Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2018 – 9 Sa 1399/16

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag

Das LAG Frankfurt hat entschieden, dass die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag ist.

Der Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Dr. Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem ArbG Frankfurt geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Das LArbG Frankfurt hat die Berufung des Schiedsrichters zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Die Revision zum BAG ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese vom BAG angenommen wird.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt Nr. 3/2018 v. 15.03.2018

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