Verschweigen von Vorschäden zu Verlust des Versicherungsschutzes führen

LG Duisburg, Urteil vom 10.09.2010 – 1 O 105/10

Verschweigt ein Versicherungsnehmer auf Befragen des Versicherers zu Vorschäden an der versicherten Sache bestehende Vorschäden, kann dies zum Verlust des Versicherngsschutzes führen (Rn. 17).

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung geltend.

2

Im Dezember 2008 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Kfz-Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .

3

In der Folgezeit wurde das Fahrzeug mehrfach beschädigt, so am 12. März 2009, 18. März 2009 und 11. April 2009. Für keines dieser Schadensereignisse verlangte der Kläger Leistungen der Beklagten.

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Sodann meldete der Kläger bei der Beklagten ein Unfallereignis. Demnach sei er am 10. Oktober 2009 mit dem versicherten Pkw aufgrund von Aquaplaning auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Ein Kfz-Sachverständiger der DEKRA habe einen Schaden in Höhe von 6.080,55 EUR festgestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 21. Oktober 2009 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 9 der Akte) verwiesen.

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In der Folgezeit lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt habe. Er habe nicht alle Vorschäden angegeben.

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Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz seines angeblichen Schadens in der vom Sachverständigen festgestellten Höhe und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Er behauptet es habe sich bei dem Schadensereignis um einen Unfall i.S.d. Versicherungsvertrags gehandelt. Der Unfall habe sich tatsächlich am 10. Oktober 2009 ereignet. Zudem habe er alle Vorschäden ordnungsgemäß gemeldet. Eine Überschneidung des jetzigen Schadens mit Vorschäden liege nicht vor. Der streitgegenständliche Schaden sei allein auf das Schadensereignis vom 10. Oktober 2009 zurückzuführen.

8

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

9

1. an ihn 6.080,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2009 zu zahlen.

10

2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 609,93 EUR zu zahlen, hilfsweise den Kläger von der Gebührenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Schaden, der aufgrund des angeblichen Unfalls vom 10. Oktober 2009 entstanden sein soll, nach Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden ist. Des weiteren bestreitet sie, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen Unfall i.S.d. der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Der Unfall sei manipuliert worden. Zudem behauptet sie, aufgrund der Vorschäden sei der streitgegenständliche Schaden nicht auf den angeblichen Unfall zurückzuführen.

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Im übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

16

Zum einen ist die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat. Zum anderen hat das behauptete Schadensereignis nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt.

17

1. Gemäß Ziffer E.1.3 der AKB 2008, die Vertragsbestandteil geworden sind, war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Insbesondere war er verpflichtet, die Fragen der Beklagten zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gemäß Ziffer E.7.1 AKB 2008 verliert der Kläger seinen Versicherungsschutz, wenn er vorsätzlich gegen die Pflicht aus Ziffer E.1.3 verstößt.

18

Ein entsprechender vorsätzlicher Verstoß liegt vor.

19

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er die Beklagte umfänglich über die Vorschäden aufgeklärt hat – insbesondere nicht durch den Fragebogen vom 03. Dezember 2009. Er behauptet dies zwar, ist jedoch entsprechenden Beweis fällig geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass er dies nicht gemacht hat.

20

Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den in den von den Versicherern aufgesetzten Schadensanzeigeformularen gestellten Fragen. Bereits die Nichtbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

21

Wie sich aus dem Schadensanzeigeformulare der Beklagten vom 03. Dezember 2009 ergibt, hat der Kläger die Unfälle vom 18. März 2009 und 11. April 2009 nicht angegeben. Dies erfolgte erst auf ausdrückliches Nachfragen der Beklagten ohne nähere Angaben zum Unfallhergang.

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2. Der Kläger behauptet zwar, zwischen dem streitgegenständlichen Schäden und den Vorschäden gebe es keine Überschneidung, so dass Grund für den Schaden allein der angebliche Unfall vom 10. Oktober 2009 sei.

23

Der Vortrag des Klägers ist jedoch widersprüchlich und daher unbeachtlich. Aus dem von ihm vorgelegten Privatgutachten der DEKRA, das als substantiierter Parteivortrag gilt, geht mindestens ein schadensüberschneidender Vorschaden hervor.

24

Bei einem Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Kläger im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

25

Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts ist der Kläger entsprechenden Vortrag schuldig geblieben.

26

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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