OLG Köln, Urteil vom 03.05.2013 – I-20 U 224/12, 20 U 224/12
Die Annahme von Arglist setzt die Feststellung voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt, einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und dass er weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, VersR 2009, 968). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es allerdings nicht (Rn. 7)
Dass nach der Zweckrichtung des § 28 Abs. 4 VVG eine Rechtsfolgenbelehrung bei arglistigem Verschweigen entbehrlich ist, entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (Rn. 6).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 301/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4
Offen bleiben kann, ob die Annahme des Landgerichts zutreffend ist, dass es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehlt. Prof. C hat in seinem innerhalb der hier vereinbarten Frist von 24 Monaten nach dem Unfallereignis erstellten weiteren orthopädischen Gutachten vom 21. Oktober 2011 eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des erlittenen Unfalls festgestellt. Zwar kann zur Bemessung des Grades der Invalidität nach den AUB grundsätzlich nicht auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt werden. Für die ärztliche Invaliditätsfeststellung kommt es auf das Ausmaß der Schädigung indes nicht an, sondern nur darauf, ob überhaupt eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Eine solche Feststellung dürfte auch die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beinhalten, denn diese setzt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gerade eine (dauerhafte) Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens voraus (vgl. OLG Düsseldorf, ZfS 2006, 523; OLG Oldenburg, NVersZ 2000, 333; Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., AUB 2008 Ziff. 2.1, Rn. 95; Kloth, Private Unfallversicherung, Rn. G 28). Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.
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Das Landgericht hat die Beklagte des weiteren deswegen als leistungsfrei angesehen, weil der Kläger in der Unfall-Schadenanzeige vom 25. April 2010 Vorschädigungen bzw. Vorerkrankungen im Bereich des Rückens (Lumboischialgien) vorsätzlich verschwiegen habe. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, wie es § 28 Abs. 4 VVG bei einer hier in Rede stehenden Auskunftsobliegenheit verlangt, von der Beklagten ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge des Leistungsverlustes hingewiesen worden ist. Das trifft unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2013, 297), der der Senat folgt, nicht zu. Danach kann eine von § 28 Abs. 4 VVG geforderte gesonderte Belehrung in Textform zwar auch innerhalb des Dokuments, in dem der Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, erfolgen. Die Belehrung muss aber sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich der Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Dem genügt die Belehrung in der Unfall-Schadenanzeige nicht. Sie ist drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben und setzt sich auch nicht in anderer Weise deutlich vom übrigen Text ab.
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Eine fehlende oder eine nicht ausreichende Belehrung führt indes dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit – auch wenn diese folgenlos gewesen sein sollte, vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG – arglistig verletzt hat. Das ergibt sich zwar aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 VVG nicht unmittelbar. Schon nach früherer Rechtsprechung zum alten VVG galt aber der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit arglistig verletzt hat, als nicht schutzwürdig, weil ihm bei arglistigem Vorgehen auch ohne Belehrung klar ist, dass seine Handlungsweise bei Aufdeckung erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile zur Folge hat, und er sich auch bei einer Belehrung nicht von seinem Verhalten wird abbringen lassen (vgl. BGH, VersR 2009, 968 und VersR 1971, 241). Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern; vielmehr ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass es bei Arglist des Versicherungsnehmers keiner Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG bedarf (BT-Dr. 16/3945, S. 69). Dass nach der Zweckrichtung des § 28 Abs. 4 VVG eine Rechtsfolgenbelehrung bei arglistigem Verschweigen entbehrlich ist, entspricht demgemäß der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (LG Saarbrücken, VersR 2012, 98; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2011, 1177; MünchKomm-VVG/Wandt, § 28, Rz. 350; Brömmelmeyer in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 28, Rz. 119; HK-VVG/Felsch, 2. Aufl., § 28, Rz. 214; Pohlmann in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 28, Rz. 127; Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 28, Rz. 182). Der Senat folgt dieser Auffassung (s. zur vergleichbaren Problematik bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG bereits Senatsurt. v. 30. November 2012 – 20 U 89/12 -). Demgemäß kann sich ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer erst recht auch nicht darauf berufen, dass eine tatsächlich erfolgte Belehrung formal unzureichend ist.
7
Der Senat wertet das Verschweigen der Vorerkrankungen durch den Kläger als arglistig. Darauf hatte sich die Beklagte erstinstanzlich bereits berufen (S. 3 des Schriftsatzes vom 24. Februar 2012; GA 106). Die Annahme von Arglist setzt die Feststellung voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt, einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und dass er weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, VersR 2009, 968). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es allerdings nicht (BGH, aaO).
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Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger seine Vorerkrankungen bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich, verschwiegen hat. Der Kläger hat in der Zeit vor dem Unfall mehrfach an Lumboischialgien gelitten, die auch zu Krankschreibungen zwischen 4 und 8 Tagen geführt haben. Alleine der Umstand, dass die Rückenbeschwerden zu Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt haben, belegt, dass es sich nicht um bloße Alltagsbeschwerden gehandelt hat. Jedenfalls musste dem Kläger klar sein, dass die Beschwerden und die insoweit erfolgten ärztlichen Behandlungen nach den unmissverständlich formulierten Fragen im Unfall-Schadenformular anzugeben waren. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dem Kläger bei Ausfüllen des Formulars bekannt war, dass die nach dem Unfall vornehmlich im Bereich des rechten Fußes aufgetretenen Beschwerden die Folge eines Bandscheibenvorfalls waren, denn dies hatte sich nach eigener Darstellung des Klägers im März 2010 herausgestellt, während er die Unfall-Schadenanzeige erst unter dem 25. April 2010 gefertigt hat.
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Dass die Beklagte zur sachgerechten Beurteilung eines unfallbedingten Dauerschadens, der seine Ursache in einer Bandscheibenverletzung hat, auf die Kenntnis von zuvor bereits aufgetretenen Rückenbeschwerden angewiesen ist, ist so nahe liegend, dass dies auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann. Das Verschweigen der mehrfach aufgetretenen Rückenbeschwerden mit Arbeitsunfähigkeitszeiten kann daher nach den Umständen nur in der Weise gewertet werden, dass der Kläger den Versicherer bei der Regulierung des Versicherungsfalls bewusst beeinflussen und ihn von vornherein davon abhalten wollte, mögliche andere Ursachen als den Unfall für die Bandscheibenschädigung und deren Folgen in Betracht zu ziehen. Schon das begründet den Vorwurf der Arglist. Darauf, ob der Kläger sich zu Unrecht bereichern wollte, kommt es nicht an (vgl. dazu BGH, aaO).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Berufungsstreitwert: 8.800,- EUR