Gerichte müssen bei drohender Suizidgefahr Zwangsversteigerung gegebenenfalls aussetzen

BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 2 BvR 2425/18

Gerichte müssen bei drohender Suizidgefahr Zwangsversteigerung gegebenenfalls aussetzen

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 – 1 T 83/18 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 12. März 2018 – 9 K 68/15 – wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde verlängert.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

2

1. Auf Antrag einer Gläubigerin wurde mit Beschluss vom 12. November 2015 wegen dinglicher Ansprüche aus einer Teilforderung in Höhe von 4.800,- € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beschwerdeführerin angeordnet. Mit Beschlüssen vom 3. Januar 2017 und 15. Februar 2017 ließ das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen den Beitritt weiterer Gläubigerinnen wegen Forderungen in Höhe von 10.000,- € beziehungsweise 9.045,40 € zu.

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2. Der Versteigerungstermin wurde zuletzt auf den 26. Februar 2018 bestimmt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Februar 2018 beantragte die 53jährige alleinstehende Beschwerdeführerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstücks werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Zum Beweis ihres Vortrags bot die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

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3. Das Amtsgericht führte den angesetzten Versteigerungstermin durch. Nach Anhörung der Beteiligten wies es den Vollstreckungsschutzantrag mit Beschluss vom 12. März 2017 zurück und erteilte dem Meistbietenden mit Beschluss vom selben Tag den Zuschlag. Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Außerdem könne der Gefahr durch einen (freiwilligen) Umzug oder eine Unterbringung der Beschwerdeführerin begegnet werden. Zudem fehle es an Vortrag, wie die Beschwerdeführerin selbst zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beitrage.

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4. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht Dessau-Roßlau die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen, bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde, ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beschwerdeführerin an, die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens verursache eine unkontrollierbare psychische Überlastung, in deren Folge eine lebensbeendende Suizidhandlung sehr wahrscheinlich sei. Ferner sollte festgestellt werden, inwieweit psychotherapeutische und psychiatrische Hilfe eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes bewirken könnten und wieviel Zeit dafür anzusetzen sei.

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Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Hauses bei dem aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin geeignet sei, eine lebensbeendende Handlung sehr wahrscheinlich zu machen. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustands empfahl die Gutachterin eine psychiatrische, gegebenenfalls medikamentöse, sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Sofern die Beschwerdeführerin hierfür eigenes Bemühen zeige, könnten die notwendigen Veränderungen binnen sechs Monaten erreicht werden. Sollte es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, entsprechende ambulante Hilfe in dieser Zeit zu generieren oder sollte sie binnen sechs Monaten keine entsprechenden Fortschritte machen, so sei eine stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu empfehlen. Denn die Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld sei nicht nur geeignet, insbesondere eigenaggressive Handlungen zu verhindern, sondern könne auch die Basis schaffen, dass die Beschwerdeführerin den Verlust ihres Grundstücks bewältigen könne.

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Mit Beschluss vom 27. September 2018 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 12. März 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bereits eine tatsächliche Suizidgefahr nicht erwiesen sei. Unabhängig davon falle die Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin zugunsten der Gläubigerin aus, weil der Suizidgefahr durch die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin wirksam begegnet werden könne. Denn die vorübergehende Unterbringung verbunden mit therapeutischen Maßnahmen könne zur Stabilisierung der Beschwerdeführerin und damit zur Beseitigung der Lebensgefahr führen. Eine befristete Einstellung unter Auflagenerteilung halte nur die unrealistische Hoffnung der Beschwerdeführerin aufrecht, dass die Zwangsversteigerung nicht weiter betrieben werde oder abgewendet werden könne, und sei deshalb keine geeignete Maßnahme.

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5. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, die das Landgericht mit Beschluss vom 19. November 2018 als unbegründet zurückwies.

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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 12. März 2017 sowie den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 an. Die Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

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Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass das Landgericht die Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in schwerwiegender Weise verkannt habe, da bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Zwangsversteigerungsverfahren die Bedeutung dieses Grundrechts nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Selbsttötung der Beschwerdeführerin drohe, wenn sie ihr Haus verliere. Die Erwägung des Landgerichts, dass eine befristete Einstellung des Verfahrens unter Auflagen eine ungeeignete Maßnahme darstelle, widerspreche den Aussagen des Gutachtens. Auch werde verkannt, dass die Unterbringung von der Gutachterin für den Fall erwogen werde, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, ambulante Hilfe binnen sechs Monaten zu generieren.

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Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die Kammer am 7. Dezember 2018 eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen und die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 12. März 2018 einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.

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1. Der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, den Gläubigerinnen und dem Ersteher des Grundstücks wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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a) Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des V. Zivilsenats übermittelt, nach der die Verfassungsbeschwerde begründet ist, weil der Beschluss des Landgerichts der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht werde. Bei der Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen berücksichtigte es die Interessen der Beschwerdeführerin nicht in gebotener Weise. Zwar sei sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung begegnet werden könne. Die bloße Möglichkeit, die Beschwerdeführerin unterzubringen, genüge aber nicht. Vielmehr müsse sichergestellt werden, dass für eine Unterbringung der Schuldnerin gesorgt sei; dabei wären hierauf gerichtete Maßnahmen (sofern verhältnismäßig) sogleich erforderlich gewesen, wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Suizidgefahr gerade durch die Erteilung des Zuschlags beziehungsweise dessen Bestätigung in der Beschwerdeinstanz ausgelöst werde.

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b) Nach Ansicht der Gläubigerinnen und des Erstehers des Ausgangsverfahrens ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die von ihr angegriffenen Beschlüsse nicht zu erkennen.

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c) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.

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2. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu den abgegebenen Stellungnahmen zu äußern, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.

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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2018 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

19

a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 – 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

20

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 – 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 – 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12). Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68). Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen – wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen – nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 – 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.).

21

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2018 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar hat das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.

22

aa) Obwohl das Landgericht selbst von der Suizidgefahr der Beschwerdeführerin nicht überzeugt war, hat es eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den Interessen der Gläubigerinnen vorgenommen und dafür die vom Gutachten angenommene Suizidgefahr unterstellt. Eine vorübergehende Einstellung lehnt das Landgericht jedoch mit der Begründung ab, dass der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung begegnet werden könne. Dies hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

23

Es ist zwar richtig, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 – 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 18). Der angegriffene Beschluss stellt insoweit auf die von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Herausnahme der Beschwerdeführerin aus ihrem häuslichen Umfeld durch vorübergehende Unterbringung während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Willen als in diesem Sinne geeignete Maßnahme ab.

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Hierbei missachtet das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13). Denn es verkennt, dass die Sachverständige die (unfreiwillige) Unterbringung erst als zweiten Schritt nach einer zunächst ambulanten, bei Fehlen entsprechender Hilfen einer tagesklinischen oder stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses empfiehlt. Für eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin spricht sich die Sachverständige hingegen erst für den Fall aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, innerhalb von sechs Monaten entsprechende Fortschritte zu machen. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 25), zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.

25

Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete – der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende – Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 – 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn.17 ff.). Allein der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbringung genügt nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.

26

bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 80/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Der Beschluss erweist sich deshalb auch nicht wegen einer weiteren, möglicherweise selbstständig tragenden Begründung als verfassungsgemäß.

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2. Der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 war wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

28

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>, 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 – 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 21).

29

4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 – 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 22).

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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

31

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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