“Mobbing” ist regelmäßig kein tätlicher Angriff iS des Opferentschädigungsrechts

BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 9 VG 4/00 R

“Mobbing” ist regelmäßig kein tätlicher Angriff iS des Opferentschädigungsrechts

Tatbestand
1

Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).
2

Im Jahre 1980 wurde der damals 21 Jahre alte Kläger erstmals zum Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Geburtsort gewählt. Nach seiner Wiederwahl 1985 stieß der Kläger ab Ende dieses Jahres zunehmend auf Widrigkeiten im Kameradenkreis. Seine Fähigkeiten und seine bisherigen Leistungen als Abteilungskommandant wurden von anderen, insbesondere älteren Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, öffentlich kritisiert. Ihm wurde körperliche Gewalt angekündigt, und im Sommer 1987 wurde er bei einer Feuerwehrübung von einem anderen Teilnehmer getreten. Ende 1987 legte der Kläger sein Amt als Abteilungskommandant nieder und verließ die Freiwillige Feuerwehr. Er stellte Strafanträge wegen Beleidigung, Körperverletzung und Nötigung. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
3

Im April 1992 beantragte der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Antrag, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt: Bei dem Kläger liege eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit psychosenaher Dekompensation vor, die erstmals 1989 behandelt worden sei. Die medizinische Kausalität des Fußtrittes sowie der sonstigen bei der Feuerwehr erlittenen Beleidigungen für das Entstehen der Erkrankungen sei aber nicht wahrscheinlich.
4

Ebenfalls im April 1992 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 31. August 1992; Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1993). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1994); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2000). Der Kläger leide zwar unter einer psychischen Erkrankung mit körperlichen Auswirkungen, dieses Leiden sei jedoch nicht durch einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG herbeigeführt worden. Soweit der Kläger einzelne Vorgänge beschrieben habe, die als tätliche Angriffe in Betracht kämen, seien diese für sich allein nicht geeignet gewesen, die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen hervorzurufen. Die Auseinandersetzungen des Klägers mit der Freiwilligen Feuerwehr in ihrer Gesamtheit könnten nicht als Angriff iS von § 1 OEG angesehen werden, weil die Vorschrift auf eine einzelne Tat abstelle.
5

Mit der Revision rügt der Kläger: Das LSG habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachtlich gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Z. und G. ergänzend zu den dagegen vorgebrachten Einwänden des Beklagten zu hören, ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Auch habe es seine gesundheitliche Entwicklung in Kindheit und Jugend nicht erforscht und dadurch die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt. Er habe seinen Entschädigungsanspruch nicht nur auf einen Fußtritt, sondern auf die Gesamtheit der Mobbinghandlungen gestützt. Angesichts der schweren psychischen und psychosomatischen Folgen, die Mobbing auslösen könne, müsse es insgesamt als tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG angesehen werden.
6

Der Kläger beantragt,
7

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, psychische Störungen und psychosomatische Symptombildungen nach chronischer Konfliktsituation als Schädigungsfolgen anzuerkennen und dem Kläger Entschädigungsleistungen nach dem OEG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 vH ab Antragstellung zu gewähren.
8

Der Beklagte beantragt,
9

die Revision zurückzuweisen.
10

Die von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen seien nicht allgemein geeignet, die bestehenden Gesundheitsstörungen hervorzurufen.

Entscheidungsgründe
11

Die Revision hat keinen Erfolg.
12

Entgegen der Revisionsbegründung muß das angefochtene Urteil nicht wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden. Denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) beruhen kann. Nach der Rechtsauffassung des LSG entspricht eine Kette von Ereignissen, die unter der Bezeichnung “Mobbing” als längerfristiger Gesamtprozeß mit überwiegend vielen kleinen “tausend Nadelstichen” zusammengefaßt werden, nicht dem Begriff des tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 OEG. Das deutsche Recht knüpfe hier wie auch sonst traditionell an Einzelhandlungen an. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her hätte anders ausfallen können, wenn es die von der Revision für notwendig gehaltenen und weiteren Ermittlungen auf medizinisch-psychologischem Gebiet angestellt hätte.
13

Die Revision ist auch in der Sache nicht begründet.
14

Nach § 1 Abs 1 OEG erhält ua derjenige auf Antrag Versorgung, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Erforderlich ist danach – neben anderen Voraussetzungen – ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger ist – abgesehen von dem vereinzelten Fußtritt – nicht tätlich angegriffen worden. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mögen ihn verbal und nonverbal in seinem Ansehen, seiner Ehre, gesellschaftlichen Reputation und Selbstachtung attackiert und verletzt haben. Solche Vorgänge des gesellschaftlichen, insbesondere des Arbeitslebens fallen auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs, wenn das dadurch mißachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt. Denn für die Anwendung des OEG ist von seinem Grundgedanken auszugehen, daß nur Opfer von Gewalttaten entschädigt werden sollen (vgl die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 7/2506 S 7). Das OEG deckt mithin nicht alle – sonstigen – aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken ab, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (vgl Wulfhorst, Soziale Entschädigung – Politik und Gesellschaft, 1994, 150).
15

Solche nicht unter § 1 OEG fallenden Verletzungsrisiken birgt ein “Mobbing”. Darunter ist ein über längere Zeit sich hinziehender Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes zu verstehen, in dessen Verlauf das Opfer verbal attackiert, in seinen Möglichkeiten zur Kommunikation eingeschränkt, in seinen sozialen Beziehungen angegriffen und in seinem Ansehen herabgesetzt wird (vgl zum Begriff Fischer/Riedesser, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 2. Aufl 1999, 331 ff; speziell zum Arbeitsrecht Kollmer, Mobbing im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl 2000, 2 ff; BAG DB 1997, 1475). Außer in Extremfällen wird dabei der Rahmen des zwar gesellschaftlich mißbilligten, aber nicht strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschritten (vgl Kollmer, aaO, 83). Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise werden einzelne “Mobbing”-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkungen und damit als tätliche Angriffe iS des OEG anzusehen sein. Von den vor allem bei “Mobbing” in Betracht kommenden Ehrverletzungsdelikten Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185, 186, 187 Strafgesetzbuch ) kann nur die Beleidigung auch durch Tätlichkeit begangen werden. Dasselbe gilt für die Nötigung (§ 240 StGB) und wird bei der Körperverletzung (§ 223 StGB) die Regel sein.
16

Der einzige im Verlauf des gesamten “Mobbing”-Prozesses gegen den Kläger gerichtete tätliche Angriff war der Fußtritt eines seiner Feuerwehrkameraden. Dieses – körperlich folgenlose – Ereignis käme für sich genommen als wesentliche Ursache beim Kläger vorliegender psychischer Erkrankungen mit Wahrscheinlichkeit nur in Betracht, wenn es der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft entspräche, daß Ereignisse dieser Art allgemein geeignet sind, solche Krankheiten hervorzurufen (SozR 3-3800 § 1 Nr 3). Diese Frage hat das LSG – vom Kläger unangegriffen – verneint.
17

Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf das Argument stützen, “Mobbing” müsse wegen der Gefahr schwerer psychischer und psychosomatischer Schäden unabhängig von Art, Zahl und Qualifikation einzelner Aktivitäten als tätlicher Angriff angesehen werden. Dieser Ansicht zu folgen hieße, die begrenzende Funktion des Merkmals “tätlicher Angriff” in ihr Gegenteil zu verkehren. Das OEG entschädigt nicht jeden von einem beliebigen Unglücksfall Betroffenen, wie etwa eine allgemeine Volksversicherung gegen schwere Unfälle aller Art. Selbst die Opfer von Straftaten werden nicht ausnahmslos, sondern nur als Betroffene einer mit Gewaltanwendung verbundenen Straftat entschädigt (BT-Drucks 7/2506 S 10). Mit dem Abgrenzungsmerkmal vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff scheidet das Gesetz die entschädigungspflichtigen von den sonstigen Straftaten. Es erweitert den auf diese Weise eng gehaltenen Kreis entschädigungsberechtigter Opfer nur um die in § 1 Abs 2 Nrn 1 und 2 OEG genannten Fälle des mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Delikts und der vorsätzlichen Giftbeibringung, weil hier ebenfalls ein gewaltsamer Bruch der Rechts- und Friedensordnung vorliegt (vgl BT-Drucks aaO). Damit sind nicht nur reine Vermögensschäden, wie sie durch Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten häufig entstehen, von staatlicher Entschädigung nach dem OEG ausgenommen. Ausgenommen sind auch die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Straftaten. So erwerben die Angehörigen eines um sein gesamtes Vermögen gebrachten Betrugsopfers keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn sich der Betrogene aus Gram über den Verlust von Hab und Gut umbringt.
18

Der Kläger kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen. Der Senat hat zwar entschieden, daß die durch neuere Forschungsergebnisse bestätigte Gefahr schwerer psychischer Schädigungen auch bei gewaltfreiem Mißbrauch von Kindern einen staatlichen Opferschutz auch im Hinblick auf diese Folgen verlange, die gerade die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft treffen (BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7). Damit hat der Senat aber nicht den tätlichen Angriff von seinen (schweren) Folgen her definiert, sondern die ihm vom Gesetzgeber überlassene Aufgabe wahrgenommen, den tätlichen Angriff des OEG ohne Bindung an den – umstrittenen – Gewaltbegriff des Strafrechts näher zu bestimmen (vgl auch BSGE 77, 7, 9 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6).
19

Auch die vom Kläger verlangte Gesamtbetrachtung des mehrjährigen “Mobbing”-Prozesses verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der Senat läßt offen, ob dabei dem LSG zu folgen ist, das unter Hinweis auf die Literatur (Heinz, ZfS 2000, 65 ff) angenommen hat, im OEG werde für den Begriff des tätlichen Angriffs wie auch sonst im deutschen Recht traditionell an Einzelhandlungen angeknüpft. Denn sollte diese Ansicht nicht zutreffen, so ändert sich an dem – für den Kläger hier negativen – Ergebnis nichts: Entschädigungsrechtlich relevant ist und bleibt einzig der Fußtritt, weil sämtliche weiteren “Mobbing”-Aktivitäten die Grenzen nur gesellschaftlich, nicht aber strafrechtlich mißbilligten Verhaltens nicht überschritten oder – für den Fall einzelner Taten nach §§ 185 ff StGB – nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität des Klägers abgezielt haben.
20

Wie zu entscheiden wäre, bestände das “Mobbing” aus einer Kette tätlicher Angriffe, die nicht jeder für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtwirkung allgemein geeignet sind, eine psychische Krankheit hervorzurufen, läßt der Senat, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt, offen.
21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.