Verwaltungskosten, die durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles verursacht werden, sind idR nicht ersetzbar

AG Mainz, Urteil vom 12.03.2009 – 83 C 324/08

Allgemein gilt, dass die Zeit, die der Geschädigte zur Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt (Rn. 12)

Verwaltungskosten, die durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles verursacht werden, sind insoweit nicht ersetzbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwandes ist (Rn. 13).

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung und der Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 25.12.2004 geltend. An diesem Tag beschädigte ein bei der Beklagten versicherte PKW ein Brückengeländer auf der L 3134 in Friedberg/Ockstadt. Die Beklagte glich den Sachschaden an dem Brückengeländer im Jahre 2005 aus. Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz von weiteren Kosten in Höhe von 3.210,78 Euro. Dieser Betrag beinhaltet einen Aufwand von 62 Stunden à 44,99 Euro für Kosten in Zusammenhang mit der Abwicklung des Reparaturauftrages sowie 840 km à 0,46 Euro, einen Betrag von 386,40 Euro (Bl. 18 d. A.).

2

Die Kosten beinhalten im Einzelnen Kosten für Bauüberwachung, für Aufwand im Rahmen des Vergabeverfahrens, für die Unfallaufnahme und Rechnungsprüfung.

3

Die Beklagte verweigert die Zahlungen und beruft sich darauf, dass Eigenkosten, die der Geschädigte zur Abwicklung des Schadens alles aufwendet, nicht zu ersetzen sind.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.210,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2005 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Betrages von 3.210,78 Euro.

11

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten der Klägerin um Kosten in Zusammenhang mit der Abwicklung eines Schadensfalles, die allgemein nicht erstattungsfähig sind.

12

Allgemein gilt, dass die Zeit, die der Geschädigte zur Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt (vgl. Palandt vor § 249 BGB, Rdnr. 38 m.w.N.).

13

Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass die eigentliche Schadensbeseitigung in Zusammenhang mit dem beschädigten Brückengeländer von der Firma durchgeführt wurde, die Kosten sind insoweit von der Beklagten bezahlt worden. Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass die Firma auch allgemeine Kosten wie Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung berechnet hat. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Kosten stellen nach Auffassung des Gerichts allgemeine Verwaltungskosten dar und stehen nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Schadensbeseitigung. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1983 ergibt sich, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen kann (NJW 1983, S. 2815). Verwaltungskosten, die durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles verursacht werden, sind insoweit nicht ersetzbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwandes ist.

14

Der eigentliche Herstellungsaufwand ist jedoch durch die Rechnung der Firma abgegolten, so dass darüber hinaus keine Ansprüche der Klägerin bestehen können. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im wesentlichen den Aufwand für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, die Angebotsprüfung und Auftragsvergabe sowie Rechnungsprüfung geltend. Gerade diese Kosten stellen Eigenkosten der Klägerin dar, die zum eigentlichen Pflichtenkreis des Geschädigten gehören. Ein derartiger Zeitaufwand ist als materieller Schadensersatz nicht zu ersetzen (vgl. LG Düsseldorf, VersR 1979, S. 193). Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, inwieweit 7 Fahrten zur Baustelle notwendig waren. Weiterhin ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin, dass zum einen 7 Fahrten geltend gemacht werden. Zum anderen findet sich die Bemerkung, dass der Zeitaufwand für die Fahrten bereits im Gesamtaufwand eingerechnet ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass über allgemeine Verwaltungskosten ein besonderer Zeitaufwand notwendig war, der im Ausnahmefall zu erstatten ist. Die Klägerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ihr über die reinen Reparaturkosten hinaus ein Aufwand entstanden ist, der zu den eigentlichen Herstellungskosten gehört und daher von der Beklagten zu vergüten wäre.

15

Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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