Haltung von 15 Hauskatzen als Kündigungsgrund des Wohnungsmietvertrages

LG Aurich, Beschluss vom 05. November 2009 – 1 S 275/09

Haltung von 15 Hauskatzen als Kündigungsgrund des Wohnungsmietvertrages

Tenor

I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Gründe
II.

1
Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

2
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

3
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung von Wohnraum in Anspruch. Die Beklagte ist Mieterin eines der Klägerin gehörenden Einfamilienhauses. Bezüglich der Tierhaltung heißt es im Mietvertrag (§ 17, handschriftlich hinzugefügt) „6. Hauskatzen erlaubt“.

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Im März 2009 hielten die Beklagten 15 Katzen. Für die Katzen sind am Haus Freilaufgehege errichtet. Die Beklagten zeigten der Klägerin Schädlingbefall mit Ratten an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2008 widerrief die Klägerin die Erlaubnis zur Katzenhaltung, forderte zur Entfernung der Katzen auf und erklärte eine Abmahnung wegen der Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch Überschreiten der erlaubten Tierhaltung. Für den Fall eines vergleichbaren Verstoßes kündigte die Klägerin die fristlose Kündigung an. Die Beklagten entfernten die Katzen nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2008 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung wegen der Fortsetzung der mietvertraglichen Pflichtverletzung.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus Am T., H. mit 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Dusche, 1 Bad, 1 Gäste-WC, 1 Garage, Bodenräumen und 2 Kellerräumen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben sowie

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2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Einräumung von Räumungsschutz.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe im Urteil vom 28.08.2009 wird Bezug genommen.

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Die Beklagten würden lediglich 8 Katzen halten.

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Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Danach kann ein Mietverhältnis über Räume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Pflichtverletzung fällt den Beklagten zur Last. Die Beklagten haben dadurch, dass sie – erstinstanzlich unbestritten – in dem Mietobjekt insgesamt 15 Katzen hielten, ganz erheblich gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Diese tatsächlich erfolgte Tierhaltung ist keinesfalls mit der mietvertraglichen Vereinbarung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbar. Denn die Betreuung von 15 Katzen geht weiter über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Der Rechtsverkehr versteht unter Katzenhaltung auch in einem Einfamilienhaus allenfalls das Halten von 1 – 3 Katzen. Aufgrund der großen Anzahl der Katzen ist es ersichtlich zur Errichtung von Freilaufgehegen gekommen, die eher auf das Betreiben eines privaten Tierheimes als auf die übliche Haltung von Haustieren hindeutet. Auch ohne juristische Fachkenntnisse musste sich die Beklagte deshalb darüber im Klaren sein, dass sie keinesfalls berechtigt war, in einem solchen Umfang Tiere in einem zu Wohnzwecken gemieteten Einfamilienhaus aufzunehmen. Das Mietverhältnis ist daher durch die berechtigte fristlose Kündigung des Klägers beendet worden, so dass die Beklagte zur Rückgabe verpflichtet ist.

14
Soweit die Beklagten mit der Berufung weiter geltend machen, dass mietvertraglich das Halten von 6 Katzen erlaubt gewesen sei, wie sich aus dem handschriftlichen Zusatz im Mietvertrag ergeben würde, dürfte dies unbeachtlich sein. Abgesehen davon, dass die Beklagten diese Art des Verständnisses des Mietvertrages erstmals in der Berufungsinstanz geltend machen, hält die Kammer angesichts des Textes „6 . Hauskatzen erlaubt“ diese Auslegung für nicht mehr vertretbar, da „6.“ eindeutig als Ordnungsziffer nach „5.“ zu verstehen ist.

15
Die Klägerin ist auch nicht darauf zu verweisen, dass sie lediglich die Abschaffung der Katzen verlangen kann. Dies hat sie mit der anwaltlichen Abmahnung vom 07.05.2008 gefordert. Die Beklagten sind diesem Verlangen jedoch nicht nachgekommen, auch nicht nachdem ihnen gekündigt wurde.

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