Gebührenbescheid für Polizeieinsatz wegen Fußballspiel SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 rechtmäßig

OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2018 – 2 LC 139/17

Gebührenbescheid für Polizeieinsatz wegen Fußballspiel SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit dem heute verkündeten Urteil vom
1. Februar 2018 im Berufungsverfahren 2 LC 139/17 entschieden, dass der gegen
die Deutsche Fußball Liga GmbH ergangene Gebührenbescheid der Polizei
Bremen vom 18. August 2015 rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid ist für den Einsatz
zusätzlicher Polizeikräfte anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder
Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion
eine Gebühr in Höhe von 425.718,11 Euro erhoben worden, die im Berufungsverfahren
auf 415.000,00 Euro ermäßigt wurde. Um Auseinandersetzungen
zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern, waren 969
Polizeibeamte im Einsatz.

Das OVG hat – anders als das Verwaltungsgericht in erster Instanz – die Rechtmäßigkeit
des Gebührenbescheides bejaht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des
Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist,
sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes
vereinbar. Danach erfolgt die Finanzierung staatlicher Aufgaben in
Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es ist Aufgabe des Staates, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren.
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum,
für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese
individuell zurechenbar sind. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher
Polizeikräfte knüpft zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit
der Klägerin an. Als Veranstalterin zieht sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der
Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse
hat. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhen die Attraktivität
von Veranstaltungen und sind auch bewusst angelegt. Zudem bergen
Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich
steht der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn
sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich birgt, absehbar
realisiert.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handelt es sich
nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift
betrifft nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen.
Sie genügt auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot.
Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege,
räumliches Umfeld etc.) ist mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit
können die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr
Verhalten daran ausrichten. Das gilt auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die
im Voraus nicht zu beziffern ist, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise
eingesetzten Polizeibeamten abhängt. Die insoweit zu treffende Prognose
der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich
hat das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG,
die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verneint.
Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG hat das Gericht als erfüllt
und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-
Bundesligaspiels angesehen. Diese durfte auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch
genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4
BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit konnte die Beklagte den
Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen. Ihre Wahl konnte sie unter
dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen, sie war auch nicht verpflichtet,
die Gründe für ihre Auswahl darzulegen. Schließlich hat das Gericht die
Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach für rechtmäßig erachtet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen
sein Urteil zugelassen.

§ 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben,
die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich
mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen
erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder
nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangs-
wegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen
Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach
dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung
von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin
ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten.
Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als
Pauschalgebühr berechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen vom 21.02.2018

Dieser Beitrag wurde unter Sportrecht, Verwaltungsrecht abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.