Kauf von Bioprodukten rechtfertigt ohne medizinische Begründung nicht die Bewilligung von Mehrbedarf nach § 21 SGB II

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2016 – L 7 AS 578/15

Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus und der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

2
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin, die ua an einer absorptiven Hyperkalziaemie mit im unteren Normbereich liegender szintigraphischer Nierenclearance und nicht eingeschränkter laborchemischer Nierenfunktion leidet, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Mit ihrem am 01.03.2010 gestellten Fortzahlungsantrag legte sie eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. S vom 19.02.2010 vor, nach der sie wegen der absorptiven Hyperkalziämie auf eine natrium-, eiweiß- und kalziumarme Diät zur Vermeidung von Folgekomplikationen angewiesen sei. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 08.03.2010 für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.10.2010 Leistungen iHv monatlich 646,27 EUR (Regelbedarf 359,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 287,27 EUR).

3
Zur Begründung des am 30.03.2010 eingelegten Widerspruchs nahm die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. S Bezug. Am 31.03.2010 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich mit, dass der Klägerin zunächst der Vordruck Anlage MEB übersandt wird und nach dessen Rücklauf der Ärztliche Dienst eingeschaltet wird. Erst danach könne über den Mehrbedarf/Widerspruch entschieden werden. Nach Eingang der von der Klägerin ausgefüllten Anlage MEB holte der Beklagte eine gutachterliche Äußerung der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. E vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein, wonach ein Mehrbedarf sich aus den vorliegenden Bescheinigung nicht erkennen lasse, da im Prinzip spezielle Nahrungsmittel weggelassen werden sollten und durch andere kostengleiche Nahrungsmittel ersetzt werden könnten. Die Klägerin legte ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B vor, wonach sie an einer chronischen Gastritis und Pankreasinsuffizienz leide. Diese Erkrankungen erfordern spezielle Diätmaßnahmen sowie den Einkauf spezieller Diätnahrungsmittel. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2010 als unzulässig. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Entscheidung bezüglich eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

4
Hiergegen hat die Klägerin am 08.07.2010 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil in der abschließenden Bewilligungsentscheidung des Beklagten gleichzeitig eine Versagung des Mehrbedarfs zu sehen sei. Aufgrund ihrer Erkrankungen habe sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs. Sie benötige eine Ernährung, die vergleichbar mit der von Dialysepatienten sei.

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Mit Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab.

6
Die Klägerin hat am 08.12.2010 die Klage auch gegen den Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 gerichtet. Der Beklagte hat in eine Klageänderung ausdrücklich nicht einwilligt.

7
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2010 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 130,00 EUR zu bewilligen,

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2. den Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.

10
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. S zur Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwändigen Ernährung eingeholt. Dieser hat ausgeführt, aufgrund einer idiopathischen, vermutlich absorptiven Hyperkalziurie mit Nephrölithiasis sei eine von der normalen Vollkost abweichende Ernährung erforderlich. Diese Ernährung, die vor erneuten Nierensteinen schützen solle, sollte natriumarm, eiweißreduziert und kalziumreduziert sein. Außerdem sei eine erhöhte Trinkmenge notwendig. Industriell vorgefertigte natrium-, kalzium- und eiweißreduzierte Kost sei in der Regel teurer, als nicht reduzierte Produkte.

13
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Internisten Dr. H vom 18.12.2014 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei der Klägerin sei eine diätische Ernährungseinstellung notwendig. Der nephrologischen Empfehlung des vorbehandelnden Arztes hinsichtlich einer kalzium-, eiweiß- und natriumarmen Diät sei zu folgen. Die diätischen Notwendigkeiten seien durch eine Ernährungsberatung im Rahmen einer entsprechenden Einschränkung umzusetzen. Eine medizinisch notwendige Ernährung könne höhere Kosten erzeugen, da nicht unbedingt die billigsten Produkte die geeigneten Lebensmittel darstellen. Die Notwendigkeit eines Einkaufs in einem Reformhaus sei nicht unbedingt erforderlich. Im Wesentlichen stehe eine Ernährungsberatung im Vordergrund. Die von Dr. S genannten speziellen Produkte seien in der Regel teurer. Es gäbe aber durchaus die Möglichkeit durch Verzicht oder Umstellung die Ernährung kostenneutral sicherzustellen.

14
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben (S 37 AS 5747/10).

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

16
Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.02.2015 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Streitgegenstand zulässig beschränkt, als Kosten für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen. Die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Gegenstände aufspalten, so dass die Gewährung eines Mehrbedarfs kein isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne. Ihr Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.05.2010 umfasse auch die Bewilligung eines Mehrbedarfs. Da der Bescheid vom 08.03.2010 keine diesbezügliche Bewilligung vorsehe, sei dies vom Beklagten abgelehnt worden. Somit könne dahinstehen, ob die Klageerweiterung bzgl. des Antrags zu 2) zulässig sei. Der Bescheid vom 20.09.2010 sei jedenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Erkrankungen der Klägerin verursachten jedoch keinen Ernährungsmehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II. Der Sachverständige habe dargelegt, dass eine diätische Ernährungseinstellung notwendig sei. Es handele sich hierbei um eine kalzium-, eiweiß- und natriumarme Diät. Diese diätischen Notwendigkeiten ließen sich jedoch nach einer Ernährungsberatung im Rahmen einer entsprechenden Einschränkung umsetzen. Soweit die Klägerin die von Dr. S genannten Produkte einkauft, dürfte damit eine finanzielle Mehrbelastung einhergehen. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend dargelegt, dass keine medizinische Notwendigkeit gegeben sei, in einem Reformhaus einzukaufen. Im Übrigen könne durch Verzicht und Umstellung eine kostenneutrale Ernährung sichergestellt werden. Hinsichtlich der kalziumarmen Ernährung solle die Klägerin fettarme Milchprodukte wählen und kalziumreichen Käse komplett weglassen. Zusätzlich empfohlen solle sie Magnesium und Citrat verstärkt zu sich nehmen, da sich hierdurch die Bildung von Kalziumoxolat hemmen lasse. In Bezug auf Mineralwasser solle magnesiumreiches Mineralwasser bevorzugt werden. Zu empfehlen sei mineralstoffarmes Mineralwasser, Nieren-Blasen-und Früchtetees, verdünnte Fruchtsäfte und alkalisierende Getränke. Eine eiweißarme Ernährung lasse sich ebenfalls durch eine Reduktionskost umsetzen. Dies gelte auch für eine natriumarme Ernährung, da eine Natriumreduktion durch den gezielten Einkauf natriumarmer Produkte und Weglassen von Speisesalz in der Ernährung umgesetzt werden könne. Den Ausführungen des Sachverständigen sei zu entnehmen, dass im Wesentlichen eine sogenannte Auslassdiät erforderlich sei, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung müsse nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. müsse der Hilfedürftige dann auf diese Produkte verzichten. Die Gewährung eines Mehrbedarfs komme erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehe. Ein solcher Fall sei aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H nicht gegeben. Mineralstoffarmes Mineralwasser, Nieren-Blasen- und Früchtetees sowie Fruchtsäfte könnten problemlos bei Discountern erworben werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege keine mit einem Dialysepatienten vergleichbare Situation vor. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Nierenfunktion normal sei. Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz bejaht wird, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Klägerin gerade keine Niereninsuffizienz vorliege.

17
Gegen die am 17.03.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 24.03.2015 Berufung eingelegt. Das angegriffene Urteil sei unrichtig, weil es nicht die tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin berücksichtige. Es bestehe bei ihr die Notwendigkeit einer diätischen Ernährungsweise, die mit der von Dialysepatienten übereinstimme. Bei ihr sei gegenüber einem Dialysepatienten sogar noch der Verzehr eines besonders mineralstoffarmen Wassers in größerer Menge erforderlich, wodurch höhere Kosten entstünden.

18
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

19
das Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2015 zu ändern und

20
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2010 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 130,00 EUR zu bewilligen,

21
2. den Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.

22
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

23
die Berufung zurückzuweisen.

24
Der Senat hat ein Ernährungsprotokoll der Klägerin angefordert und einen Erörterungstermin durchgeführt.

25
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe
27
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 08.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2010 sowie vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 sind nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

28
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, weil die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten lässt (vgl BSG Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R). Ebenso wenig ist der Beklagte befugt, isoliert und insbesondere unabhängig von einem Bewilligungsabschnitt über die Nichtzuerkennung des Mehrbedarfs zu entscheiden. Zudem kann eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Bedarfs wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Bewilligungsabschnitte entfalten (vgl BSG Urteile vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R und vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R). Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt nicht erkennen. Da die Klägerin aber bereits mit dem Fortzahlungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.05.2010 den Mehrbedarf beantragt und der Beklagte nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.03.2010 die Entscheidung über die Bewilligung des Mehrbedarfs nach Durchführung weiterer Ermittlungen in Aussicht gestellt hat, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, davon auszugehen, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 20.09.2010 die angekündigte Entscheidung über den geltend gemachten Mehrbedarf erlassen und keine abschließende Entscheidung für die Zukunft getroffen hat. Somit wird der Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.

29
Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger iSd § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (vgl. BSG Urteile vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R und vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R). Voraussetzung für den Mehrbedarf ist somit ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG Urteile vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R; vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R und vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R). Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt bei der Klägerin kein ernährungsbedingter Mehrbedarf vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Den Ausführungen des Sachverständigen kann – wie das Sozialgericht zu Recht annimmt – entnommen werden, dass im Wesentlichen eine sogenannte Auslassdiät erforderlich ist, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Insbesondere soll die Klägerin Fertigprodukte meiden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. muss auf diese Produkte verzichtet werden.

30
Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht. Ein solcher kommt erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehen. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus ist verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich. Der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass auch aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe kein Mehrbedarfsanspruch hergeleitet werden kann. Soweit dort ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz bejaht wird, liegt ein solcher Zustand bei der Klägerin, die eine normale Nierenfunktion hat, nicht vor.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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