Kein Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson bei lebensbedrohlicher Wespengiftallergie

SG Mannheim, Urteil vom 29.05.2018 – S 14 SB 3812/17

Kein Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson bei lebensbedrohlicher Wespengiftallergie

Das SG Mannheim hat entschieden, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz potentiell lebensbedrohlicher Wespengiftallergie besteht.

Der Kläger leidet unter anderem an einer Allergie, die im Falle eines Wespenstichs dazu führt, dass er einen anaphylaktischen Schock erleidet und ihm sofort eine von ihm immer mitgeführte Spritze verabreicht werden muss, wozu er selbst aufgrund des Schockzustands nicht in der Lage ist. Er machte daher beim Versorgungsamt geltend, ihm müsse das Merkzeichen „B“ zuerkannt werden, welches in öffentlichen Verkehrsmitteln zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson berechtigt.

Hiermit hatte er keinen Erfolg. Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts setzt die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ voraus, dass der Betroffene regelmäßig, vor allem beim Ein- und Aussteigen, auf fremde Hilfe angewiesen ist, was beim Kläger nicht der Fall ist. Die bloße Möglichkeit, einen Wespenstich zu erleiden, führe zu keiner dauerhaften Einschränkung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Klägers ist beim LSG Stuttgart unter dem Az. L 12 SB 2117/18 anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018

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