Eilantrag gegen Westfleisch-Schließung abgelehnt

VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20

Eilantrag gegen Westfleisch-Schließung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 9. Mai 2020 den Eilantrag der Firma Westfleisch abgelehnt, die durch den Kreis Coesfeld am 8. Mai 2020 angeordnete befristete Schlie­ßung ihres Betriebs am Standort Coesfeld auszusetzen.

Nachdem bei den im Betrieb der Antragstellerin Beschäftigten am Standort in Coesfeld bis zum 8. Mai 2020 171 Testungen auf eine Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus positiv ausgefallen waren, hatte das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2020 die Schließung des Betriebs (Schlachtung und Zerlegung der Tiere) vom 9. bis 18. Mai 2020 angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab und führte zur Begründung im Wesentli­chen aus: Die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Ordnungsverfügung sei nach Aktenlage al­ler Voraussicht nach rechtmäßig. Nach den vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mitge­teilten Ergebnissen weiterer Testungen auf das Corona-Virus im Betrieb der Antragstellerin am Standort in Coesfeld (Fleischcenter Coesfeld) seien dort zwischenzeitlich 952 Testungen durchgeführt worden, wobei von 461 vorliegenden Ergebnissen 205 Testergebnisse posi­tiv seien. Auf dieser Grundlage sei zudem davon auszugehen, dass neben den festgestellten Kranken auch noch eine unbestimmte Anzahl von Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern vorliege. Das Amt für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Münster habe anlässlich ei­ner Überprüfung am 8. Mai 2020 unter anderem festgestellt, dass es sowohl im Bereich des Zerlegebandes als auch in den Umkleiden Probleme gebe, den Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Der zur Verfügung gestellte Mund-Nasen-Schutz werde am Zerlegeband nicht korrekt getragen. Die Vertreter der Firma seien nicht in der Lage gewesen, Infektionsschwerpunkte zu benennen. Nach diesen Feststellungen seien die or­ganisatorischen Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung von Infektionen im Betrieb der Antragstel­lerin unzureichend, böten jedenfalls keinen hinreichend verlässlichen Schutz, Neuinfektionen zu verhindern, Infektionsketten zu unterbrechen und nachzuverfolgen. Die hiergegen erhobenen Ein­wände der Antragstellerin stellten die Richtigkeit der infolge der Untersuchungen festgestellten In­fektionszahlen der Mitarbeiter ihres Betriebes nicht in Frage. Die Ordnungsverfügung lasse auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Corona-Pandemie begründe eine ernst zunehmende Gefah­rensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutz­pflicht des Staates weiterhin gebiete. Es entspreche effektiver Gefahrenabwehr, infektionsschutz­rechtliche Maßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver­dächtigen oder Ausscheidern zu erlassen, sondern auch gegenüber der Antragstellerin, deren Betrieb aufgrund ersichtlich unzureichender Vorsichtsmaßnahmen mit einer zwischenzeitlichen so genann­ten Durchseuchungsrate von etwa 20 % (Stand 8. Mai 2020) bzw. etwa 45 % (Stand 9. Mai 2020) der getesteten Personen zu einer erheblichen epidemiologischen Gefahrenquelle nicht nur für die ei­gene Belegschaft geworden sei. Demgegenüber griffen die von der Antragstellerin in den Fokus ih­rer Ausführungen gestellten wirtschaftlichen Erwägungen nicht durch. Die der Antragstellerin dro­henden Nachteile seien rein finanzieller Natur und vermochten sich gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter und ihrer möglichen Kontaktpersonen nicht durchzusetzen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Ober­verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 10.Mai 2020

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.