Keine Leistungspflicht des Vollkaskoversicherung, wenn Schaden am Fahrzeug durch dessen Anhänger verursacht wird

Amtsgericht München, Urteil vom 7.9.11 – 343 C 11207/11

Unfall oder selber schuld?

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Passt ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, liegt kein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss diesen Schaden nicht bezahlen.

Im Juni 2010 brachte der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser.

Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt.

Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler.

Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 21/12 des Amtsgerichts MÜnchen vom 07. Mai 2012

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