Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2011 – 1 U 74/11
1. Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden.
2. Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 560/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 19.2.2009 B. Straße/Einmündung C. Straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagten zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Sie befuhr am 19.2.2009 gegen 7.50 Uhr die B. Straße stadteinwärts. Sie benutzte dabei den Radweg auf der linken Fahrbahnseite, der in diese Fahrtrichtung nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. In der Einmündung der untergeordneten C. Straße mit der B. Straße kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), die aus der C. Straße kommend in die B. Straße einbiegen wollte. In der C. Straße parkten auf beiden Straßenseiten Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) erfasste mit ihrem Fahrzeug die Klägerin in der Mitte des Einmündungsbereichs. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube und wurde dann auf das Straßenpflaster zurückgeschleudert, wobei sie ca. 2 m vom Fahrzeug der Klägerin entfernt liegen blieb. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Die Klägerin erlitt einen Spaltberstungsbruch des Beckenwirbelknochens 12 mit Hinterkantenbeteiligung. Sie wurde vom 19.2.2009 bis zum 27.2.2009 stationär behandelt. Die MdE während des stationären Aufenthalts betrug 100 %, vom 27.2.2009 bis 3.8.2009 50 %, bis zum 19.2.2010 20 % und für die Zeit danach 10 %. Die Beklagte zu 2) hat ausgehend von einer beiderseitigen Haftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,– Euro und als Ausgleich für einen Haushaltsführungsschaden einen Betrag von 969,43 Euro (dazu: Schreiben vom 23.2.2010 – Bl. 64/65 I -) gezahlt.
2
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weitergehende Ansprüche geltend. Zur Nutzung des Radweges auf der linken Seite trägt sie vor, dass der Radweg auf der rechten Seite unpassierbar gewesen sei und die Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Beklagten verweisen darauf, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) eingeräumt habe, zu spät gebremst zu haben (unter Hinweis auf Anlage zu 4 des Anhörungsbogens – Bl. 63 I -). Demgegenüber hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24.3.2011 (dort S. 3 – Bl. 131 I -) vorgetragen:
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Bei Annäherung an die Nebenstraßeneinmündung C. Straße, noch vor der Häuserecke B. Straße/C. Straße, verringerte die Klägerin gewohnheitsgemäß ihr Tempo auf ca. 5 – 10 km/h und hielt sich bremsbereit durch Auflegen der Finger auf die Bremsgriffe.
4
Die Polizei hat festgestellt, dass die rechte Seitenscheibe am Fahrzeug der Beklagten zu 1) nicht von Feuchtigkeit und/oder gefrorener Nässe befreit worden war, sodass die Sicht nach rechts nicht unbeeinträchtigt war (dazu Bl. 11 in 864 Js 11815/09 StA Halle).
5
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.2.2009 in H., Ecke B. Straße/C. Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.000,– Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich bereits gezahlter 3.000,– Euro, zu zahlen.
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3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe eines noch nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Haushaltsführungsschaden zu beziffernden Betrages für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung in der Zeit vom 19.2.2009 bis 31.12.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich bereits gezahlter 969,46 Euro zu zahlen.
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4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.656,48 Euro verpflichtet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch mit den erfolgten Zahlungen abgegolten sei.
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Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Klageantrages zu 2) in Höhe von 1.500,– Euro stattgegeben, wobei das Landgericht von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen ist. Die Anträge zu 1) und zu 3) seien bereits unzulässig, weil die Klägerin Ansprüche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte beziffern können und müssen. Der Antrag zu 4) sei unbegründet, weil die Klägerin diese Kosten nicht hinreichend dargelegt habe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht ihr hinsichtlich der als unzulässig angesehenen Feststellungsanträge einen rechtlichen Hinweis hätte erteilen müssen. Der erstinstanzliche Antrag zu 3) sei zulässig, weil eine Bezifferung des Haushaltsführungsschadens erst nach Einholung eines Gutachtens zu den haushaltspezifischen Behinderungen der Klägerin möglich sei. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Mithaftung der Klägerin angenommen.
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Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
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1. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juni wird aufgehoben.
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2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 19. Februar bis 31. Oktober 2009 ein Schmerzensgeld von 9.000,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich bereits gezahlter 3.000,– Euro, zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.2.2009 in H., Ecke B. Straße/C. Straße zu bezahlen, soweit sie nach dem 31. Oktober 2009 entstehen und die Ansprüche nicht übergehen auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
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4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe eines noch nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Haushaltsführungsschaden zu beziffernden Betrages für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung in der Zeit vom 19.2.2009 bis 31.10.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich bereits gezahlter 969,46 Euro zu zahlen.
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Diesen Antrag hat sie zu Protokoll vom 24.11.2011 in einen bezifferten Zahlungsantrag für die Zeit 19.2.2009 bis 31.10.2009 abgeändert, mit dem sie einen Betrag von 8.932,– Euro als Haushaltsführungsschaden geltend macht, abzüglich der von der Beklagten zu 2) gezahlten 969,46 Euro.
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5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.656,48 Euro verpflichtet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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6. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch auferlegt.
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Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz.
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Der Senat hat der Klägerin einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 39/40 II).
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts zur Haftung dem Grunde nach und zur Haftungsquote ist nicht zu beanstanden.
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Auf Seiten der Beklagten zu 1) liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vor. Die Beklagte zu 1) musste ihre Fahrweise dem Umstand anpassen, dass auf beiden Seiten der C. Straße bis kurz vor den Einmündungsbereich Fahrzeuge standen, die die Sicht nach rechts beeinträchtigten. Sie hätte sich also nach § 8 Abs. 1 S. 3 StVO in den Einmündungsbereich hineintasten müssen, ist aber quasi in „einem Zug“ bis dort hingefahren. Außerdem muss die unzureichende Sicht nach Rechts berücksichtigt werden, die dadurch entstand, dass das rechte Seitenfenster nicht hinreichend enteist worden war, um einen ungehinderten Blick zu gewährleisten.
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Auch die Klägerin hat sich verkehrswidrig verhalten, indem sie den – aus Fahrtrichtung gesehen – linken Fahrradweg der B. Straße benutzte, ohne dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 S. 4 StVO vorlagen. Soweit die Klägerin als einzige Erklärung für die Nutzung des Radweges auf der linken Seite vorträgt, der Radweg auf der rechten Seite sei infolge von Bauarbeiten unpassierbar gewesen, ist dies unerheblich. Unbenutzbare Radwege (tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen zwar nicht benutzt werden (Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO § 2, Rn. 67). Ist rechts kein Radweg (oder Seitenstreifen) vorhanden (oder wie vorliegend zugunsten der Klägerin unterstellt unpassierbar), so hat der Radfahrer gemäß § 2 Abs. 2 StVO auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht etwa auf dem Radweg oder Seitenstreifen der linken Straßenseite. Links verlaufende Radwege ohne das Zeichen 237 sind für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.4.1992 – 5 Ss (OWi) 69/92 – [z.B. MDR 1992, 898]; hier: zitiert nach juris [Rn. 9]).
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Der Senat berücksichtigt bei der Abwägung der maßgeblichen Umständen den offensichtliche Widerspruch zwischen den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) – zu spät gebremst (Bl. 63 I) – und dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren – Finger auf der Bremse und Geschwindigkeit 5 – 10 km/h (Bl. 131 I) -. Zwar werden anerkennende Erklärungen gegenüber einem Versicherer i.d.R. nicht als Schuldanerkenntnis gewertet, der Umstand ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten (Palandt/Sprau BGB, 70. Aufl., § 781, Rn. 9 m.w.N.).
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Bei Berücksichtigung vorgenannter Umstände ist die vom Landgericht angenommene Mithaftungsquote der Klägerin von 50 % nicht zu beanstanden (dazu auch die Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. Rn. 370: in den dort wiedergegeben Fällen wird mehrheitlich sogar von einer höheren Quote zulasten des Fahrradfahrers ausgegangen).
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Das Schmerzensgeld hat das LG von einem Ausgangsbetrag i.H.v. 9.000,– Euro aus bestimmt. Davon kann ausgegangen werden, zumal dieser Gesichtspunkt von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht weiter vertieft wird und der Ausgangsforderung der Klägerin entspricht. Zwar hat das Landgericht diesen Betrag einfach um die von ihm angenommene Mithaftungsquote von 50 % reduziert. Schmerzensgeld ist aber auf der Basis einer Gesamtbewertung aller Umstände zu bestimmen, wobei eine Mithaftung lediglich einen Gesichtspunkt bildet. Es sind allerdings keine gravierenden Gründe erkennbar, die gegen das Ergebnis sprechen. Liegt das Ergebnis innerhalb des Ermessensspielraums des Landgerichts, fehlt es dann bereits an einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 ZPO. Da die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch zeitlich begrenzt geltend macht, ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass mit dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.500,– Euro der Anspruch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgegolten ist. Auf den Inhalt des rechtlichen Hinweises wird insoweit Bezug genommen.
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In Höhe der Haftungsquote begründet ist der Berufungsantrag zu 3), soweit es um künftige Ansprüche geht, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen können. Nach dem Gutachten B. vom 14.6.2010 (dort S. 21) besteht die Möglichkeit, dass der eingesetzte Fixateur noch entfernt werden muss. Diese Möglichkeit ist ausreichend für die Begründetheit des Feststellungsantrages.
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Soweit die Klägerin ihren Antrag zu einem Haushaltsführungsschaden im Termin vom 24.11.2011 in einen bezifferten Zahlungsantrag umgestellt hat, ist dieser nicht begründet. Ein Zahlungsanspruch ist nach der erfolgten Zahlung durch die Beklagte zu 2) durch Erfüllung erloschen. Streitgegenständlich ist überhaupt nur die Zeit zwischen dem 19.2.2009 und dem 31.10.2009. Der – teilweise – Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten stellt hinsichtlich der eigenen Bedürfnisse des Verletzten eine Mehrung der Bedürfnisses i.S.v. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. In diesem Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, für wie viele Stunden eine Hilfskraft benötigt wird – oder bei anderweitigem Ausgleich des Haushaltdefizits – benötigt würde (BGH Urteil vom 10.10.1989 – VI ZR 247/88 – [z.B. NJW-RR 1990, 34]; hier: zitiert nach juris [Rn. 8]). Soweit die Klägerin in erster Instanz einen Feststellungsantrag gestellt hat, hat das Landgericht die Klage insoweit zutreffend als unzulässig abgewiesen. Der im geänderten Zahlungsantrag genannte Betrag von 8.932,– Euro ist schriftsätzlich nicht untersetzt und daher auch nicht nachvollziehbar. Dies führt dazu, dass der der Senat allenfalls gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen kann. Die Klägerin selbst hat vorgetragen (und im Senatstermin bestätigt), in welchem Umfang ihre Schwester, ihr Schwager und ihr Neffe sie unterstützt haben:
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Schwester
14.03. – 22.03.2009 | 9 Tage | MdE 50 % |
07.04. – 16.04.2009 | 10 Tage | MdE 50 % |
21.05. – 01.06.2009 | 11 Tage | MdE 50 % |
09.07. – 16.07.2009 | 8 Tage | MdE 50 % |
06.08. – 12.08.2009 | 7 Tage | MdE 20 %> |
Schwager/Neffe
Gartenarbeit am 9.4.2009
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Hinsichtlich der anzusetzenden wöchentlichen Arbeitszeit auch in einem 1 Personenhaushalt stellt der Senat grundsätzlich auf die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) ab (zur Anwendbarkeit: Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 193). Dabei ist der Tabellenwert bei Berufstätigkeit des verletzten Haushaltführenden i.d.R. zwar nach unten zu korrigieren (Küppersbusch a.a.O., Rn 194). Davon sieht der Senat im konkreten Fall indes ab im Hinblick auf die Größe des von der Klägerin bewohnten Gesamtobjekts (einschließlich Garten). Der Ausgangswert beträgt nach der Tabelle 1 18,8 Stunden/Woche (= 2,69 Stunden/Tag), wobei die unterschiedlich hohe MdE gesondert zu berücksichtigen ist. Der Senat geht weiter von einem (netto) Stundenbetrag von 8,– Euro aus:
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38 Tage x 2,69 Std. x 8,– Euro = | 817,76 Euro ./. 50 % = | 408,88 Euro |
7 Tage x 2,69 Std. x 8,– Euro = | 150,64 Euro ./. 80 % = | 30,13 Euro |
Gesamt |   | 439,01 Euro |
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Für die Gartenarbeit am 9.4.2009 geht der Senat von einem vollen Arbeitstag von 8 Stunden sowohl für den Schwager als auch für den Neffen aus (8 Std. x 8,– x 2 = 128,– Euro ./. 50 % = 64,– Euro).
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Hinsichtlich der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dessen Eigenschaft als Nachbar schätzt der Senat den wöchentlichen Aufwand (Gartenarbeit/Einkaufen) auf 4 Stunden bezogen auf den Gesamtzeitraum, soweit er streitgegenständlich ist. Grundlage für die Schätzung sind die mündlichen Ausführungen des Rechtsanwalts T. (zugleich Prozessbevollmächtigter und Nachbar der Klägerin) im Senatstermin. Nach dem üblichen Berechnungsfaktor von 4,33 ergibt sich ein monatlicher Wert von 17,32 Stunden. In der Zeit von März 2009 – Juli 2009 (5 x) ist eine MdE von 50 % und für die Monate August – Oktober (3 x) eine solche von 20 % zu berücksichtigen.
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5 x 17,32 Stunden x 8,– Euro = | 692,80 Euro ./. 50 % = | 346,40 Euro |
3 x 17,32 Stunden x 8,– Euro = | 415,68 Euro ./. 80 % = | 83,14 Euro |
Gesamt |   | 429,54 Euro |
Zusammenstellung:
Schwester |   | 439,01 Euro |
Schwager/Neffe |   | 64,00 Euro |
Zeuge T. |   | 429,54 Euro |
Gesamt |   | 932,55 Euro |
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Auf einen höheren Betrag vermag der Senat den Mindestschaden nicht zu schätzen. Da die Beklagte zu 2) aber bereits einen Betrag in Höhe von 969,46 Euro gezahlt hat, ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen.
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Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.656,48 Euro) hat die Klägerin in erster Instanz überhaupt nicht vorgetragen, wie sich diese Kosten berechnen. Das LG hat die Klage insoweit daher zutreffend abgewiesen. In zweiter Instanz legt die Klägerin mit der Berufungsbegründung eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und ihrer Rechtsschutzversicherung vor (Bl. 22 II), wonach die Versicherung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.656,48 Euro verauslagt hat, den Ausgleichsanspruch hat sie an die Klägerin abgetreten. Wie sich der Betrag errechnet, wird weiter nicht vorgetragen. Da aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Gegenstandswert von dem aus die Gebühren (i.d.R. lediglich eine 1,3 Gebühr) für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bemessen sind, sich ohnehin nach der Obsiegensquote bestimmt (zzgl. außergerichtlicher Zahlungen der Versicherung), nimmt der Senat die Berechnung selbst vor. Für den vorliegenden Fall heißt das:
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Vorgerichtliche Zahlungen
– Schmerzensgeld | 3.000,00 Euro |
– Haushaltsführungsschaden | 969,46 Euro |
Urteilsbetrag | 1.500,00 Euro |
  | 5.469,46 Euro |
Feststellungsantrag (den der Senat regelmäßig mit | 1.000,00 Euro bewertet) |
Gesamt | 6.469,46 Euro |
Gebühr 2300 (1,3) | 487,50 Euro |
Gebühr 7002 | 20,00 Euro |
  | 507,50 Euro |
19 % MwST | 96,43 Euro |
  | 603,93 Euro |
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Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats kann dieser Betrag als Mindestschaden zugesprochen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
43
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
44
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.
45
Streitwert
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Schmerzensgeld (9.000 Euro ./. 3.000 Euro ./. 1.500 Euro) | 4.500,00 Euro |
Feststellungsantrag | 1.000,00 Euro |
Haushaltsführungsschaden (8.932 Euro ./. 969,46 Euro) | 7.962,54 Euro |
Gesamt | 13.462,54 Euro |
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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.
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Beschluss
49
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.462,54 Euro festgesetzt.