Einem Taxifahrer, dem das Fahrtgeld in den Mund gestopft wird und der dadurch Verletzungen erleidet, steht ein Schmerzensgeld zu

AG München, Urteil vom 30.04.15 – 213 C 26734/14

Mit Geld gestopft

Einem Taxifahrer, dem das Fahrtgeld in den Mund gestopft wird und der dadurch Verletzungen erleidet, steht ein Schmerzensgeld zu.

Am 01.08.2013 kam es um 2.45 Uhr zwischen einem 35-jährigen Taxifahrer und seinem 29-jährigen Fahrgast aus München auf der Strecke vom Bahnhof Giesing zum Truderinger Bahnhof in München zu einer Auseinandersetzung.

Während der Fahrt äußerte der Fahrgast plötzlich, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, da dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr, sondern stattdessen anhielt. Aus diesem Grund wollte der Fahrgast aussteigen. Der Taxifahrer hielt an und forderte das Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zu zahlen und als der Taxifahrer auf sein Geld bestand, nahm der Fahrgast einen 100 Euro- Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen.

Der Taxifahrer erlitt eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges und eine Prellung im Gesicht. Der Fahrgast behauptet, er habe aussteigen wollen, da der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Der Fahrgast macht im Übrigen Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend.

Der Taxifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 Euro von dem Fahrgast.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld.

Er glaubte der Schilderung des Taxifahrers.

Zur Höhe des Anspruchs führt das Gericht aus: ?Das Gericht hat daher insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten hat, nur einen Tag arbeitsunfähig war, nicht stationär behandelt werden musste und -selbst wenn er in der Folge noch Medikamente einnehmen musste- in seiner Lebensführung nur kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 56/15 des AG München vom 11. September 2015

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