Verzicht des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten auf zukünftige Leistungen kann Obliegenheitsverletzung gegenüber eigener Versicherung sein

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2018 – 14 O 221/17

Verzichtet ein Versicherungsnehmer durch einen Abfindungsvergleich im auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten – hier die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners -, so liegt hierin gegenüber seinem Versicherer eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG. Handelt es sich dabei um einen Prozessvergleich, so ist hinsichtlich des Verschuldens dieser Obliegenheitsverletzung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auf die Person seines Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Versicherungsnehmers abzustellen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten als private Krankenversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls.

2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsvertragsnummer ….. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden AVB umfassen die MB/KK 2009. Am 03.09.2015 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem E-Bike mit dem PKW des Herrn … kollidierte. Hierbei erlitt der Kläger diverse Verletzungen, wegen denen er auch behandelt wurde. Zur Entfernung von Schrauben und Platten werden noch zwei weitere Operationen an Bein und Schlüsselbein erforderlich sein.

3
Die Beklagte übernahm zunächst die Erstattung von unfallbedingten Behandlungskosten des Klägers wofür sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Erstattungen in Höhe von 2.003,23 €, 2.335,86 €, 2.254,28 € und 14.959,35 € erhielt.

4
Vor dem Landgericht Saarbrücken führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Der Rechtsstreit wurde geführt unter dem Aktenzeichen 15 O 210/16. Der Kläger begehrte in diesem Rechtsstreit den Ersatz materieller Schäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, den Ersatz außergerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die damalige Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Dieses Verfahren wurde beendet indem die dortigen Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2017 einen Vergleich schlossen. Der Wortlaut des Vergleichs lautete:

5
„1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von weiteren 15.000,00 Euro.

6
2. Mit der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages sind sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3.9.2015 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt und abgefunden. Dieser Abfindungsvergleich betrifft sämtliche Ansprüche, auch diejenigen, die hier nicht streitgegenständlich sind und nicht vorhersehbar sind.

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3. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten dieses Vergleiches tragen der Kläger zu 9/24, die Beklagte zu 15/24.

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4. Beiden Parteien wird ein Recht auf Widerruf dieses Vergleiches durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis zum 5.5.2017 eingeräumt.“

9
Ein Widerruf des Vergleichs erfolgte nicht.

10
Mit Schreiben vom 12.04.2017 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass ein Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geschlossen wurde. Mit Schreiben vom 11.05.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine weiteren Leistungsansprüche für Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 03.09.2015 zustehen. Rechnungen für Krankengymnastik und Lymphdrainage vom 02.06.2017 über 240,00 € und 220,00 € wurden indes durch die Beklagte beglichen. Mit Schreiben vom 30.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere Erstattung von unfallbedingten Krankheitskosten ab dem Zustandekommen des Vergleichs abgelehnt wird.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Feststellungsinteresse zu, weil zwei weitere unfallbedingte Operationen noch anstehen um Schrauben und Platten zu entfernen. Eine Abrechnung der Operationen müsse er nicht abwarten.

12
Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners seien bereits gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Beklagte übergegangen. Für die private Krankenversicherung könne insofern nichts anderes gelten als für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 116 SGB X. Ein Leistungsausschluss gemäß § 86 Abs. 2 VVG bestehe zu Gunsten der Beklagten nicht. Denn dem Kläger könne keine Obliegenheitsverletzung angelastet werden. Die noch ausstehenden Krankheitskosten seien bereits nicht von dem mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geschlossenen Vergleich umfasst. Aber selbst wenn sie mitumfasst wären, würde dies nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 S. 2 oder S. 3 VVG führen. Denn den Kläger treffe kein Verschulden. Insbesondere sei die durch ihn beauftragte Rechtsanwältin Frau … nicht Repräsentantin für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten des Klägers gegenüber der Beklagten. Sie sei nicht aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers getreten. Ein beauftragter Rechtsanwalt werde grundsätzlich nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen.

13
Auch eine Zurechnung über § 278 BGB komme nicht in Betracht, weil diese Bestimmung für versicherungsrechtliche Obliegenheiten keine Anwendung finde. Es komme daher allein auf das Verschulden des Klägers selbst an. Dabei schließe ein Irrtum über zweifelhafte Rechtsfragen Vorsatz und Fahrlässigkeit aus, wenn sich der Versicherungsnehmer seinen Verhältnissen entsprechend um Klarstellung bemüht hat. Dies sei hier geschehen, weil sich der Kläger vor Abschluss des Vergleichs Rechtsrat bei seiner Rechtsanwältin eingeholt hat. In diesem Fall dürfe der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit des anwaltlichen Rechtsrats vertrauen. § 85 Abs. 2 ZPO könne im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter keine Anwendung finden.

14
Zudem habe die Beklagte durch die Erbringung weiterer Leistungen nach Kenntnis des Vergleichs ihre Eintrittspflicht anerkannt.

15
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die dem Unfall des Klägers vom 03.09.2015 zuzuordnenden Krankenkosten leistungspflichtig zu sein.

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Er beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die dem Unfall des Klägers vom 03.09.2015 zuzuordnenden Krankenkosten im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes leistungspflichtig zu sein.

18
Die Beklagte beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

20
Die Beklagte ist der Ansicht, der Antrag des Klägers sei bereits zu weit gefasst. Wenn überhaupt könnte sich der Feststellungsanspruch nur auf die Erstattung von Krankenkosten im tariflichen Umfang richten.

21
Die Klage sei aber unabhängig davon unbegründet, weil der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag gegen das so genannte Aufgabeverbot verstoßen habe. Auch wenn der Kläger in dem Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ausweislich der damaligen Klageschrift keine Krankheitskosten geltend gemacht hat, so seien jedoch durch den Vergleich „sämtliche materiellen“ Ansprüche – und damit auch die Krankheitskosten – abgegolten worden.

22
Zukünftige Ansprüche seien, mangels Entstehens und Erstattung, auch noch nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Beklagte übergegangen. § 116 SGB X sei auf die private Krankenversicherung gerade nicht zu übertragen. Auf die Frage, ob die Rechtsanwältin des Klägers als dessen Repräsentantin anzusehen sei, komme es nicht an, weil der Vergleich mit Wissen und Billigung des Klägers abgeschlossen wurde. Hiervon unabhängig sei sie als Repräsentantin anzusehen. Anderenfalls wäre ihre Handlung nach § 166 BGB dem Kläger zuzurechnen.

23
Für einen Leistungsausschluss zu Gunsten der Beklagten werde Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vorausgesetzt. Ausreichend sei der Anspruchsuntergang als solcher, solange dieser dem Versicherungsnehmer bekannt und von ihm auch gewollt sei.

24
In der Erstattung weiterer Rechnungen sei auch kein Anerkenntnis der Beklagten zu sehen, wobei aus den Rechnungen selbst ohnehin nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um unfallbedingte Behandlungskosten gehandelt habe.

25
Die mündliche Verhandlung fand am 25.10.2018 statt. Beweise wurden nicht erhoben.

26
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

28
Die Klage ist zulässig.

29
Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich und nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

30
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Denn das hierfür notwendige Feststellungsinteresse ist beim Kläger vorhanden. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte es ernstlich bestreitet oder sie sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. v. 13.01.2010, Az.: VIII ZR 351/08; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256, Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Durch das Schreiben der Beklagten an den Kläger, mit dem diese eine weitere zukünftige Einstandspflicht abgelehnt hat, bestreitet sie dieses Recht des Klägers ernstlich. Die Gefahr ist auch gegenwärtig, da – zwischen den Parteien unstreitig – bereits feststeht, dass weitere unfallbedingte Operationen auf den Kläger zukommen. Das Feststellungsurteil ist geeignet diese gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, weil hierdurch feststünde, dass die Beklagte zur künftigen Leistung verpflichtet ist.

31
Die Einschränkung des Antrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 im Gegensatz zum Antrag in der Klageschrift stellt eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.

32
Weitere Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

33
Die Klage ist jedoch unbegründet.

34
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar hat der Kläger als Versicherungsnehmer der Beklagten grundsätzlich einen Anspruch gemäß § 192 Abs. 1 VVG auf Erstattung für die Kosten notwendiger Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, somit auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Jedoch ist im vorliegenden Fall dieser Anspruch aufgrund des Vergleichsschlusses mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 VVG ausgeschlossen.

I.

35
Zunächst ist festzustellen, dass die noch ausstehenden Behandlungen des Klägers in den Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners miteinbezogen wurden. Maßgeblich für die Bestimmung des Inhalts dieses Abfindungsvergleichs im Sinne von § 779 BGB ist dessen Auslegung nach den Maßstäben von §§ 133, 157 BGB. Bei der Würdigung des Inhalts eines Abfindungsvergleich ist von den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten methodischen Grundlagen (Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert, Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung) auszugehen. Diese gebieten es, bei einem Forderungsübergang auf Dritte nicht schon im Unfallzeitpunkt genau zu prüfen, ob die Ansprüche, die für einen Anspruchsübergang in Betracht kommen, mit umfasst sein sollen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Verzicht des Geschädigten Konsequenzen für seinen eigenen Anspruch gegen den Dritten haben kann. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005, Az.: 7 U 6/05)

36
Hierbei ist grundsätzlich zunächst vom Wortlaut auszugehen, ist dieser nicht eindeutig, so sind die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung miteinzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2005, Az.: 7 U 6/05). Dies ist hier jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht angezeigt. Handelt es sich bei dem Vergleich, wie hier, um einen Prozessvergleich, so ist maßgebend für die Auslegung allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 794, Rn. 14a). Die maßgebliche Klausel des hiesigen Abgeltungsvergleichs lautet: „Mit der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrages sind sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3.9.2015 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt und abgefunden. Dieser Abfindungsvergleich betrifft sämtliche Ansprüche, auch diejenigen, die hier nicht streitgegenständlich sind und nicht vorhersehbar sind.“ Mit dem hier gewählten Wortlaut ist ausdrücklich und zweifelsfrei beiderseits erklärt worden, dass mit dem Vergleichsschluss sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultieren, abgegolten sein sollen, gleich ob zukünftig, streitgegenständlich oder vorhersehbar. Bei den noch ausstehenden Operationen, die wahrscheinlich auch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits vorhersehbar waren, handelt es sich gerade um solche zukünftigen Ansprüche, die als weitere Folge des Verkehrsunfalls eintreten können. Somit hat der Kläger durch den Vergleichsschluss im Rahmen des Prozesses gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Ersatzansprüche gegen diese auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Situationen wirksam verzichtet.

II.

37
Regressforderungen hinsichtlich der noch ausstehenden Operationen gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind auch nicht bereits mit dem Eintritt des Unfalls nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Beklagte übergegangen. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Voraussetzung für den Übergang ist die tatsächliche Geld-, Sach- oder „Rechtsschutz“-Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 32; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 86, Rn. 28). Dies ist hier aber – zwischen den Parteien unstreitig – hinsichtlich noch nicht regulierter Unfallschäden nicht geschehen. Es gab hier weder eine Leistungszusage, noch sind vorläufig bereits Leistungen geflossen.

38
Zwar ist es ständige Rechtsprechung, dass in Bezug auf Sozialversicherungsträger Sozialleistungen nach § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses übergehen (BGH, Urt. v. 17.10.2017, Az.: VI ZR 423/16 und Urt. v. 24.04.2012, Az.: VI ZR 329/10). Jedoch kann dies, entgegen dem Vortrag des Klägers, nicht auf die hiesige Situation einer privaten Krankenversicherung übertragen werden. Denn mit § 86 Abs. 1 VVG einerseits und § 116 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber bewusst Sonderregeln für den Fall des privatrechtlichen Versicherungsvertrags einerseits und den Fall des Übergangs von Sozialleistungen andererseits geschaffen, sodass kein Raum für eine Übertragung der Regelungen bzw. der Rechtsprechung der einen Norm auf die andere besteht.

III.

39
Weiter kann in der weiteren Leistung von insgesamt 460,00 € durch die Beklagte für Krankengymnastik und Lymphdrainage kein Anerkenntnis hinsichtlich der Erbringung künftiger weiterer Leistungen für unfallbedingte Schäden gesehen werden. Zwar kann ein solches Anerkenntnis grundsätzlich auch durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Maßgeblich ist auch hier eine Auslegung dieses Verhaltens nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB. Hierbei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an, also wie ein objektiver Dritter in Position des Erklärungsempfängers, hier des Klägers, das Verhalten der Beklagten verstehen durfte (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133, Rn. 11). Hiernach kann diese Leistungsgewährung jedoch nicht in ein konkludentes Anerkenntnis ausgelegt werden.

40
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die streitgegenständlichen Rechnungen für die Leistungserbringung ohne einen Hinweis auf den Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall eingereicht wurden. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen, die als Anlage K6 zur Akte gereicht wurden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in Position des Klägers kann in einer solchen Situation eine Erstattung der Rechnungsbeträge nicht als ein Anerkenntnis weiterer künftiger – diese weit übersteigende und noch nicht zu beziffernde – Versicherungsleistungen ansehen.

IV.

41
Aufgrund des Verzichts des Klägers gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten auf die Erstattung von zukünftigen Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens in dem Abfindungsvergleich ist die Beklagte ihrerseits von ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht gegenüber dem Kläger gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 VVG befreit. Denn der Abschluss des Vergleichs stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, infolge derer die Beklagte für künftige Leistungen an den Kläger aufgrund des Unfallgeschehens keinen Ersatz mehr von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erlangen kann.

1.

42
Der Abschluss des Abfindungsvergleichs stellt eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 2 VVG in Form eines Verstoßes gegen das so genannte Aufgabeverbot dar. Nach § 86 Abs. 2 S 1 VVG ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer verpflichtet, seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten zu wahren. Hiernach ist dem Versicherungsnehmer jegliches Handeln verboten, das zum Verlust des Anspruchs gegen den Dritten führt oder dessen Realisierung hindert, worunter auch der Abschluss eines Vergleichs fallen kann (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 32). Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat sich der Ersatzanspruch bereits konkretisiert. Es ist dem Versicherungsnehmer bewusst, dass eine Anspruchsaufgabe zum jetzigen Zeitpunkt nicht in erster Linie seinen Interessen, sondern den Interessen des Versicherers zuwider läuft. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht darauf vertrauen, dass der Versicherer einer entsprechenden Aufgabe des Regressanspruches auch zugestimmt hätte. Es ist dem Versicherungsnehmer vielmehr zuzumuten, auf eine Anspruchsaufgabe zu verzichten oder sich hierüber mit dem Versicherer zuvor abzustimmen. (MüKo-VVG/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, § 86, Rn. 286).

43
Dies ist hier der Fall. Der Vergleichsschluss und damit die Aufgabe des Anspruchs durch den Kläger erfolgten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wie bereits dargelegt ist die Beklagte aufgrund des zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geschlossenen Abfindungsvergleichs daran gehindert, von dieser für Leistungen die auf dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen beruhen Ersatz zu erlangen.

2.

44
Diese Obliegenheitsverletzung ist auch vorsätzlich im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 2 VVG erfolgt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28, Rn. 188). Er umfasst auch bedingten Vorsatz. Dieser liegt nach den allgemeinen Regeln vor, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2006, Az.: 5 U 6/06). Wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit dadurch verletzt hat, dass er den Anspruch aufgegeben hat, so impliziert dies das Wollen des die Obliegenheit verletzenden Handelns (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 78).

45
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Prozessvergleich, der aufgrund seiner Doppelnatur sowohl Prozesshandlung als auch materiell-rechtlicher Vertrag ist (BGH, Urt. v. 30.09.2005, Az.: V ZR 274/04; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 779, Rn. 29). Prozesshandlung und Rechtsgeschäft stehen jedoch nicht getrennt nebeneinander, vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellen Regelungen bewirkt (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 794, Rn. 3). Handelt es sich bei dem Prozess, in dessen Rahmen der Vergleich geschlossen wird, um einen Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO, müssen sich die Parteien für den Abschluss des Prozessvergleichs durch ihre Anwälte vertreten lassen (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 794, Rn. 7). Der Anwalt hat bei Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen, nicht erst der Auslegung bedürftigen, Wortlaut zu sorgen (BGH, Urt. v. 17.01.2002, Az.: IX ZR 182/00). Der Prozessvergleich wurde hier nicht selbst durch den Kläger ausgehandelt und abgeschlossen, sondern durch seine Rechtsanwältin, die diesen mit einem Widerrufsvorbehalt abschloss, wobei ein Widerruf nicht erfolgt ist. In der besonderen Situation eines Prozessvergleichs vor dem Landgericht hätte der Vergleichsschluss auch gar nicht durch den Kläger selbst erfolgen können.

46
In einem solchen Fall ist daher hinsichtlich des Vorsatzes gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 VVG nicht auf den Kläger, sondern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auf dessen Rechtsanwältin abzustellen. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als er vorträgt, dass nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dessen Repräsentant für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten ist, wobei auch eine Verschuldenszurechnung sowohl nach § 278 BGB als auch nach § 166 Abs. 1 BGB abgelehnt wird (OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.06.2011, Az.: 5 U 297/09). Begründet wird dies damit, dass der Rechtsanwalt des Klägers in diesem Bereich nicht aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers getreten ist. Vielmehr hat sich der Kläger beraten lassen, ohne sich vollständig aus seiner Vertragsstellung zurückzuziehen. Dazu genügt nicht, dass sich ein Versicherungsnehmer anwaltlicher Hilfe bedient, auch wenn dieser die Korrespondenz führt. Eine Verdrängung des Versicherungsnehmers durch den Anwalt erfolgt dadurch nicht. Deshalb wird ein beauftragter Anwalt auch grundsätzlich nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen (OLG Saarbrücken, a. a. O.). Folge ist demnach, dass es im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 VVG nach dieser Rechtsprechung auf das Verschulden des Versicherungsnehmers, und nicht das des Rechtsanwalts, ankommt, wobei sich ein Versicherungsnehmer, der sich an einen Rechtsanwalt wendet und Rat einholt sich auch grundsätzlich auf die Richtigkeit dieses Rats verlassen kann (OLG Saarbrücken, a. a. O.).

47
Allerdings kann diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. In dem Fall, der vom OLG Saarbrücken entschieden wurde, verweigerte ein Versicherungsnehmer nach der Einholung anwaltlichen Rats eine aus Sicht des zur Leistungsprüfung notwendige Untersuchung, weshalb sich der Versicherer auf Leistungsbefreiung aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherer berief. Das Verhalten, das eine leistungsausschließende Obliegenheitsverletzung darstellen sollte, fand also vollumfänglich im vorgerichtlichen Zeitraum statt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch, wie bereits dargelegt, um einen Prozessvergleich im Rahmen eines Anwaltsprozesses nach § 78 ZPO, sodass die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO zu tragen kommt. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter als Person ihres Vertrauens führen lässt, sich in jeder Weise so behandeln lassen muss, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 85, Rn. 2). Der Partei ist dabei in sinngemäßer Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB auch die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 85, Rn. 3). Maßstab für das Verschulden des Rechtsanwalts ist dabei ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschl. v. 16.09.2015, Az.: V ZB 54/15). § 85 Abs. 2 ZPO ist dabei auf die gesamte Prozessführung des Rechtsanwalts anzuwenden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 85, Rn. 7), was auch den Abschluss eines Prozessvergleichs umfasst.

48
Nach diesen Maßstäben ist hier auf das Verschulden der Rechtsanwältin des Klägers abzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich hierbei weder um eine Frage der Repräsentantenhaftung im Rahmen des Versicherungsrechts, noch ist es zutreffend, dass die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO wegen ihrer Beschränkung auf Prozesshandlungen „im Ergebnis nicht weiter reichen könne als die allgemeinen Zurechnungsnormen der §§ 166, 278 BGB“. Vielmehr ist es so, dass nach § 85 Abs. 2 ZPO in der Situation des Prozesses gerade eine umfassende Abstellung auf das Verhalten des Prozessbevollmächtigten vorgesehen ist. Eine Beschränkung durch Zurechnungsnormen des materiellen Rechts ergibt sich hierdurch gerade nicht. Bei Abschluss eines Prozessvergleichs ist somit für die Frage eines Verschuldens auf die Person des Rechtsanwalts abzustellen und nicht auf die Person der Partei. Denn im Gegensatz zu dem vor dem OLG Saarbrücken entschiedenen Fall ist hier durch die Regelungen der §§ 78, 85 ZPO im Rahmen der prozessualen Handlungen – wozu der Abschluss des Prozessvergleichs zählt – die notwendige Verdrängung des Klägers als Versicherungsnehmer durch seine Rechtsanwältin erfolgt. Hinzu kommt, dass, würde man die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall ablehnen, dies die Möglichkeit des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Prozessbevollmächtigten zu Lasten des Versicherers eröffnen würde, indem einerseits mit der Versicherung des Unfallgegners ein Vergleich über die Zahlung einer bestimmten Summe zur Abgeltung der unfallbedingten Ansprüche geschlossen werden könnte, andererseits der Versicherungsnehmer weitere unfallbedingte Leistungen vom Versicherer begehren könnte, ohne dass dieser die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Regress nehmen könnte. In einer solchen Konstellation könnte eine materielle Bereicherung anlässlich des Unfalls bewusst herbeigeführt werden, was dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts, der einen Ausgleich erlittener Schäden aber gerade keine Bereicherung durch das schädigende Ereignis vorsieht, widersprechen würde.

3.

49
Nach den soeben dargelegten Maßstäben hat die Rechtsanwältin des Klägers bei Abschluss des Prozessvergleichs mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die hierin liegende Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten auch vorsätzlich begangen. Wie bereits dargelegt impliziert die Anspruchsaufgabe das Wollen des die Obliegenheit verletzenden Handelns (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86, Rn. 78). Die Rechtsanwältin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung des Prozesses gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Vergleichsverhandlungen geführt und damit bewusst den Verzicht auf weitere Ansprüche des Klägers gegen diese herbeigeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ergebnis nicht gewollt war, sind – insbesondere in Anbetracht des eindeutigen Vergleichswortlauts in Verbindung damit, dass bei einem Rechtsanwalt von der Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieses Wortlauts ausgegangen werden muss – nicht ersichtlich.

50
Die Rechtsanwältin des Klägers handelte auch im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm des § 86 Abs. 2 S. 1 VVG. Der Kläger trägt zwar vor, dass die Rechtsanwältin des Klägers davon ausgegangen sei, die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten würden durch den Abschluss des Vergleichs nicht tangiert. Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, handelt es sich hierbei um einen mittelbaren Rechtsfolgenirrtum. Ein Irrtum über die unmittelbare Rechtsfolge des Abschlusses des Vergleichsvertrags – die Abgeltung und damit der Verzicht auf Ansprüche gegen die damalige Prozessgegnerin – wird nicht vorgetragen. Maßgeblich im Rahmen des Vorsatzes nach § 86 Abs. 2 S. 2 VVG kommt es darauf an, ob die Rechtsanwältin des Klägers die Existenz der Obliegenheitsnorm des § 86 Abs. 2 S. 1 VVG sowie die Rechtsfolge bei vorsätzlichem Verstoß hiergegen gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 VVG bewusst waren. Nach eigenem Vortrag war der Rechtsanwältin die Obliegenheitsnorm des § 86 Abs. 2 S. 1 VVG bekannt. In Kenntnis dieser Norm hat sie bewusst den Vergleichsabschluss herbeigeführt, durch den es zur Aufgabe weiterer Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners kam. Wenn jedoch die Rechtsanwältin des Klägers – unstreitig – in Kenntnis dieser Obliegenheitsnorm einen Vergleich abschließt, der nach seinem eindeutigen Wortlaut offensichtlich einen Verstoß gegen diese Obliegenheitsnorm darstellt, so kann er mit dem Vortrag, diese sei sich der nachteiligen Rechtsfolge des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Obliegenheitsnorm, die in § 86 Abs. 2 S. 2 VVG normiert ist, nicht gehört werden. Bei vorgetragener Kenntnis von der Existenz einer Obliegenheitsnorm kann bei einer Rechtsanwältin ohne besondere, außergewöhnliche Anhaltspunkte – solche sind nicht vorgetragen – nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von der Rechtsfolge eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese Obliegenheitsnorm hat, insbesondere wenn diese unmittelbar hinter dem Verstoß, noch innerhalb des gleichen Absatzes einer Gesetzesnorm, normiert ist. Ebenso muss von der Kenntnis des § 85 Abs. 2 ZPO und dessen Rechtsfolgen ausgegangen werden.

V.

51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.

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