AG Vaihingen, Urteil vom 29. Juni 2021 – 1 C 129/21
Desinfektionskosten als erforderliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 81,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
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Die Klägerin macht restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall vom 26.8.2020 gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des VW Crafter, HN-…, den der Fahrer auf einer Baustelle in Sachsenheim abgestellt hatte. Die Beklagte ist die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKWs RT-…, dessen Fahrer aus Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren gegen die seitliche Ladeklappe gestoßen ist. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
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Im Auftrag der Klägerin fertigte die TÜV Süd Auto plus GmbH durch den Sachverständigen J. am 23.11.2020 eine Reparaturkostenkalkulation, die die Reparaturkosten auf netto 1.439,70 € schätzte, darin enthalten die Position 1000 Schutzmaßnahmen Covid 19 – 4 AW, das ergibt 66 € sowie Schutzmaterial (Handschuhe und Schutzmaske) 15 € – in der Summe 81 €.
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Die Werkstatt …, führte die Reparatur am 15.1.2021 nach dem Gutachten vom 23.11.2020 durch und stellte durch Rechnung vom 19.1.2021 insgesamt 1.456 € in Rechnung (netto), darunter auch die beiden oben genannten Positionen für Covid19-Schutzmaßnahmen.
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Die Beklagte erstattete die Reparaturkosten mit Ausnahme der streitgegenständlichen 81 € für Desinfektions-und Hygienemaßnahmen. Sie vertrat den Standpunkt, diese Maßnahmen seien Gemeinkosten und könnten nicht als zusätzlicher schadensbedingter Aufwand anerkannt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält die zusätzlichen Kosten für Hygienemaßnahmen nicht für erstattungsfähig. Sie bestreitet, dass die Reparaturrechnung bereits bezahlt worden sei, eine Indizwirkung hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes bestehe deshalb nicht. Sie bestreitet auch, dass die Klägerin den Reparaturauftrag auf der Grundlage des genannten Privatgutachtens erteilt habe. Die Desinfektionskosten i.H.v. 81 € seien Gemeinkosten und könnten deshalb nicht zusätzlich berechnet werden. Sie erfolgten im Eigeninteresse der Werkstatt zum Schutz ihrer Mitarbeiter, es handle sich um eine Arbeitsschutzmaßnahme. Die Notwendigkeit der Fahrzeugdesinfektion beruhe nicht auf dem Unfallgeschehen, sondern auf der Pandemie, die Kosten seien deshalb nicht unfallbedingt. Im Übrigen seien die angesetzten 81 € vollkommen überzogen, 5 l Desinfektionsmittel kosteten ca. 5 €, selbst die unmittelbar dem Infektionsrisiko ausgesetzten Ärzte könnten nur 6,41 € für die zusätzlichen Hygienemaßnahmen berechnen. Weiter meint die Beklagte, eine Verurteilung könne wegen des zwingend gebotenen Vorteilsausgleichs nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt erfolgen.
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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
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Dem Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München konnte nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin ihr – einmaliges – Wahlrecht gemäß § 35 ZPO bereits durch Angabe des Amtsgerichts Vaihingen als Prozessgericht im Mahnverfahren ausgeübt hat. Eine weitere Verweisung ist nicht möglich, das Amtsgericht Vaihingen ist gemäß § 20 StVG örtlich zuständig ist, der Unfall hat sich im hiesigen Gerichtsbezirk ereignet.
III.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung des restlichen Schadensbetrages i.H.v. 81 € verlangen.
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1. Die gem. § 249 S. 2 BGB vom Schädiger bzw. seiner Versicherung für die Reparatur zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85). Diese nach § 249 S. 2 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S. von § 249 S. 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 II S. 2 iV mit § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt.
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Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, BGHZ 63, 182-189, Rn. 9 – 12).
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An diesen vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Das Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (vgl. nur BGH NJOZ 2014, 979, 981). Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst wenn eine günstigere Reparaturweise vom Schädiger aufgezeigt wird (vgl. LG Saarbrücken NZV 2015, 545, 546). Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch Fehler der Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten, da die Reparatur nach der Wertung des § 249 BGB Sache des Schädigers ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 – 4 U 112/11 – 34).
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Konkret angefallene Reparaturkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen; ihn trifft das Prognose- und Werkstattrisiko (BGH aaO).
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2. Auch Desinfektionskosten sind deshalb erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu ersetzen.
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Wäre das klägerische Fahrzeug nicht während der Pandemie beschädigt worden und zu reparieren gewesen, so wären die Kosten nicht angefallen. Die zusätzlichen Kosten sind darauf zurückzuführen, dass sich der Unfall gerade in der Zeit des erhöhten Infektionsrisikos ereignete, in der in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens kostensteigernde Hygienemaßnahmen ergriffen wurden, um Viren abzutöten bzw. das Infektionsrisiko zu senken. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben einen Einfluss auf das Entstehen dieser zusätzlichen Kosten. Angesichts drohender Schließungen durch die Ordnungsämter bleibt auch Werkstätten nichts anderes übrig, als sich die Erkenntnisse über Möglichkeiten der Minimierung des Infektionsrisikos zu eigen zu machen und in den Betrieben umzusetzen. Dass die dadurch entstehenden Mehrkosten wie sämtliche Beschaffungskosten – ganz gleich ob es sich um Raumkosten, Material- oder Personalkosten handelt, auf die Kunden durch Preiserhöhungen umgelegt werden, entspricht den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Es kann dahinstehen, ob es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder um Aufwendungen zum Schutz der Kunden handelt, der komplette Aufwand muss von der Reparaturwerkstatt mitkalkuliert werden (aA: AG Pforzheim, Urteil vom 2.12.2020 – 4 C 231/20). Es spielt im Ergebnis auch keine Rolle, ob diese Mehrkosten z.B. durch eine Erhöhung der Lohnkosten oder durch eine gesonderte Position „Desinfektionsmaßnahme Covid19“ berechnet werden. Die gesonderte Ausweisung schafft mehr Transparenz und dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die zusätzlichen Hygienemaßnahmen eines Tages nicht mehr notwendig sein werden.
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3. Zwar wird auch vertreten, dass Desinfektionskosten nicht zum Unfall kausalen Schaden gehören (Landgericht Stuttgart 19 O145/20 – juris), der Unfall habe sich rein zufällig im Zeitraum der Corona-Pandemie ereignet, so ein Fall trete statistisch nur einmal in einem Zeitraum von 100 -1000 Jahren ein, es handle sich um höhere Gewalt, die das jeweilige Lebensrisiko des einzelnen betreffe, billigerweise könnten dem Schädiger solche gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufe nicht zugerechnet werden (AG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2020 – 43 C 4029/20 –, Rn. 16 – 25, juris).
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Diese Einordnung ist mit dem Grundsatz des BGH (aaO) nicht vereinbar. Der Geschädigte hat auf die Entstehung der zusätzlichen Desinfektionskosten keinen Einfluss, sie entstehen nur deshalb, weil er sein Fahrzeug zum Zwecke der Reparatur in eine Werkstatt geben muss. Auch die pandemiebedingten Zusatzkosten gehören deshalb zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat diese Kostenposition in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung übernommen. Der Geschädigte hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Kosten zu vermeiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben und in Rechnung stellen.
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4. Der weitere Einwand der Beklagten, die Kosten seien maßlos übersetzt, weil Desinfektionsmittel nicht mehr als ca. 1 € pro Liter kosteten, berücksichtigt nicht, dass die Werkstatt vor allem den Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter in Rechnung stellt (4 AW = 66 €), sie ist kein Großhändler für Desinfektionsmittel. Die Position 245 GOÄ ist anders kalkuliert, eine Oberflächendesinfektion des Fahrzeuginnenraumes ist im medizinischen Bereich nicht vorgesehen. Dort sind Hygienemaßnahmen sowieso erforderlich und es geht nur um den erhöhten Aufwand, der mit 6,41 € im Einzelfall (zusätzlich) vergütet wird.
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5. Die Verurteilung der Beklagten war nicht nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin auszusprechen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, dass die Reparaturwerkstatt vollkommen unnötige oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt hätte. Die Wirksamkeit der unterschiedlichen Hygienemaßnahmen ist auch nach eineinhalb Jahren Pandemie selbst unter Wissenschaftlern nach wie vor nicht ganz unumstritten. Betriebe ohne Hygienekonzept riskierten 2020 erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis zur Schließung, unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Werkstatt unnötige, überteuerte oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt habe.
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6. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291, 288 BGB.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall anfallende Desinfektionskosten dem Grunde (und gegebenenfalls der Höhe) nach erstattungsfähig sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert demzufolge eine Entscheidung des Berufungsgerichts.