SG Augsburg, Urteil vom 14.11.2013 – S 8 U 246/13
Nachstellenlassen einer Brille beim Optiker auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ist keine von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckte Handlung (Rn. 23).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
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Der 1966 geborene Kläger erlitt am 11. Dezember 2012 multiple Prellungen, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie ein stumpfes Bauchtrauma, als er als Radfahrer von einem Auto angefahren wurde. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Kläger von seiner Arbeitsstätte kommend noch ein Brillengeschäft aufsuchen, um seine Brille nachstellen zu lassen, und anschließend weiter nach Hause fahren. Der Unfall ereignete sich unweit des Brillengeschäfts.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. Mai 2013 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil sich der Kläger beim Unfall auf einem unversicherten Abweg befunden habe.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zurückgewiesen.
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Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. August 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Abweg habe nicht rein privaten Interessen des Klägers gedient. Der Kläger sei beruflich als Maschinenführer in besonderem Maß darauf angewiesen, dass seine Brille richtig sitzt. Am Unfalltag habe er die Brille nach der Arbeit nachstellen lassen müssen. Da er das Geschäft nicht vor der Arbeit aufsuchen habe könne, habe dies nach der Arbeit erfolgen müssen.
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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
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Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
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Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 11. Dezember 2012 ein Arbeitsunfall ist.
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Für die Beklagte wird beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Gegenstand der Klage ist bei interessengerechter Auslegung nur das Begehren auf Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), dass der Kläger am 11. Dezember 2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Dem Kläger geht es erkennbar zunächst um die Frage, ob überhaupt ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Erst dann könnte über etwaige Entschädigungsleistungen entschieden werden. Außerdem hat die Beklagte bislang auch noch keine Entscheidung über konkrete Leistungen getroffen, was Voraussetzung für eine Klage wäre, und es sind auch keine konkreten Entschädigungsleistungen geltend gemacht worden. In diesen Fällen ist zulässiger Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens allein der Anspruch auf die Feststellung, dass eine Berufskrankheit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R; Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 30/07 R).
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Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelt, dass auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist.
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Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).
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Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichertsein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der “versicherten Vorbereitungshandlung” gibt es nicht. Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (z.B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (z.B. bei Organspendern oder bei Nothelfern). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BSG, Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 27/11 R).
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Für Unfälle auf Wegen gilt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z.B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) steht, und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft. Daher sind bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs vorliegend zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst die Zurechnung des Weges zu der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII im Hinblick darauf, ob es sich um einen Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII oder einen anderen unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII handelt, und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu diesem unter Versicherungsschutz stehenden Weg (BSG, Urteil vom 7. September 2007, B 2 U 24/06 R).
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Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Die Fortbewegung des Versicherten muss also der Zurücklegung des grundsätzlich versicherten Weges zu dienen bestimmt sein; sie muss darauf gerichtet sein, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Sobald allein eigenwirtschaftliche (private) Zwecke verfolgt werden, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen wird. Bei einer gemischten Tätigkeit, d.h. wenn die Fortbewegung betriebsdienlichen und eigenwirtschaftlichen Zwecken zugleich dient, ist maßgeblich, ob die Tätigkeit so auch ohne die eigenwirtschaftlichen Zwecke durchgeführt worden wäre. Zur Beurteilung der Handlungstendenz des Versicherten ist neben den Angaben des Versicherten auf die objektiven Umstände abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 23/03 R; Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 26/07 R).
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Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, muss dagegen grundsätzlich nur mit “hinreichender Wahrscheinlichkeit” – nicht allerdings als bloße Möglichkeit – feststehen (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, n. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Kläger die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
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Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
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Das vom Kläger am 11. Dezember 2012 geplante Nachstellenlassen seiner Brille stellte keine versicherte Handlung dar, weil es nicht zu seinen vertraglich geschuldeten Haupt- oder Nebenpflichten gehörte. Vielmehr handelte es sich um eine reine Vor- bzw. Nachbereitungshandlung. Denn der Kläger wollte ermöglichen, dass er am Folgetag seine Tätigkeit als Maschinenführer wieder ordnungsgemäß ausüben kann. Die darauf gerichteten Tätigkeiten fallen jedoch allesamt grundsätzlich in den privaten und damit unversicherten Bereich. Das gilt auch, wenn man annimmt, dass der Kläger beruflich in größerem Maß als andere Arbeitnehmer auf eine gute Sehfähigkeit angewiesen war. Dass und wie er eine ausreichende Sehfähigkeit herstellt bzw. beibehält, war nämlich dem Kläger überlassen und nicht Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unzulässig weit ausgedehnt. Das wäre mit der ursprünglichen Ableitung dieses Schutzes aus der Unternehmerhaftpflicht bzw. deren Substitution nicht mehr vereinbar.
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Der Kläger befand sich bei der Fahrt von seiner Arbeitsstätte zu dem Brillengeschäft am 11. Dezember 2012 auch nicht (mehr) auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause. Zwar ist er an diesem Tag einer versicherten Tätigkeit nachgegangen und wollte letztlich nach der Arbeit wieder seinen Wohnort erreichen. Dabei hat er auch einen Unfall mit Gesundheitsschäden erlitten. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Klägers und der Unfallanzeige. Er ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und auch das Gericht hat keinen Anlass zu Zweifeln.
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Allerdings ist der Weg, auf dem der Kläger im Unfallzeitpunkt fuhr, als nicht versicherter Abweg zu qualifizieren. So wie der Kläger unmittelbar vor dem Unfall das Brillengeschäft erreichen wollte, führte ihn sein Weg wieder weiter weg von dem letztlichen Ziel, seiner Wohnung. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt vielmehr in entgegengesetzter Richtung von seinem Wohnort unterwegs und somit auf einem sogenannten Abweg. Der Kläger hatte außerdem im Moment des Unfalls auch nicht die Absicht, den versicherten Rückweg zurückzulegen, sondern wollte eine private Besorgung erledigen und hatte dazu seinen grundsätzlich versicherten Heimweg verlassen.
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Da das Brillengeschäft nach den eigenen Angaben des Klägers auch nicht den Endpunkt seines Rückwegs von seiner Arbeitsstätte darstellen sollte, scheidet die Annahme eines Weges zu einem sogenannten dritten Ort ebenfalls aus. Überdies hätte der Kläger auch dann nicht den unmittelbaren Weg genommen.
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Somit ist unter keinem Gesichtspunkt im Unfallzeitpunkt am 11. Dezember 2012 der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet gewesen.
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Daher ist die Klage abzuweisen.
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