Ein Lotteriegewinn ist auf die Grundsicherung nach dem SGB II anzurechnen

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2010 – L 19 AS 77/09

Ein Lotteriegewinn ist auf die Grundsicherung nach dem SGB II anzurechnen, da es sich hierbei um den Zufluss von Einkommen im sozialrechtlichen Sinne handelt (Rn. 17).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines Lotteriegewinnes auf seine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende -(SGB II).
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Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 hat diese ihm monatlich 490,51 EUR unter Berücksichtigung von Einkommen aus abhängiger Beschäftigung von mtl. 427,95 EUR bewilligt.
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Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe in der Lotterie “B” 500,00 EUR gewonnen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug Nr. 27 zu seinem bei der Sparkasse C geführten Girokonto ergibt sich, dass der Gewinn von 500,00 EUR am 23.10.2007 dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2008 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2007 teilweise in Höhe von insgesamt 500,00 EUR auf. Bei dem Lotteriegewinn des Klägers handele es sich um zur Minderung seines Anspruchs führendes Einkommen, das zur Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides nach §48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und Anrechnung von jeweils 250,00 EUR für die Monate November und Dezember 2007 auf die Leistungen des Klägers führe. Der Kläger sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von 500,00 EUR zu erstatten. Seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete der Kläger damit, die seit dem Jahre 2001 aufgewandten 945,00 EUR abzgl. zwischenzeitlicher Gewinne von 15,00 EUR seien von der Gewinnsumme abzuziehen, sodass überhaupt kein anrechenbares Einkommen entstanden sei. Auch sei die Aufteilung auf zwei Monate unzutreffend, vielmehr zufließendes Einkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen und Überschüsse ab dem Folgemonat als Schonvermögen geschützt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht zurück.
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Am 28.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Beklagte hat ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung beibehalten.
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Mit Urteil vom 23.10.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die ausführliche Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
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Gegen das am 09.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2009 Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Anrechnung des erzielten Lotteriegewinnes als Einkommen ablehnt. Bei dem erzielten Gewinn handele es sich um das Surrogat der für die Einzellose aufgewendeten Zahlungen, das vergleichbar einem Sparbuchguthaben Vermögenscharakter aufweise. Berücksichtige man dagegen den Lotteriegewinn als Einkommen, seien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 945,00 EUR für Loskäufe in der Vergangenheit abzüglich dreier erzielter Gewinne in Höhe von jeweils 7,50 EUR, mithin insgesamt 922,50 EUR als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II abzuziehen, sodass kein anrechenbares Einkommen verbleibe.
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Nach Annahme eines Teilanerkenntnisses der Beklagten hinsichtlich des für das erfolgreiche Los aufgewandten Einsatzes von 15,00 EUR beantragt der Kläger,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.10.2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2008 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Äußerungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe
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Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Klägers ist im noch streitigen Umfang unbegründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit die Klage abgewiesen. Die mit Bescheid vom 06.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 vorgenommene Teilaufhebung der Leistungsbewilligung des Klägers für die Monate November und Dezember 2007 wegen des im Oktober 2007 zugeflossenen Lotteriegewinnes von 500,00 EUR ist – jedenfalls nach Abzug (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.12.2008 – L 25 B 2043/08 AS ER – info also 2009, 36) des für diesen Lotteriegewinn aufgewendeten Einsatzes von 15,00 EUR entsprechend dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 13.12.2010-rechtmäßig.
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Durch den ursprünglichen Bescheid vom 25.07.2007 sind dem Kläger zu Recht höhere Leistungen bewilligt worden. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides hatte der Kläger für die Monate November und Dezember 2007 einen Bedarf von höchstens 490,51 EUR, die ihm bewilligt und ausgezahlt worden sind. Auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 347,00 EUR war jedenfalls Erwerbseinkommen in Höhe von 246,41 EUR anzurechnen, woraus sich ein Regelbedarf von 100,59 EUR ergibt. Zudem standen dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 389,92 EUR, insgesamt also 490,51 EUR zu. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (siehe dazu BSG-Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R, Rn. 25 und vom 28.10.2009 – B 14 AS 55/08 R, Rn. 23). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, er erhebe gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25.07.2007 keinerlei Einwände und akzeptiere insbesondere den dortigen Ansatz der Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Durch den Zufluss des Lotteriegewinns von 500,00 EUR im Oktober 2007 ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, insofern der Kläger durch den Zufluss des Lotteriegewinns Einkommen erzielt hat, das jedenfalls in Höhe von 485,00 EUR zu berücksichtigen war. Insofern verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils und macht von der nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehenden Möglichkeit Gebrauch, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

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