Amtsgericht Bonn, Urteil vom 18.04.2000, 6 C 727/99
Der Vermieter kann zur Duldung einer in der Wohnung gehaltenen Katze verpflichtet sein.
Die klagenden Vermieterin begehrte, daß die beklagten Mieter die von ihr gehaltene Katze aus der Wohnung entferne.
Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin unterliege bei der Entscheidung, ob die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, pflichtgemäßem gebundenem Ermessen und ist in ihren Entscheidungen nicht völlig frei. Da ihr achtbare Gründe, die gegen die Haltung einer Katze in der Wohnung der Beklagten sprechen, nicht zur Seite stünden, hätte die Klägerin die Erlaubnis zur Haltung der Katze, wenn die Beklagten darum gebeten hätten, erteilen müssen. Die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung belege insofern lediglich, daß sie an einer „hochgradigen Hausstaubmilbenallergie“ leide. Es sei nicht ersichtlich, wieso die von den Beklagten gehaltene Katze dabei irgendwie von Belang sein könnte, zumal die Klägerin nicht im Hause der vermieteten Wohnung sondern in einer ganz anderen Gemeinde lebe.
sk