Jobcenter muss Kosten für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung nicht übernehmen

SG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2019 – S 24 AS 6803/18

Jobcenter muss Kosten für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung nicht übernehmen

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden können.

Der Kläger hatte sich nach Kündigung durch seine Vermieterin und Räumungsklage in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, seine Mietwohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Da er keine andere Wohnung fand und ihm Obdachlosigkeit drohte, blieb er jedoch auch nach Ablauf dieses Räumungstermins in der Wohnung und stellte einen Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht. Dieses setzte die Vollstreckung daraufhin für eine kurze Zeitspanne aus, setzte dafür aber einen Betrag von 850 Euro fest, den der Kläger als „Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher“ zu zahlen habe. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II erstattet.

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten von 850 Euro gerade nicht durch eine ordnungsmäßige Wohnraumnutzung, sondern als Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist durch den Kläger angefallen. Die ebenfalls entstandene Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages hatte das Jobcenter bereits bis zum tatsächlichen Auszug des Klägers übernommen. Sofern man daneben auch die vom Kläger aufgrund der vollstreckungsgerichtlichen Auflage entrichteten 850 Euro unter die Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fassen würde, würde dies den Begriff überspannen.

Die Berufung zum Landessozialgericht wurde eingelegt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom  02.08.2019

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.