Fingieren einer Bedarfsgemeinschaft bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs unzulässig

SG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 – S 8 AS 3575/18

Fingieren einer Bedarfsgemeinschaft bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs unzulässig

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen ist.

Ehegatten seien als dauernd getrennt lebend i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führten. Ein Trennungswille sei hierfür nicht erforderlich, so das SG Stuttgart.

Im zugrundeliegenden Fall lebte die seit 2016 verheiratete Klägerin aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner, welcher aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bezog, zusammen. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehegatten darauf ankomme, dass entweder eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder falls keine häusliche Gemeinschaft bestehe, dies nicht auf dem Trennungswillen eines der Ehegatten beruhe. Mangels Vorliegens eines Trennungswillens sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

Das SG Stuttgart hat der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind – entgegen der Entscheidung des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R) – bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran – wie in § 20 IV SGB II – leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetze. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urt. v. 26.03.2013 – S 17 AS 1159/12). Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. Die Fingierung einer Haushaltsgemeinschaft verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da hierin zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) und zum anderen gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern liege.

Das Urteil ist bestandskräftig, nachdem der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2019

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.