LG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2014 2-06 O 319/13
1. Ein File-Hosting-Dienst, der ihm gemeldete Verlinkungen auf urheberrechtswidrig über dritte Internetseiten öffentlich zugänglich gemachte, auf seinem Server gespeicherte Dateien über einen längeren Zeitraum nicht sperrt und/oder entfernt, haftet dem Rechtsinhaber wegen Beihilfe durch Unterlassens auf Schadensersatz.(Rn.28)
2. Der Gehilfenvorsatz erfordert keine Kenntnis von Einzelheiten der konkreten Rechtsverletzung. Es genügt, wenn der Teilnehmer mit (weiteren) hinreichend konkretisierten Haupttaten rechnen muss und diese billigend in Kauf nimmt.(Rn.47)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für das öffentliche Zugänglichmachen der „Version 2 für PC“ (wie in Anlage SR 9 zur Klageschrift) des Werkes „X“ in der Bundesrepublik Deutschland durch Unterlassen der Löschung des Werkes bzw. der konkreten Verlinkungen auf dieses Werk auf dem von der Beklagten zu 1) betriebenen File-Hosting-Dienst, erreichbar unter der URL „netload.in“; die Schadensersatzpflicht besteht seit dem auf den Zugang des klägerischen Ordnungsmittelantrags vom 23.01.2012 (LG Hamburg, Az. 308 O 385/11) bei den Beklagten folgenden Tag.
II. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wie oft das Werk „X“ (Version 2 für PC gemäß Anlage SR 9) seit dem unter Ziff. I. genannten Tag über den von der Beklagten zu 1) betriebenen File-Hosting-Dienst, erreichbar unter der URL„xy.z“, durch Dritte vervielfältigt wurde.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Beihilfe an einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Auskunft in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem im Auftrag ihrer Muttergesellschaft, der US-amerikanischen AA Inc., entwickelten Computerspiel „X“ (im Folgenden „X“) in Deutschland. Ihre Muttergesellschaft hat ihr die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz abgetreten (Anlage SR 1, Bl. 26 ff. d.A.) und die Klägerin (zumindest in Deutschland) ermächtigt, sämtliche Ansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung und Ermöglichung einer Vervielfältigung des Spiels geltend zu machen.
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X wurde in Deutschland am 11.11.2011 auf den Markt gebracht. Es war 2011 und 2012 unter den Top 10 der meistverkauften Spiele (Startpreis € 50). Im Inland wurden ca. 1 Mio. Spiele verkauft. Dies entspricht einem Gesamtumsatz von etwa € 50 Mio.
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Die Beklagte zu 1) betreibt über zzz.zzz einen sog. File-Hosting-Dienst. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um ihren Geschäftsführer.
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Für eine Speicherung von Daten auf dem Dienst der Beklagten zu 1) müssen sich die Nutzer nicht registrieren. Ein Upload ist kostenlos. Die Nutzer können mit Hilfe eines ihnen von der Beklagten zu 1) übermittelten Links auf die gespeicherten Dateien zugreifen. Dritte haben keine Möglichkeit, auf Servern der Beklagten zu 1) nach dort hinterlegten Inhalten zu suchen. Die einzelnen Uploader können die Links zu ihren Dateien aber in Linksammlungen (Websites Dritter) einstellen und auf diese Weise abrufbar und über dort vorhandene Suchfunktionen sowie über herkömmliche Suchmaschinen auch auffindbar machen. (Jedenfalls) Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen zahlte die Beklagte zu 1) an Personen, deren Dateien mit einer Mindestgröße von 100 Megabyte besonders häufig heruntergeladen wurden, Provisionen (Prämienmodell). X konnte in der streitgegenständlichen „Version 2 für PC“ (dazu sogleich) nur von Inhabern sog. Premium-Mitgliedschaften heruntergeladen werden. Premium-Mitgliedschaften bei der Beklagten zu 1) sind kostenpflichtig (€ 4,99 für zwei Tage, € 64,99 für ein Jahr). Sie bieten den Vorteil, dass die Zahl gleichzeitiger Downloads unbeschränkt und die Downloadgeschwindigkeit gegenüber kostenfreien Nutzungen erhöht ist. Eine Premium-Mitgliedschaft ist insbesondere für Personen interessant, die illegal größere Datenmengen, wie z.B. Computerspiele, Videos und/oder Musik, downloaden möchten. Die Beklagte zu 1) verbietet Urheberrechtsverletzungen ausweislich ihrer AGB zwar, nimmt von sich aus prinzipiell aber keine Rechtswidrigkeitsprüfung vor.
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Die Klägerin stellte mit Hilfe einer von ihr eingeschalteten Agentur noch vor dem offiziellen Verkaufstart von X in Deutschland Anfang November 2011 fest, dass das Spiel über verschiedene Linksammlungen – insbesondere die streitgegenständliche Internetseite „zzz.zzz“ – vom Dienst der Beklagten zu 1) aus öffentlich zugänglich gemacht wurde. Bei den veröffentlichten Versionen handelte es sich um sog. „Warez-Releases“, d.h. professionelle Raubkopien, bei denen spezialisierte Raubkopierer (sog. Release-Groups) den Kopierschutz entfernt und das Spiel in zahlreiche Einzeldateien zerlegt hatten. Die für illegale Downloads genutzten Linksammlungen verlinken meist nicht direkt, sondern auf Umwegen auf den Speicherplatz der Datei(en). Sie verweisen vielfach zunächst elektronisch auf eine sog. Containerdatei, die dazu dient, den separaten Download aller einzelnen Links zu vermeiden. Die Containerdateien befinden sich regelmäßig auf Internetseiten von Dienstleistungsunternehmen, die Links gewerbsmäßig verschlüsseln, wie im konkreten Fall „yyy.yyy“. Mit den dort sowie in der Containerdatei vorhandenen Informationen können die richtigen Dateistandorte mit Hilfe eines kostenlosen Programms – im Streitfall „JDownloader“ – ausgelesen und die raubkopierte Datei im Ganzen heruntergeladen werden.
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Auf Antrag der Klägerin vom 07.11.2011 verbot das Landgericht Hamburg den Beklagten im Wege der Verbotsverfügung mit Urteil vom 14.12.2011 unter dem Gesichtspunkt einer sog. Störerhaftung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, Dritten zu ermöglichen, auf der Website http://yyy.yyy das Computerprogramm „X“ für Internetnutzer in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen (Anlage SR 5). Die einstweilige Verfügung wurde/n dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03.01.2012 und den beiden Beklagten jeweils am 06.01.2012 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 23.01.2012 beantragte die Klägerin beim LG Hamburg die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen beide Beklagte. Ihrer Behauptung zufolge konnten noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, nämlich am 17.01.2012, drei lauffähige Versionen des Spiels, darunter die streitgegenständliche „Version 2 für PC“, über die Linksammlung xxx von Servern der Beklagten zu 1) heruntergeladen werden (Anlagen SR 8 und SR 9).
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Unter dem 09.02.2012 erkannten die Beklagten das Urteil des LG Hamburg als endgültige Regelung an (Anlage SR 7).
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Nachdem das LG Hamburg unter Hinweis auf die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.03.2012 die Angabe nicht nur der einzelnen Links, sondern zudem der konkreten Raubkopieseiten für notwendig hielt, da erst die Möglichkeit eines Downloads über Linksammlungen eine öffentliche Zugänglichmachung bewirke, teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2012 u.a. mit, die streitgegenständliche „Version 2 für PC“ habe – jeweils (nur) über einen Button auf der vorhergehenden Internetseite – im Januar 2012 und auch noch im Mai 2012 über die Linksammlung saugzone.info sowie die Containerdatei share-links.biz bei der Beklagten zu 1) heruntergeladen werden können (Anlage SR 10).
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Das LG Hamburg verhängte daraufhin gegen beide Beklagte mit Beschluss vom 29.06.2012 wegen fehlender Löschung u.a. der „Version 2“ trotz konkreter Dateikenntnis und wegen mangelnder Kontrolle von Linksammlungen jeweils ein Ordnungsgeld i.H.v. € 5.000 (Anlage SR 11).
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Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2012 vergeblich zum Schadensersatzanerkenntnis auf (Anlagen SR 14, SR 15 und SR 17).
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Die streitgegenständliche „Datei“ kann zumindest seit dem 21.11.2012 nicht mehr von Servern der Beklagten zu 1) aus abgerufen werden.
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Die Klägerin behauptet, der Dienst der Beklagten zu 1) sei – anders als vom BGH für Rapidshare angenommen – nicht auf eine legale Nutzung ausgerichtet.
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Die streitgegenständliche „Version 2 für PC“ sei zumindest bis zum 11.10.2012 lauffähig über den Dienst der Beklagten verfügbar gewesen (2 Zeugen, Bl. 11, 54 d.A., vgl. auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Z in Anlage SR 12). Exakt dieselbe Datei und dieselben Links seien noch Monate nach Inkenntnissetzung vorhanden gewesen (Bl. 52 d.A.).
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Die Klägerin beantragt,
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I. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für das öffentliche Zugänglichmachen der Version 2 für PC des Werkes „X“, wie in Anlage SR 9 zur Klageschrift in der Bundesrepublik Deutschland durch Unterlassen der Löschung des Werkes auf den von dem Beklagten betriebenen File-Hostingdienst, erreichbar unter der URL „yyy.yyy“.
II. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wie oft das Werk „X“ (Version 2 für PC gemäß Anlage SR 9), über den von ihnen betriebenen File-Hosting-Dienst, erreichbar unter der URL „yyy.yyy“, durch Dritte vervielfältigt wurde.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten, dass die Links der „Version 2 für PC“ zu Teildateien auf Servern der Beklagten zu 1) führten, die bis zum 11.10.2012 aktiv waren und nach dem Download aller eine lauffähige Version ergaben. Rechtsverletzende Links „in Linksammlungen“ werden ihrer Behauptung zufolge von ihnen immer nach Inkenntnissetzung gelöscht. Zusätzlich erfolge eine Löschung dieser Links nach deren Auffinden auf Grund eigener Suche (Beweis: 2 Zeugen, darunter der Beklagten zu 2), Bl. 43 d.A.). Dass ggf. ähnliche Links an gleicher Stelle der Linksammlung erneut veröffentlicht worden seien, liege in der Natur der Sache (Bl. 43 d.A.). Sie hätten die von der Rechtsprechung geforderten Maßnahmen ergriffen, nämlich den Spielenamen auf den Wortfilter gesetzt, so dass Dateien mit diesem nicht mehr uploadbar gewesen seien. Bei der Beklagten zu 1) würden automatisch alle gelöschten Dateien auf einen sog. Hashfilter gesetzt, so dass dieselbe Datei nicht erneut hochgeladen werden könne. Daneben hätten sie regelmäßig alle einschlägigen Linksammlungen durchsucht.
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Eine Auskunft zur Zahl der Downloads/Vervielfältigungen sei ihnen unmöglich, nachdem die Links der drei Splitarchive in Anlage SR 9 unstreitig gelöscht/nicht (mehr) vorhanden sind. Jedenfalls sei eine Differenzierung nach Downloads in Deutschland und von anderen Ländern aus nicht möglich. Auskunftspflichten in vergleichbaren Verfahren hätten aber gezeigt, dass sich die Zahl der Downloads im niedrigen dreistelligen Bereich bewege.
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Die Klägerin repliziert, eine Löschung in Linksammlungen dritter Anbieter habe keine Auswirkungen auf die verlinkten Inhalte, auf die automatische Protokollierung und auf die Datenverarbeitung bei der Beklagten zu 1) (Bl. 54 d.A.), so dass den Beklagten eine Auskunft ihres Erachtens nicht unmöglich ist. Das Zugriffsland lässt sich ihrer Behauptung nach zuverlässig anhand der IP-Adresse ermitteln. Im Übrigen müssten bei der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen aussagekräftige Informationen zur Zahl der Downloads vorhanden sein.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2014 Bezug genommen (Bl. 65 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Klage ist begründet.
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Die internationale Zuständigkeit des LG Frankfurt a.M. ist gegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des ihr bzw. ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft durch die öffentliche Zugänglichmachung eines hierzulande urheberrechtlich geschützten Werkes sowie auf den Markt gebrachten Werkes in Anspruch (zum Urheberrechtsschutz, vgl. § 121 Abs. 4 UrhG).
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I. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zulässig und begründet.
27
1. Bis zur Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Beklagten (vgl. Ziff. II.) besteht für die Klägerin mangels Bezifferbarkeit des ihr bzw. ihrer Muttergesellschaft entstandenen Schadens ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
28
2. Die Beklagten sind dem Grunde nach gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, der Klägerin den (dieser und ihrer Muttergesellschaft) durch öffentliche Zugänglichmachung des Werkes X (Version 2 für PC gemäß Anlage SR 9) auf Grund fehlender Löschung der Teildateien bzw. Verlinkungen auf diese auf dem Server der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben durch ihr pflichtwidriges Unterlassen der Löschung der streitgegenständlichen „Version 2“ auf dem von der Beklagten zu 1) vorgehaltenen Speicherplatz, deren einzelnen Links ihnen mit dem klägerischen Ordnungsmittelantrag vor dem LG Hamburg vom 23.01.2012 mitgeteilt worden sind, als Gehilfen an der urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von X durch einen unbekannten Dritten teilgenommen (§§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG i.V.m. 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB).
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Das streitgegenständliche Computerspiel genießt als ähnlich einem Filmwerk geschaffenes Werk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 121 Abs. 4 UrhG Urheberrechtsschutz (vgl. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – Alone in the Dark, juris, Rn. 14).
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a) Die Beklagten haben die Teildateien, die zusammen eine lauffähige Version von X ergaben und/oder die auf dem Server der Beklagten zu 1) auf diese vorhandenen Links (zu deren Struktur, vgl. Anlage SR 9, „Version 2 for PC“) trotz Bekanntgabe der konkreten Linkliste in Anlage SR 9 mit dem Ordnungsmittelantrag der Klägerin vom 23.01.2012 zumindest bis Mitte Mai 2012 (16.05.2012) nicht von Servern der Beklagten zu 1) entfernt.
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Dies steht auf Basis des wechselseitigen Parteivorbringens fest.
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aa) Die Klägerin hat substantiiert dargetan, dass die in Anlage SR 9 vollständig wiedergegebene, von ihr selbst als „Version 2 für PC“ bezeichnete Linksammlung jeweils über einen Button auf der vorhergehenden Internetseite noch nach Mitteilung der zugehörigen Einzellinks mit dem Ordnungsmittelantrag vom 23.01.2012 (Anlage SR 8) zunächst bis zum 16.05.2012 und darüber hinaus bis mindestens 11.10.2012 über die Linksammlung xy.z sowie die Containerdatei ab.c lauffähig bei der Beklagten zu 1) habe heruntergeladen werden können. Exakt dieselbe Datei und dieselben Links seien noch Monate nach Inkenntnissetzung vorhanden gewesen. Die Teildateien hätten sich nur öffnen lassen, wenn sämtliche Dateien auf dem Rechner vorhanden gewesen wären. Die Klägerin habe die „Version 2“ vollständig von Servern der Beklagten zu 1) herunterladen, erfolgreich installieren und starten können (vgl. auch Anlage SR 10). Die zugehörigen Einzeldateien seien bereits am 13.11.2011 über die Linksammlung xy.z öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. S. 10 ff. der Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 10 ff. d.A.) i.V.m. S. 3 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 12.11.2013 (Bl. 55 f. d.A.).
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bb) Dieser Vortrag der Klägerin ist als unstreitig anzusehen.
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Ab diesem Zeitpunkt, nachdem der File-Hosting-Anbieter vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk hingewiesen worden ist, ist der Hosting-Anbieter nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt und alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 – Stiftparfüm; GRUR 2013, 370 Rn. 29, 31 – Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 46 f. – File-Hosting-Dienst). Er hat dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihm konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (vgl. BGH GRUR 2013, 370 Rn. 32 – Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 49 – File-Hosting-Dienst). Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern des Hosting-Anbieters gespeichert sind und zu Gunsten der klagenden Partei geschützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, auf die sich die Prüfpflichten des Hosting-Anbieters grundsätzlich erstrecken. Ist – wie im vorliegenden Fall – davon auszugehen, dass der Hosting-Anbieter durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 57 f. – File-Hosting-Dienst).
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Diese umfassenden Prüfpflichten oblagen der Beklagten bereits mit der ersten Anzeige von Rechtsverletzungen durch die Klägerin, die dem Eilverfahren vor dem Landgericht Hamburg vorausgegangen war. Unabhängig davon, ob die Beklagte ihren Prüfpflichten nachgekommen ist, führen diese im vorliegenden Folgeprozess dazu, dass die Beklagte nicht einfach bestreiten darf, dass die mitgeteilten Links zu Teildateien auf ihren Servern und letztendlich zu lauffähigen Versionen des Werks der Klägerin führen. Die Beklagte darf sich auch nicht auf Spekulationen zurückziehen, dass ähnliche Links an gleicher Stelle erneut veröffentlicht worden seien. Vielmehr muss die Beklagte dartun, dass und wie sie ihren Pflichten zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen auf ihren Servern im einzelnen nachgekommen ist und auf diese Weise erkennbar machen, dass die von der Klägerin angeführten anhaltenden Rechtsverletzungen nicht verhindert werden konnten oder dass die Überprüfung die angeführten Rechtsverletzungen nicht offenbart hat. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht.
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2. Durch das unterlassene Löschen des Werkes (i.w.S.) von dem von der Beklagten zu 1) betriebenen File-Hosting-Dienst“ durch fehlende/nicht dauerhafte Entfernung der Teildateien/Verlinkungen von Servern der Beklagten zu 1) haben die Beklagten jeweils eine Beihilfe durch Unterlassen (§ 13 StGB) zu einer von einem unbekannten Dritten (ggf. dem Uploader „SquareHD“, vgl. Anlage SR 10) durch widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) begangenen vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat begangen (§ 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 421 BGB; vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 – 5 W 41/13), juris, Rn. 14 ff.; der BGH hat eine Teilnehmerhaftung in seiner Entscheidung „File-Hosting-Dienst“ nicht ausgeschlossen, U.v. 15.08.2013 – I ZR 80/12, juris, Rn. 28, 36; vgl. auch U.v. 15.08.2013 – I ZR 85/12, juris, Rn. 25, 33).
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a) Die Frage, ob jemand als Täter anzusehen ist oder sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – Kinderhochstühle im Internet I, juris, Rn. 30).
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Als Teilnehmer an der Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wer dessen rechtswidrige Haupttat mit sog. doppeltem Gehilfenvorsatz unterstützt, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 – 5 W 41/13), juris, Rn. 18; BGH (U.v. 16.05.2013 – I ZR 216/11) – Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 32; BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – Alone in the Dark, juris, Rn. 17). Im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen bedarf es zudem einer Handlungspflicht i.S.d. § 13 StGB, nach der der Gehilfe dafür einzustehen hat, dass der Erfolgs nicht eintritt.
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aa) Die Voraussetzung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat des öffentlichen Zugänglichmachens des Werks der Klägerin ist erfüllt.
40
Dies steht nach den im Streitfall als zutreffend zugrunde zu legenden Recherchen der Klägerin fest, wonach ein unbekannter Dritter die konkreten Links in Anlage SR 9 („Version 2 für PC“), die elektronisch auf die von dem Nutzer der Beklagten zu 1) (identifiziert als „SquarezHD“) bei dieser gespeicherten Teildateien verwiesen, zumindest zwischen Mitte Januar und Mitte Mai 2012 in insgesamt lauffähiger Version über die Linksammlung xy.z sowie über die Containerdatei ab.c im Internet öffentlich zugänglich machte. Dies stellt einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 2, 19a) UrhG dar. An einer vorsätzlichen rechtswidrigen Zuwiderhandlung gegen letztgenannte Norm bestehen keine Zweifel. Wer in der Linksammlung xy.z einen Link auf eine Containerdatei auf einer dritten Internetseite hinterlegt, die Verlinkungen auf eine deutsche Version des Computerspiels X enthält („German Multiii2-Raf“, vgl. Anlage SR 10, S. 7), weiß um die Tatumstände, die den Tatbestand einer Zugänglichmachung i.S.d. § 19a) UrhG erfüllen. Der Aufwand, den die Täter mit dem Zerlegen des Spiels in zahlreiche Einzeldateien, die Verlinkung der Dateien auf Umwegen, die Verschlüsselung der Links und die Benutzung von Containerdateien treiben, zeigt, dass sie und ihr öffentliches Zugänglichmachen nicht ohne weiteres entdeckt werden sollen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Täter das Unrecht ihrer Tat kennen und die Tat gleichwohl verwirklichen wollen.
41
bb) Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützungsleistung der Beklagten bestand – da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem Tun, sondern in einem Unterlassen zu sehen ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 19) – entgegen der Auffassung des OLG Hamburg nicht (auch) in der Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz, sondern ausschließlich in der fehlende Entfernung der konkreten Verlinkung/Dateien auf dem Server der Beklagten zu 1) in Kenntnis von deren öffentlicher Zugänglichmachung über externe Linksammlungen.
42
cc) Der doppelte Gehilfenvorsatz war gegeben. Die Beklagten hatten sowohl bezüglich der urheberrechtswidrigen Haupttat (1) als auch hinsichtlich ihrer eigenen Unterstützungsleistung (2) dolus directus, zumindest aber bedingten Vorsatz.
43
(1) Die Beklagten waren durch den Ordnungsmittelantrag der Klägerin vom 23.01.2012 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die diesem als Anlage beigefügten Links der „Version 2 für PC“ via xy.z und ab.c im Januar 2012 den vollständigen rechtswidrigen Download der auf einem Server der Beklagten zu 1) gespeicherten Computerspielversion ermöglichten. Angesichts der Eigenschaft als Dauerdelikt hatten sie seither zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die konkrete rechtswidrige Haupttat. Dass die Klägerin ihnen die Einzelheiten der öffentlichen Zugänglichmachung auf Hinweis des LG Hamburg erst mit Schriftsatz vom 16.05.2012 mitteilte (Anlage SR 10), ist unerheblich. Die Beklagten waren durch die ihnen schon Anfang November 2011 mitgeteilte Vielzahl von über die Internetseite saugzone.info öffentlich zugänglich gemachten Verlinkungen auf Spieldateien auf dem Server der Beklagten zu 1) sowie auf Grund ihrer Abmahnung vom 14.11.2011 darüber informiert, dass eine Reihe von Raubkopien auf dem Server der Beklagten zu 1) lagen. Sie konnten schon deswegen nicht davon ausgehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Version um eine zulässige private Sicherungskopie handeln könnte, weil i.d.F. nicht plausibel erklärbar wäre, wie die Klägerin ohne deren öffentliche Zugänglichmachung an die Linkliste gelangt sein könnte. Anhand Letzterer und der verlinkten Teildateien hätten die Beklagten den ihnen gemeldeten Verstoß unschwer verifizieren können. Hätten sie weiterer Informationen bedurft, hätten sie nach Zugang des Ordnungsmittelantrags nicht einfach untätig bleiben dürfen, sondern diese bei der Klägerin erfragen müssen (vgl. z.B BGH (U.v. 17.08.2011 – I ZR 57/09) – Stiftparfüm, juris, Rn. 28 ff. (32)).
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Ein früherer Zeitpunkt der Kenntnisnahme und damit Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzpflicht durch unterlassenes Löschen der „Version 2 für PC“ als der Zugang des Ordnungsmittelantrags ist weder konkret dargetan noch der Akte zu entnehmen, weshalb die Kammer die Schadensersatzfeststellung und die Verurteilung zur vorbereitenden Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem auf den Zugang des Ordnungsmittelantrags vom 23.01.2012 bei den Beklagten folgenden Tag beschränkt hat (gleich ob Werk- oder Feiertag). Angesichts der seinerzeit schon vorhandenen zahlreichen Meldungen (dazu sogleich) sowie des erheblichen Angriffspotenzials hätten die Beklagten am Tag der Zustellung sogleich tätig werden und für die umgehende Beendigung der mitgeteilten Rechtsverletzung sorgen müssen. Ihre Ersatzpflicht tritt folglich am Folgetag der Zustellung ein.
45
Die Klägerin behauptet zwar, die zugehörigen Einzeldateien der “Version 2 für PC” seien schon am 13.11.2011 über die Linksammlung xy.z öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. auch Anlage SR 10, S. 7: 18:47 Uhr), sie trägt aber nicht vor, dass diese Links den Beklagten auch schon vor dem Ordnungsmittelantrag mitgeteilt worden seien. Aus der Kopie der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Z in Anlage SR 12 ergibt sich lediglich, dass dieser die Links am 11.10.2012 gesammelt haben will. In ihrer Klageschrift behauptet die Klägerin nur, den Beklagten seien die Einzeldateien mit den zugehörigen Links und Domainnamen spätestens seit dem Ordnungsmittelantrag vom 23.01.2012 bekannt gewesen (Bl. 12, 17 d.A.). Aus dem Urteil des LG Hamburg vom 14.12.2011 lässt sich zwar folgern, dass der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 01.11.2011 – 10.11.2011 eine Vielzahl von rechtsverletzenden Links gemeldet wurde, es fehlt aber ein Indiz dafür, dass die streitgegenständliche Linkliste den Beklagten (ebenfalls) schon mit der Abmahnung vom 14.11.2011 übermittelt wurde.
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Bewusste, schwerwiegende und nachhaltige Verletzungen von Störerpflichten können im Einzelfall zwar den Schluss auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen zulassen, für den maßgeblichen Zeitraum zwischen der Meldung einer Vielzahl rechtsverletzender Links Anfang November 2011 und dem Ordnungsmittelantrag der Klägerin Anfang 2012 fehlen aber greifbare Anhaltspunkte für einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten.
47
Ein solcher scheitert indes nicht bereits daran, dass die Beklagten zuvor noch keine Kenntnis von Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung hatten. Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich “der konkret drohenden Haupttat” (vgl. z.B. BGH (U.v. 18.11.2010 – I ZR 155/09) – Sedo, juris, Rn. 32); soweit man dies mit einer Kenntnis der Einzelheiten der ganz konkreten Rechtsverletzung gleichgesetzt wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Köln (U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11), zitiert nach juris, Rn. 14), greift dies nach strafrechtlichen Kategorien aber zu kurz. Nach ständiger Rechtsprechung in Strafsachen muss ein Gehilfe die Einzelheiten der Haupttat (einschließlich der Person des Täters) nicht zwingend kennen. Er muss „nur“ billigend in Kauf nehmen, dass er eine bestimmte fremde Tat unterstützt. Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (Unrechts- und Angriffsrichtung), ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z.B. BGH (B.v. 12.07.2000 – 1 StR 269/00), juris; BGH (U.v. 26.05.1988 – 1 StR 111/88), juris, Rn. 20; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 27 Rn. 22; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 27 Rn. 19M Joecks in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 19 f., Schild in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 27 Rn. 13 f., Kudlich in Beck’scher Online-Kommentar StGB, § 27 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Andererseits fehlt es an einem Beihilfevorsatz, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis von einem generellen Risiko der Tatförderung ist unzureichend (vgl. BGH (U.v. 18.04.1996 – 1 StR 14/96), juris, Rn. 10; Fischer, a.a.O., Rn. 26). Für die Abgrenzung zwischen einer Beihilfe und einer Störerhaftung ist letztlich das subjektive Moment entscheidend. Teilnehmer durch Unterlassen kann nur sein, wer mit (weiteren), hinreichend konkretisierten Haupttaten rechnet musste und diese billigend in Kauf nimmt.
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Von einem solchen Vorsatz der Beklagten ist auf Grund der diesen nach Aktenlage bis zum Erhalt des Ordnungsmittelantrags vorliegenden Informationen nicht auszugehen. Wie sich bereits aus Anlage SR 9 ergibt, weisen die von der Klägerin als rechtsverletzend identifizierten Einzellinks in durchaus unterschiedlicher Weise auf den Inhalt der verlinkten Dateien hin. So enthält die “Version 1 für PC” z.B. die Abkürzung “T.E.S.V.S.GERMAN.PROPERARBORETUM”, die “Version 3 für Xbox” die Verfremdung “strange-tes5”. Da die Links, wie dargetan, meist nicht unmittelbar über eine Linksammlung, sondern in aller Regel indirekt über eine Containerdatei öffentlich zugänglich gemacht werden, die Aufdeckung eines Verstoßes also im Einzelfall recht komplex ist, kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von vergangenen Meldungen rechtswidrig wahrnehmbar gemachter Einzellinks auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung aller nur denkbaren weiteren Raubkopien geschlossen werden.
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(2) Neben dem Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat hatten die Beklagten zudem Vorsatz bezogen auf ihren Unterstützungsbeitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des „Version 2 für PC“. Sie haben den Zugriff auf die raubkopierten Splitdateien nicht (effektiv) unterbunden, sondern sind wissentlich untätig geblieben. Nach dem als unstreitig anzusehendem Klägervortrag war das Spiel von Mitte Januar bis Mitte Mai 2012 unverändert öffentlich zugänglich. Selbst für den Fall temporärer Löschungen von Links in Linksammlungen bringen die Beklagten mit ihrer Einlassung, es liege in der Natur der Sache, dass ggf. ähnliche Links an gleicher Stelle der Linksammlung erneut veröffentlicht worden seien (Bl. 43 d.A.), zum Ausdruck, dass sie wussten, dass es im Fall unzureichender Sicherungsmaßnahmen, insbesondere einer fehlenden Löschung der Dateien und/oder Links auf dem Server der Beklagten zu 1) zwangsläufig zu erneuten Urheberrechtsverletzungen kommen würde.
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dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 – 3 U 216/06) – Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 – 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).
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Um ihre Schadensersatzpflicht zu vermeiden, mussten die Beklagten von Gesetzes wegen gemäß § 10 S. 1 Nr. 2 TMG unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangten (vgl. insofern auch BGH (U.v. 15.08.2013 – I ZR 80/12) – File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 30; BGH (U.v. 16.05.2013 – I ZR 216/11) – Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 44).
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Daneben waren sie auf Grund des Anerkenntnisses der vom LG Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung dazu verpflichtet, es Dritten nicht zu ermöglichen, auf der Website der Beklagten zu 1) das Computerprogramm X für Internetnutzer in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Zur ihrer Pflicht als Störer gehörte insbesondere, ihnen mitgeteilte urheberrechtswidrige Verlinkungen auf das auf Servern der Beklagten zu 1) gespeicherte Spiel (bzw. alternativ die dort gespeicherten Dateien), umgehend nach einem Hinweis auf klare Rechtsverletzungen zu entfernen (zu den Einzelheiten des Pflichtenkanons, vgl. BGH (U.v. 15.08.2013 – I ZR 80/12) – File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 46; BGH (U.v. 15.08.2013 – I ZR 85/12), juris, Rn. 47; BGH (U.v. 16.05.2013 – I ZR 216/11) – Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 36; BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – Alone in the Dark, juris, Rn. 29, 32). Zusätzlich hatten die Beklagten alles ihnen technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um dafür zu sorgen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über den Server der Beklagten zu 1) die ihnen konkret benannten urheberechtlich geschützten Werke anbieten (BGH – File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 47, 49; vgl. auch BGH – Kinderhochstühle im Internet II, Rn. 36, 44).
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Eine Sperre (zumindest) der angezeigten Verlinkungen wäre zur Verhinderung weiterer Urheberrechtsverletzungen nicht nur erforderlich, sondern den Beklagten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 22 f., 25; BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34).
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ee) Soweit das OLG Hamburg in o.a. Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Teilnehmerhaftung nicht in jedem Fall einer verzögerter Sperre in Betracht kommt, ist eine solche jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie im Streitfall – ein monatelanges Untätigbleiben in Rede steht (siehe auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 24).
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b) Eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 TMG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Diensteanbieter haftet nach allgemeinen Grundsätzen (OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 – 5 W 41/13), juris, Rn. 15). Die Verantwortung von Diensteanbietern wie der Beklagten zu 1) für fremde Informationen entfällt nur, sofern diese keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG) oder wenn sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG).
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II. Der klägerische Auskunftsanspruch folgt aus §§ 101 Abs. 1, 3 Nr. 2 UrhG bzw. ist gemäß § 242 BGB gewohnheitsrechtlich anerkannt, um der Klägerin eine Schadensersatzbezifferung zu ermöglichen.
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Die Beklagten haben zwar schriftsätzlich vorgetragen, löschungsbedingt keine Auskünfte mehr erteilen zu können, darin ist aber keine abschließende, der Erfüllung des klägerischen Auskunftsantrags dienende Negativauskunft zu sehen. Die Beklagten haben der klägerischen Replik, eine Löschung in Linksammlungen dritter Anbieter habe keine Auswirkungen auf die verlinkten Inhalte, das Zugriffsland lasse sich zuverlässig anhand der IP-Adresse ermitteln, im Übrigen müssten bei der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen aussagekräftige Informationen zur Zahl der Downloads vorhanden sein, nichts entgegengesetzt.
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B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Rechtsstreits nach klägerischem Vorbringen von vornherein ausschließlich die „Version 2 für PC“ war (vgl. z.B. Bl. 11 f., Bl. 17, Abs. 2 d.A.), war mit der Anpassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung keine Teilklagerücknahme verbunden. Es handelt sich um eine bloße Klarstellung. Entsprechendes gilt für den von der Kammer explizit festgesetzten Zeitpunkt des Beginns der Schadensersatz- und Auskunftspflicht der Beklagten.
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Der neue Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2014 bot keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und wurde nicht berücksichtigt.