Zur Verwertung der Riester-Rentenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.11 – 273 C 8790/11

Der Riester-Rentenversicherungsvertrag

Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers einer Riester-Rentenversicherung kann der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag kündigen und die Auszahlung des dem Versicherungsnehmer zustehenden Betrages an die Insolvenzmasse verlangen, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind. Die Möglichkeit einer späteren Förderung reicht nicht aus, um eine Unpfändbarkeit anzunehmen.

Eine Berlinerin beantragte Anfang 2010 Privatinsolvenz. Zu ihrem Privatvermögen gehörte eine Riester-Rentenversicherung. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Versicherungsvertrag und forderte die Versicherung auf, den Rückkaufwert mitzuteilen und an die Insolvenzmasse auszuzahlen, um daraus dann die Gläubiger zu befriedigen.

Die Versicherung weigerte sich. Der Riester-Rentenversicherungsvertrag sei unpfändbar und könne daher auch nicht vom Insolvenzverwalter gekündigt werden.

Da die Versicherung ihren Sitz in München hatte, erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab dem Insolvenzverwalter Recht:

Dieser habe den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts liege nicht vor. Ein solcher sei bei unpfändbaren Forderungen gegeben. Eine solche sei hier allerdings nicht anzunehmen. Unpfändbar seien nur geförderte Altersvorsorgevermögen, die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei dabei nicht ausreichend.

Vorliegend sei jedoch eine Förderung in Form von staatlichen Zulagen auf das Kapital noch nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin habe die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs: Ein Insolvenzverwalter kann bei laufenden Versicherungsverträgen wählen, ob er diese weiter erfüllt oder kündigt, § 103 Insolvenzordnung (InsO). Bei Kündigung eines Versicherungsvertrages entsteht ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes, der Betrag fließt dann in die Insolvenzmasse ein, aus der die Gläubiger befriedigt werden. Gemäß § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht in die Insolvenzmasse. Dazu gehören auch unpfändbare Gegenstände und Werte. In diesem Fall könnte auch der Vertrag nicht gekündigt werden.

Quelle: Pressemitteilung 16/13 des AG München vom 08.04 2013

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