Zur Frage der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch Verwertung eines beschädigten Kraftfahrzeuges

LG Wuppertal, Urteil vom 07.03.2012 – 8 S 76/11

Die Verwertung eines beschädigten kaskoversicherten Kraftfahrzeug stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer den Kaskoschaden unverzüglich angezeigt und der Versicherer ihn nicht angewiesen hat, eine sachverständige Begutachtung oder ein Restwertangebot abzuwarten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 22.09.2011 (13 C 149/11) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.403,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger vermietete geschäftlich ein Wohnmobil, das am 10.09.2010 in einen Unfall verwickelt war. Das Fahrzeug war im Rahmen eines Vollkaskovertrages bei der Beklagten versichert. Vertragsbestandteil waren Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Klassik (AKB) mit Stand vom 01.10.2007. Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden durch einen Versicherungsmakler am 13.09.2010 der Beklagten melden. Diese erteilte einem Sachverständigen am 15.09.2010 den Auftrag, die Fahrzeugschäden zu begutachten. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 16.09.2010. Am 15.10.2010 legte er der Beklagten ein Gutachten vor, das auch verschiedene Restwertangebote enthielt, darunter eines aus Polen zu einem Betrag von 25.740,- € brutto. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 15.939,99 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 25.882,35 € netto sowie einen Fahrzeugrestwert von 25.740,- € brutto. Am 31.10.2010, der Kläger hatte das von der Beklagten eingeholte Gutachten bis dahin immer noch nicht erhalten, verkaufte er das Wohnmobil für 20.500,- € weiter. Erst am 08.11.2010 übersandte die Beklagte das Gutachten mit den Restwertangeboten dem vom Kläger eingeschalteten Versicherungsmakler per E-Mail.

2

Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung ist teilweise begründet.

4

1. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag über eine Vollkaskoversicherung gemäß Ziffer A.2.6.1 der einbezogenen AKB vom 01.10.2007 noch einen Anspruch auf Zahlung von 4.403,36 €. Die Voraussetzungen der Ziffer A.2.6.1 der AKB liegen vor. Das Fahrzeug des Klägers hatte einen Totalschaden im Sinne von Ziffer A.2.6.6 AKB und damit auch im Sinne von Ziffer A.2.6.1 AKB. Die Reparaturkosten laut Gutachten des Sachverständigen Schröter lagen mit 15.939,99 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand (vgl. Satz 2 der Ziffer A.2.6.6 der AKB), unabhängig davon, ob, wie die Beklagte meint, ein Restwert in Höhe von 21.630,25 € netto oder, wie der Kläger meint, ein Restwert in Höhe von 17.226,89 € netto anzunehmen ist.

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Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Anspruch aus Ziffer A.2.6.1 AKB auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des vorhandenen Restwerts. Der zwischen den Parteien unstreitige Wiederbeschaffungswert des Wohnmobils belief sich auf 25.882,35 €. Der Kläger erzielte für das Fahrzeug durch einen Verkauf noch einen Restwert von 17.226,89 € netto. Damit ergibt sich – ohne Abzug des von der Beklagten an den Kläger vorgerichtlich bereits gezahlten Betrages und der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung – ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 8.655,46 €.

6

Dieser Anspruchsberechnung steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger das beschädigte Wohnmobil für 20.500,- € an einen Privatmann verkauft hat. Steuerneutral in Höhe von 20.500,- € wäre der Restwert nur zu berücksichtigen, wenn im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs keine Umsatzsteuer abgeführt werden müsste (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.05.1998 – 7 U 711/08, Juris). Zwar hat sich der Kläger für den Verkauf seines Fahrzeugs eines Kaufvertragsformulars für einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern bedient und zunächst von einem Privatverkauf gesprochen. Nach seinem letzten, unbestritten gebliebenen Vortrag in erster Instanz nutzte der Kläger das Wohnmobil aber geschäftlich und war vorsteuerabzugsberechtigt. Gehört ein beschädigtes Fahrzeug aber zum Betriebsvermögen eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers, wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist, so muss bei der Veräußerung des Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer entrichtet werden und es ist in die Restwertberechnung nur der Netto-Restwert einzustellen (vgl. OLG Jena, Urt. v. 13.05.1998 – 7 U 711/08, Juris).

7

Der Anspruch des Klägers entfällt auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung beziehungsweise ist aufgrund einer solchen nicht zu kürzen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten eine Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB verletzt hat. Eine solche Obliegenheitsverletzung könnte die Beklagte dem Kläger nicht anspruchsausschließend oder -mindernd entgegenhalten. Die vereinbarten AKB sehen selbst keine Sanktion für eine Verletzung der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 durch den Versicherungsnehmer vor. Ziffer E.6.1 der AKB bezieht sich nicht auf Ziffer E.3.2 AKB, sondern lediglich auf Ziffer E.1 AKB (Pflichten in allen Versicherungssparten). Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG in der derzeit geltenden Fassung, die im Streitfall jedenfalls gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG anwendbar ist, tritt Leistungsfreiheit des Versicherers aber nur ein, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer im Falle der Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Leistungsfreiheit muss in den Vertragsbedingungen als Folge der Verletzung der Obliegenheit ausdrücklich vorgesehen sein (Prölss, in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 28 VVG Rz. 106). Das ist hinsichtlich der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB nicht der Fall. Die Beklagte legt darüber hinaus auch nicht dar, dass hinsichtlich der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VVG erfüllt sind.

8

Dessen ungeachtet käme ein Anspruchsausschluss oder eine Anspruchsminderung gemäß § 28 Abs. 2 VVG aufgrund der Verletzung einer Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB aber auch dann nicht in Betracht, wenn die AKB hierfür eine Sanktion vorsähen und dem Kläger damit eine Obliegenheitsverletzung grundsätzlich entgegengehalten werden könnte. Durch den Verkauf seines Wohnmobils am 31.10.2010 hat der Kläger keine Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB verletzt.

9

Soweit das Amtsgericht festgestellt hatte, dass der Kläger das Wohnmobil bereits am 21.10.2010 verkauft hat, ist diese Feststellung dadurch überholt, dass in der Berufungsinstanz ein Verkauf am 31.10.2010 zwischen den Parteien unstreitig geworden ist. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert zwar der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils den Beweis für das mündliche Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren. Der durch den Tatbestand gelieferte Beweis kann gemäß § 314 Satz 2 ZPO nur durch die Feststellungen des Sitzungsprotokolls entkräftet werden, welches im Streitfall für eine Entkräftung nichts hergibt. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt, weshalb er mit der Berufung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angreifen konnte, dass das Amtsgericht fehlerhaft von einem Verkauf am 21.10.2010 ausgegangen ist. Eines diesbezüglich erfolgreichen Berufungsangriffs bedurfte es allerdings nicht mehr, nachdem die Parteien einen Verkauf am 31.10.2010 in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt haben.

10

In dem Verkauf des Wohnmobils am 31.10.2010 liegt zwar eine Verwertung im Sinne von Ziffer E.3.2 AKB. Verwertung im Sinne der Regelung ist auch der Verkauf von Kraftfahrzeugen im unreparierten Zustand (Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung – AKB-Kommentar, 18. Aufl., AKB E.3 Rz. 9). Der Kläger hat aber nicht gegen seine aus Ziffer E.3.2 AKB folgende Verpflichtung zur vorherigen Einholung einer Weisung verstoßen. Vielmehr hat er diese bereits mit der Schadensanzeige erfüllt. Für gewöhnlich wird mit der Anzeige des Versicherungsfalls konkludent eine Weisung erbeten (LG Lüneburg, Urt. v. 09.11.2001 – 8 S 67/01, Juris; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2009 – 12 U 90/09, Juris). Das ist im Streitfall, in dem der Kläger der Beklagten nach seiner Anzeige die Begutachtung der Schäden ermöglicht hat, nicht anders zu bewerten. Dass der Kläger einer nach der Schadensanzeige erteilten Weisung der Beklagten zuwider gehandelt hat, woraus sich eine Verletzung der Obliegenheit aus Ziffer E.3.2 AKB ergeben könnte, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen.

11

Sollte seitens der Beklagten – was sie nicht vorgetragen hat – eine Weisung erteilt worden sein, etwa dahingehend, die sachverständige Begutachtung abzuwarten und das höchste Restwertangebot laut Gutachten anzunehmen, oder hätte eine solche Weisung – wofür der Vortrag der Beklagten spricht – auf nochmalige Nachfrage des Klägers erteilt werden sollen, so wäre diese in mehrfacher Hinsicht im Sinne von Ziffer E.3.2 AKB unzumutbar gewesen. Ziffer E.3.2 AKB hat den erkennbaren Zweck, dem Versicherer vor einer Veränderung des Fahrzeugs eine Besichtigungsmöglichkeit einzuräumen (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E.3 Rz. 10; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3). Über Gebühr einschränken soll die Obliegenheit den Versicherungsnehmer hingegen nicht. Der Versicherer hat deshalb die Verpflichtung, Weisungen schnell und zügig zu erteilen (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E.3 Rz. 10). Ihn trifft sogar die vertragliche Nebenpflicht, die Schadensfeststellung zu beschleunigen und sich baldmöglichst endgültig zu erklären (Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3). Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig, da nach den Versicherungsbedingungen der Ausfallschaden des Versicherungsnehmers, der sich mit zunehmenden Zeitablauf vergrößert, nicht ersetzt wird (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E.3 Rz. 8; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3). Bereits am 21.10.2010, dem noch vom Amtsgericht angenommenen Verkaufsdatum des Wohnmobils, aber erst recht am 31.10.2010, dem zuletzt unstreitigen Verkaufsdatum, war dem Kläger ein längeres Zuwarten auf eine Reaktion der Beklagten nicht mehr zuzumuten. Die Schadensmeldung an die Beklagte war bereits am 13.09.2010 erfolgt, am 16.09.2010 begutachtete der Sachverständige das Fahrzeug. Als das Gutachten dem Kläger einen Monat später immer noch nicht vorlag, durfte er das Wohnmobil ohne Einholung einer erneuten Weisung verkaufen. Bei der Erstellung eines Schadensgutachtens handelt es sich um eine Routineangelegenheit, die binnen weniger Tage erledigt sein muss (LG Lüneburg, Urt. v. 09.11.2001 – 8 S 67/01, Juris). Jedenfalls wäre ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen eine etwaige Weisung des Versicherers wegen des langen Zeitablaufs als entschuldigt anzusehen (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E.3 Rz. 8; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., AKB 2008 E.3 Rz. 3). Darüber hinaus wäre auch eine dem Kläger erteilte Weisung, das in dem Gutachten des Sachverständigen Schröter enthaltene Restwertangebot aus Polen anzunehmen, im Sinne von Ziffer E.3.2 AKB unzumutbar gewesen. Ein Versicherungsnehmer muss sich nicht auf ein Restwertangebot einer Firma, zumal im Ausland, einlassen, die sich in erheblicher Entfernung zu seinem Wohnort befindet, wenn er aus dem Angebot selbst nicht entnehmen kann, dass diese Firma bereit ist, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2009 – 12 U 90/09, Juris; vgl. auch Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB E.3 Rz. 11 ff.). Eine solche Bereitschaft der polnischen Firma war dem Gutachten des Sachverständigen Schröter nicht zu entnehmen.

12

Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger das eingeholte Gutachten nicht unverzüglich nach Fertigstellung am 15.10.2010, das heißt spätestens drei Tage später, zur Verfügung gestellt hat, hat sie zudem nicht nur ihre gegenüber dem Kläger bestehende vertragliche Nebenpflicht zur schnellen Schadensabwicklung verletzt, sondern den Verkauf des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der in dem Gutachten enthaltenen Restwertangebote auch mitverschuldet. Dieses Mitverschulden wiegt derart schwer, dass es eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Klägers durch den Verkauf des Wohnmobils dahinter zurücktreten lässt.

13

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger durch den Verkauf des Wohnmobils am 31.10.2010 auch seine allgemeinere Obliegenheit aus Ziffer E.1.4 AKB, bezüglich derer die Ziffer E.6.1 AKB auf etwaige Verletzungsfolgen hinweist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG), nicht verletzt hat.

14

Diesem Ergebnis, nach welchem ein Anspruchsausschluss oder eine Anspruchskürzung nicht anzunehmen sind, steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht § 242 BGB entgegen. Die Grundsätze von Treu und Glauben schließen den vertraglichen Anspruch des Klägers nicht aus. Für eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 242 BGB besteht neben den Regelungen des § 28 VVG nur Raum, soweit dem Versicherungsnehmer eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört (Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 VVG Rz. 106). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Eine grobe Interessenverletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach Begutachtung des Wohnmobils mit dem Verkauf über einen Monat gewartet hat und die Beklagte ihrerseits ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat.

15

Von dem eingangs errechneten Betrag von 8.655,46 €, der noch nicht um die vorzunehmenden Abzüge gekürzt ist, sind der von der Beklagten bereits gezahlte Teilbetrag von 3.752,10 € sowie die Selbstbeteiligung des Klägers von 500,- € abzuziehen, so dass sich ein an den Kläger noch zu zahlender Betrag von 4.403,36 € ergibt.

16

Dieser Betrag von 4.403,36 € ist auch zur Zahlung fällig. Der Fälligkeit steht nicht die Regelung der Ziffer A.2.17.1 der vereinbarten AKB entgegen. Das Sachverständigenverfahren nach dieser Vorschrift betrifft, da es sich nicht um ein Schiedsverfahren handelt, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Fälligkeit des Anspruchs (Meinecke, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB A.2.17 Rz. 1 f.) Die Regelung der Vertragsbestandteil gewordenen AKB vom 01.10.2007 entspricht allerdings nicht den AKB 2008 und sieht anders als Letztere nicht zwingend vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts ein Sachverständigenausschuss entscheidet. Folglich kann sich die Beklagte im Streitfall schon aus diesem Grund nicht auf die fehlende Fälligkeit des Anspruchs aufgrund dieser Regelung berufen. Auf die Fragen, ob zwischen den Parteien überhaupt Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Regelung bestehen, was zweifelhaft ist, und ob dem von der Beklagten erstmals im Prozess erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegensteht, wofür einiges spricht, weil sie ihre Eintrittspflicht bereits zuvor abgelehnt hat (vgl. Meinecke, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB A.2.17 Rz. 1), kommt es danach nicht mehr an.

17

b) Der Zinsanspruch aus dem Betrag der Hauptforderung ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aufgrund des Mahnschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2011 aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings ist er mit Blick auf die in dem Mahnschreiben gesetzte Frist erst ab dem 26.01.2011 begründet und die weitergehende Berufung demzufolge unbegründet.

18

2. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher anwaltlicher Gebühren in Höhe von 446,13 € steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

19

Zum einen trägt der Kläger schon nicht vor, dass er solche Gebühren überhaupt gezahlt hat. Zum anderen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte mit dem Ausgleich der Restforderung noch nicht in Verzug. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2011 wirkte als Mahnschreiben überhaupt erst verzugsbegründend.

20

Ein Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung, die in der fehlerhaften Schadensabrechnung der Beklagten eventuell gesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08; Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, Juris, für den umgekehrten Fall der Geltendmachung unberechtigter Forderungen), besteht ebenfalls nicht. Die hierfür erforderliche Pflichtverletzung müsste schuldhaft, das heißt zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, erfolgt sein. Anderenfalls hätte die Beklagte sie nicht zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird insoweit aber bereits dann genügt, wenn der eingenommene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, Juris). Ein Verschulden scheidet aus, wenn die Rechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition noch vertretbar und nicht völlig abwegig ist. Das ist im Streitfall zu bejahen.

III.

21

Die Entscheidung über die Kosten beruht, da die Beklagte ganz überwiegend unterlegen ist, auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Insbesondere war die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlich. Die Vertragsbestandteil gewordenen AKB aus dem Jahr 2007 finden bei Neuverträgen keine Anwendung mehr und bereits seit dem Jahr 2008 sind die AKB 2008 gebräuchlich.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.403,36 €

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