zu den erforderlichen Darlegungen bei Behauptung eines Mangels durch Lärmbelästigung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 24. Mai 2017 – 6a C 207/16 – wird auf deren Kosten bei einem Wert von bis 6.000,00 € zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil ist vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

2
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu, da nicht von einem Mangel der Mietsache, den die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie auf Feststellung der Mietminderung sämtlich voraussetzen, nicht ausgegangen werden kann. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Wohnung tatsächlich mit einem Mangel behaftet ist. Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012,1647, juris Rn. 17 und vom 20. Juni 2012 – VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16, NJW 2017,1877, juris Rn. 12 und vom 22. August 2017 – VIII ZR 226/16, Rn.18 juris). Diesen Anforderungen wird das Klagevorbringen im 1. Rechtszug nicht gerecht. Das Amtsgericht weist insoweit rechtsfehlerfrei darauf hin, dem Vortrag sei ungeachtet der richterlichen Hinweise nicht zu entnehmen, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgetreten sein sollen unter etwaiger Beschreibung des Umfangs der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels gegebenenfalls mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke). Ebensowenig ist das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zu der Gefahr einer Beschädigung der Wohnzimmerfensterscheibe hinreichend konkret für die Annahme eines Mangels, da sie lediglich auf die durch das Fußballspiel angeblich „stete Gefahr“ eines Glasbruchs durch unachtsam geschlossene Fußbälle verweist, ohne diese allgemeine Angabe mittels Vortrags zu der Art und Weise sowie Intensität des Fußballspiels auch nur ansatzweise zu konkretisieren.

3
Das neue – von der Beklagten erheblich bestrittene – Vorbringen in der Berufung ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es bei der gebotenen Sorgfalt bereits im 1. Rechtszugs hätte erfolgen können. Zwar dürfen bei dieser Prüfung die Anforderungen nicht überspannt werden, jedoch ist auch auf den Zweck der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO abzustellen, dass die Entscheidung relevante Sach- und Streitstoff bereits in 1. Instanz vollständig unterbreitet werden soll (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 101 f.; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – VII ZR 31/09, Rn. 9 juris). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht vereinbar, wenn ungeachtet der in dem frühen ersten Termin von dem Amtsgericht ausführlichen und detaillierten richterlichen Hinweise verbunden mit einer großzügigen Stellungnahmefrist der ohne nachvollziehbare Erklärung erstmals in der Berufungsbegründung hinreichend substantiierte Klägervortrag Berücksichtigung finden würde.

4
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 5 GKG, 9 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts bzw. höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe.

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.