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Zur Produkthaftung für einen Grillanzünder

BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 238/03 1. Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante … Weiterlesen

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