LG Berlin, Urteil vom 10.04.2012 – 524 – 36/11, (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11)
Nach Kokainkonsum lassen sich keine Grenzwerte festlegen, bei deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
Eine Rückrechnung bei Kokain-Konsum ist anders als bei Alkohol nicht möglich, da diese Droge schnell an- und ebenso schnell abflutet und sich lineare Berechnungen deshalb verbieten. Aus dem Überschreiten des analytischen Grenzwertes kann also nur sicher geschlossen werden, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Kokain stand. Wie hoch dosiert das Rauschgift konsumiert wurde, lässt sich aber ebenso wenig angeben wie die Auswirkungen auf das Fahrverhalten (Rn. 9).
Weitergehende Feststellungen über Kokain-Konsum und Fahrverhalten lassen sich nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht treffen, wobei hier der Sachverständige insbesondere auf aktuelle empirische Studien aus Frankreich (2003) und Norwegen (2008 und 2011) zurückgreifen konnte. Da Kokain in unterschiedlicher Konzentration bei unterschiedlichen Personen zu ganz unterschiedlichen Folgen führen kann, ist ein normativer Grenzwert, bei dem die absolute Fahruntauglichkeit anzunehmen wäre, derzeit nicht in Sicht (Rn. 11).
Dass es für eine rauschbedingte absolute Fahruntüchtigkeit nach Kokainkonsum wie übrigens auch nach Cannabiskonsum (vgl. KG Beschluss vom 28. Februar 2012 – (3) 161 Ss 35/12 (2912) m.w.N.) keine dem Alkoholkonsum vergleichbaren absoluten Grenzwerte gibt, erscheint unbefriedigend: Denn es steht fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss die Unfallgefahr erhöht. Es erscheint widersinnig, dass der Erwerb von Drogen strafrechtlich sanktioniert ist, während man sich ungestraft unter Drogeneinfluss ans Steuer setzen kann. Dieser Widerspruch lässt sich aber nicht dadurch lösen, dass Gerichte irgendwelche Grenzwerte für eine absolute Fahruntüchtigkeit aufstellen, die sich wissenschaftlich nicht begründen lassen. Er könnte nur durch den Gesetzgeber aufgehoben werden. Wie dies verwirklicht werden könnte, zeigt das Beispiel Frankreichs, wo jedes Fahren unter Drogeneinfluss strafbar ist (Rn. 13).
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
Gründe
1
(Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendrichter – hat die Angeklagte am 4. März 20011 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gemäß § 24 a Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
3
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie einen Schuldspruch nach § 316 StGB erstrebt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
4
Die Berufungsverhandlung hat im wesentlichen zu den gleichen persönlichen Feststellungen geführt, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen. Auf die entsprechende Darstellung im Urteil des Amtsgerichts wird daher Bezug genommen. Ergänzend ist nur noch festzuhalten, dass die Angeklagte auch in der Zwischenzeit keine Ausbildung begonnen hat. Sie arbeitet weiterhin als Aushilfskraft in der Bäckerei und verdient zusätzlich Geld als Kellnerin.
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Am Nachmittag des 31. August 2010 hatte die Angeklagte Streit mit ihrem Freund, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser fremd gegangen war. Ihr wurde von Bekannten Kokain angeboten, da sie dann den Ärger „sofort vergessen“ würde. Die Angeklagte konsumierte ein Prise. Dabei konsumierte sie zum ersten Mal dieses Rauschgift. Abgesehen von Kopfschmerzen verspürte sie keine Wirkungen. Gegen diese nahm sie etwa eine Stunde später eine Tilidin-Tablette ein. Anschließend fuhr sie mit einem Pkw BMW, der ihr von ihrem Vater zur Verfügung gestellt wurde, vom Bezirk Wedding nach Waidmannslust und von dort zur Bernauerstraße in Tegel, ohne dass dabei irgendwelche Auffälligkeiten in ihrem Fahrverhalten auftraten. Am Ziel angekommen gab es eine lautstarke Auseinandersetzung mit ihrem Freund, die dazu führte, dass die Polizei gerufen wurde. Diese veranlasste die Entnahme einer Blutprobe bei der Angeklagten. In dieser um 21.13 entnommenen Blutprobe wurden 610 ng/ml Benzoylecgonin, 14 ng/ml Cocain und Nortilidin als Abbauprodukt von Tilidin festgestellt.
6
Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach § 316 StGB zu verurteilen:
7
Wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage von POK F. ergab, ist die Angeklagte während der gesamten Fahrt von Polizeibeamten beobachtet worden. Dabei traten keine Hinweise auf eine Fahrt unter Drogeneinfluss auf. Dass die Angeklagte nach Schluss der Fahrt weinte, anschließend aus dem Fahrzeug sprang und hysterisch herumschrie, kann auf den Streit mit ihrem Freund, der immerhin zuvor das Nummernschild ihres Autos abgetreten hatte, zurückzuführen sein. Ihr Verhalten ist somit kein gesichertes Indiz für ein drogenindiziertes Fehlverhalten, das die relative Fahruntüchtigkeit begründen würde.
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Dass angesichts der in ihrer Blutprobe festgestellten Befunde von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Sie hat in diesem Zusammenhang den Sachverständigen Dr. med. F. W. gehört, der folgendes ausgeführt hat:
9
Zwar werden die von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog“ (sog. Grenzwertkommission) am 4. September 2007 festgesetzten Grenzwerte (für Benzoylecgonin 75 ng/ml und Kokain 10 ng/ml) im vorliegenden Fall jeweils übertroffen. Dies führt aber ebenfalls nicht zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit: Denn bei diesen Grenzwerten handelt es sich um analytische und nicht um normative Grenzwerte. Da bundesweit nicht jedes Labor aufgrund der dort vorhandenen Ausstattung mit entsprechenden Spezialgeräten in der Lage ist, auch Kleinstmengen von Kokain oder dessen Abbauprodukten zu bestimmten, hat die Kommission bundeseinheitlich festgelegt, von welcher Mindestmenge an, jedes Labor in Deutschland in der Lage ist, sicher anzugeben, dass Kokain konsumiert wurde. Dabei entfaltet der Nachweis des Abbauprodukts Benzoylecgonin nur dann Relevanz, wenn Kokain selbst nicht nachgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall ist also allein der Wert von 10 ng/ml Kokain zu diskutieren. Eine Rückrechnung ist anders als bei Alkohol nicht möglich, da diese Droge schnell an- und ebenso schnell abflutet und sich lineare Berechnungen deshalb verbieten. Aus dem Überschreiten des analytischen Grenzwertes kann also nur sicher geschlossen werden, dass die Angeklagte während der Fahrt unter dem Einfluss von Kokain stand. Wie hoch dosiert das Rauschgift konsumiert wurde, lässt sich aber ebenso wenig angeben wie die Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
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Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass sich Kokainkonsum in vielerlei Hinsicht nachtteilig auf das Fahrverhalten auswirken kann. In der euphorischen Phase bewirkt er eine risikobereite oder aggressive Fahrweise etwa durch unangepasst hohe Geschwindigkeit oder riskante Überholmanöver, da das eigene Leistungsvermögen überschätzt wird. Die mit dem Rauschgiftkonsum einhergehende Pupillenerweiterung kann zu einer Verminderung des Sehvermögens führen, was sich besonders bei Tunnel- und Nachtfahrten bemerkbar machen kann. Beim Abklingen der Wirkung sind Auffälligkeiten (z.B. wechselnde Fahrgeschwindigkeiten oder Schwierigkeiten beim Spurhalten) aufgrund eines körperlichen Erschöpfungszustandes zu erwarten.
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Weitergehende Feststellungen über Kokain-Konsum und Fahrverhalten lassen sich nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht treffen, wobei der Sachverständige insbesondere auf aktuelle empirische Studien aus Frankreich (2003) und Norwegen (2008 und 2011) zurückgreifen konnte. Da Kokain in unterschiedlicher Konzentration bei unterschiedlichen Personen zu ganz unterschiedlichen Folgen führen kann, ist ein normativer Grenzwert, bei dem die absolute Fahruntauglichkeit anzunehmen wäre, derzeit nicht in Sicht.
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Bei dem Sachverständigen Dr. … handelt es sich um einen ausgewiesenen Spezialisten für die hier aufgeworfenen Fragen. Er ist Rechtsmediziner, hat klinisch-psychiatrisch in der Forensik mit Abhängigkeitserkrankten gearbeitet und nicht zuletzt im Handbuch für forensische Psychiatrie den Abschnitt zur Wirkweise psychotroper Substanzen verfasst. Sein Gutachten war wissenschaftlich auf dem aktuellen Stand und überzeugend begründet, so dass sich die Kammer nach eigener Prüfung diesem anschließen konnte.
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Dass es für eine rauschbedingte absolute Fahruntüchtigkeit nach Kokainkonsum wie übrigens auch nach Cannabiskonsum (vgl. KG Beschluss vom 28. Februar 2012 – (3) 161 Ss 35/12 (2912) m.w.N.) keine dem Alkoholkonsum vergleichbaren absoluten Grenzwerte gibt, erscheint unbefriedigend: Denn es steht fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss die Unfallgefahr erhöht. Es erscheint widersinnig, dass der Erwerb von Drogen strafrechtlich sanktioniert ist, während man sich ungestraft unter Drogeneinfluss ans Steuer setzen kann. Dieser Widerspruch lässt sich aber nicht dadurch lösen, dass Gerichte irgendwelche Grenzwerte für eine absolute Fahruntüchtigkeit aufstellen, die sich wissenschaftlich nicht begründen lassen. Er könnte nur durch den Gesetzgeber aufgehoben werden. Wie dies verwirklicht werden könnte, zeigt das Beispiel Frankreichs, wo jedes Fahren unter Drogeneinfluss strafbar ist.
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Nach der jetzt geltenden Rechtslage hat die Angeklagte lediglich eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG iVm Anlage zu § 24a StVG begangen, für die eine Geldbuße von 500,00 € festzusetzen war. Außerdem war ihr nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats zu verbieten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG.