Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Handyversicherung bei Liegenlassen eines Handys in unverschlossener Umkleidekabine

AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2011 – 93 C 193/11 (34)

Durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

3

Der klagweis geltend gemachte Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

4

Die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistungspflicht befreit. Nach § 4 lit. l der Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz bei Diebstahl dann nicht, wenn die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird“. Dies ist hier der Fall. Unstreitig hat der Kläger das versicherte Handy während des Sportunterrichts in der Berufsschule unbeaufsichtigt in der Umkleidekabine zurückgelassen. Dass die Sporthalle selbst abgeschlossen gewesen sein soll, reicht für eine ausreichende Beaufsichtigung des Geräts nicht aus, da während des Sportunterrichts die Gelegenheit bestand, dass ein anderer Schüler oder eine andere Person mit Schlüssel zur Sporthalle das Handy an sich bringt.

5

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt hierin nicht, da für jedermann verständlich und offensichtlich ist, dass eine Versicherung nicht in jedem Fall des Abhandenkommens leistungspflichtig ist. Dass hierunter auch Schadensereignisse wie der Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Umkleide einer Sporthalle fallen, ist naheliegend.

6

Da der Hauptanspruch nicht besteht, ist auch ein Anspruch auf Nebenforderungen (Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten) nicht gegeben.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich machen.

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