Dauernde Aufbewahrung von Kfz-Schein im Handschuhfach keine Gefahrerhöhung

LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23.06.2010 – 5 U 153/09

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar (Rn.32)(Rn.33).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
1

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Kraftfahrt-Versicherung wegen Entwendung eines LKWs.

2

Der Kläger hatte bei der Beklagten seit dem 06.02.2006 einen LKW “Pick-Up”, Hersteller CMCTR/USA, Ex-Army K 30, olivgrün, teilkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB, Stand 01.05.2006, zugrunde. Halterin und Eigentümerin war die Fa. G…, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Fahrzeugwert betrug 9.500,00 EUR.

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Der Kläger bot das Fahrzeug seit dem 10.06.2008 im Internet zum Verkauf an. Am Mittwoch, den 25.06.2008 in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.30 Uhr wurde das Fahrzeug vom Grundstück des Klägers entwendet. Der Kläger hatte es dort, wie üblich, im Freien abgestellt. Der Fahrzeugschein befand sich – wie immer bei allen Fahrzeugen der GmbH – in einer Mappe im Handschuhfach.

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Am Sonntag zuvor hatte der Kläger Manipulationen am Zünd- und Türschloss bemerkt. Der Kläger hat behauptet, sowohl das Tür- als auch das Zündschloss seien trotz der Manipulationen noch voll funktionsfähig gewesen. Beim Türschloss sei lediglich die äußere Rosette abgefallen. Diese habe er wieder aufstecken können. Das Zündschloss sei zwar lose in der Halterung gewesen, habe aber technisch einwandfrei funktioniert. Er habe das Fahrzeug starten können und die Lenkradsperre sei ordnungsgemäß eingerastet. Die Manipulationen könnten bis zu 6 Wochen zuvor erfolgt sein, weil er den Pick Up längere Zeit nicht gefahren habe. An jenem Sonntag sei er dann gemeinsam mit seiner Frau zum U… in S… gefahren und gegen 18.00 Uhr zurückgekehrt. Er habe das Fahrzeug rückwärts auf dem Grundstück geparkt und sei dicht an den dort befindlichen Erdwall gefahren. Die Fahrertür habe er ordnungsgemäß durch Herunterdrücken des Türknaufes verriegelt, das Lenkradschloss einrasten lassen. Sodann sei er durch die Beifahrertür ausgestiegen, die er anschließend abgeschlossen habe. Alle Fenster seien heraufgedreht und geschlossen gewesen. Im Übrigen sei das Fahrzeug nur durch Überbrücken zu starten gewesen, da eine der beiden Batterien defekt gewesen sei.

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Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 15.10.2008 ab.

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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 zu zahlen, sowie ihn von den außergerichtlichen Kosten seiner Bevollmächtigten in Höhe von 775,64 EUR freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, die Fahrertür sei nicht abgeschlossen und das Lenkradschloss nicht eingerastet gewesen, weil beide Schlösser aufgrund der Manipulationen defekt gewesen seien. Sie hat gemeint, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht, da er nach Entdecken der Manipulationen nicht sofort weitere Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Ferner stelle das dauernde Belassen des Fahrzeugscheines im Handschuhfach eine subjektive Gefahrerhöhung dar, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Außerdem habe der Kläger bei der Anmeldung des Schadens falsche Angaben hinsichtlich seiner Verkaufsabsichten gemacht. Sie sei daher auch wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei.

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Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers stattgegeben. Der Kläger habe den Diebstahl des LKWs nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Dies ergebe sich weder aus dem Belassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug noch aus der nicht erfolgten Reparatur der Schlösser. Es liege auch keine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs.1, 29 VVG a.F. vor. Die Beklagte sei schließlich auch nicht wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung nach § 7 a AKB leistungsfrei geworden, denn es sei nicht erwiesen, dass die Fahrertür nicht verschlossen und das Lenkradschloss nicht eingerastet gewesen sei. Etwaige widersprüchliche Angaben des Klägers zu seinen Verkaufsabsichten seien jedenfalls nicht geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.

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Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Sie rügt, das Landgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Es habe nicht hinreichend beachtet, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Sammlerstück handle. Derartige Fahrzeuge würden nicht gelegentlich entwendet, sondern gezielt gestohlen. Es habe daher nach den entdeckten Manipulationen an den Schlössern für den Kläger auf der Hand gelegen, dass der Täter es nicht bei einem Diebstahlsversuch belassen werde. Unter diesen Umständen sei es grob fahrlässig, dass er das Fahrzeug nicht umgehend gegen Wegnahme geschützt und das Zündschloss repariert habe. Hierin liege im Übrigen eine subjektive Gefahrerhöhung, die auch vorliegen könne, wenn der Versicherungsnehmer untätig geblieben sei. Weiter stelle das Belassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug eine Gefahrerhöhung dar. Der Schein erleichtere insbesondere die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland. Schließlich habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger widersprüchliche Angaben zu seinen Verkaufsabsichten gemacht habe.

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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 06.11.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Akte 721 UJs 53594/08 der Staatsanwaltschaft Oldenburg hat informationshalber vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.500,00 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag.

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Da der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2008 geschlossen worden und der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist, sind gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG die Vorschriften des VVG a.F. anzuwenden.

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1. Der für den Eintritt des Versicherungsfalles vom Kläger darzulegende und zu beweisende Minimalsachverhalt, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (BGH VersR 2002, 431), ist unstreitig.

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2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger den Versicherungsfall im Sinne von § 61 VVG a.F. grob fahrlässig herbeigeführt hat.
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Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens offenkundig so groß gewesen sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 61 VVG Rn. 11). Auch in subjektiver Hinsicht ist ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich (BGH VersR 85, 440). Die Beklagte hat sämtliche Umstände, die zur Annahme grober Fahrlässigkeit führen könnten, darzulegen und zu beweisen (Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 61 VVG Rn. 21). Sie trifft auch die Beweislast für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit, das heißt es müsste ein auch in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden können (BGH VersR 2003, 1561, bei Juris Rn.16). Derartige Umstände hat die Beklagte nicht bewiesen.

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a. Soweit die Beklagte behauptet, nach den Manipulationen am Tür- und Zündschloss sei das Zündschloss nicht mehr funktionsfähig gewesen und der Kläger habe das Fahrzeug unverschlossen abgestellt, hat sie dies nicht beweisen können.
26

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht detailliert an Hand einer Zeichnung beschrieben, dass an dem Türschloss der Fahrerseite die Rosette um das Türschloss abgefallen war, sich das Schloss aber noch ordnungsgemäß betätigen ließ. Ferner hat er angegeben, das Zündschloss sei locker gewesen, habe aber noch funktioniert. Die Lenkradsperre sei auch noch eingerastet. Er hätte dies sicher einmal reparieren lassen, im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit des Zündschlosses habe aber keine Eile bestanden.
27

Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptungen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel, denn es fehlt insoweit an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Mehr als die pauschale Behauptung, Türschloss und Zündschloss seien defekt gewesen und der Kläger habe das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß sichern können, trägt die Beklagte nicht vor. Ohne das Fahrzeug lassen sich aber über die Angaben des Klägers hinaus keine weiteren Feststellungen treffen.

28

b. Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein – von außen nicht sichtbar – im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist (BGH VersR 1996, 621; 1995, 909 Rn. 13; Knappmann in Prölss/Martin, § 12 AKB Rn. 116 m.w.N.). Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht ersichtlich.

29

c. Soweit die Beklagte meint, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liege darin, dass der Kläger nach Feststellen der Manipulationen am Zündschloss weitere Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, wie z.B. das Abstellen des Fahrzeugs in einer Garage oder das Anbringen einer Kralle am Lenkrad, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insbesondere kann ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Klägers hier nicht festgestellt werden.

30

Wie oben ausgeführt, kann bei der Beurteilung lediglich von den Angaben des Klägers ausgegangen werden. Dementsprechend steht nur fest, dass der Kläger einen Manipulationsversuch am Fahrzeug bemerkt hat und davon ausgegangen ist, dass die Täter bereits in das Fahrzeug eingedrungen waren und – vergeblich – versucht hatten, dieses zu entwenden. Ein subjektiv vorwerfbares Verhalten läge hier nur vor, wenn der Kläger persönlich mit einem weiteren Diebstahlsversuch gerechnet hat oder auf jeden Fall hätte rechnen müssen. Hieran fehlt es. Aus einer einmaligen, erfolglosen Manipulation kann nicht geschlossen werden, dass noch weitere Diebstahlsversuche derselben Täter zu erwarten sind. Dies gilt auch dann, wenn man die Behauptung der Beklagten zu Grunde legt, derartige Fahrzeuge würden gezielt gestohlen. Selbst wenn dies der Fall wäre, steht damit noch nicht fest, dass dem Kläger dies bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Insoweit war der Kläger hier auch nicht verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, denn es bestand vor und nach den Manipulationen ein gleich guter/ gleich schlechter Schutz gegen Diebstahl. Eine objektive Herabsetzung des Sicherheitsstandards hat die Beklagte nicht beweisen können. Konkrete weitere Anhaltspunkte für einen erneuten Entwendungsversuch hatte der Kläger nicht. Insoweit liegt der Fall anders als beispielsweise bei zuvor entwendeten Fahrzeugschlüsseln. Die Entwendung eines Schlüssels ist generell als Vorstufe zum Fahrzeugdiebstahl anzusehen, da sie für sich genommen völlig sinnlos ist. Im vorliegenden Fall war der Entwendungsversuch hingegen augenscheinlich an den bisherigen – und insoweit ausreichenden – Sicherungsmaßnahmen gescheitert.

31

3. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, gemäß §§ 23 Abs.1, 25 Abs.1 VVG a.F. wegen einer nachträglich eingetretenen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden zu sein.

32

Eine Gefahrerhöhung wäre gegeben bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 23 Rn. 4 m.w.N.). Die Gefahrerhöhung muss weiter gemäß § 29 S. 1 VVG a.F. erheblich sein. Eine derartige Gefahrerhöhung liegt weder im dauerhaften Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach, noch in den nicht erfolgten weiteren Sicherungsmaßnamen. Auch die Kombination beider Umstände führt nicht zur Annahme einer erheblichen Gefahrerhöhung.

33

a. Soweit der Kläger den Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen hat, handelt es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich gesteigert hat.

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aa. Dies liegt hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalles auf der Hand.
35

Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, wird in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spielt dabei keine Rolle. Etwas anderes könnte allenfalls für einen offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, der potentielle Täter, die lediglich eine “Spritztour” zum Spaß beabsichtigen, zum Diebstahl verleiten könnte. Dafür, dass der Fahrzeugschein von außen sichtbar war, bestehen allerdings ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie dafür, dass dem Täter bekannt war, dass sich der Fahrzeugschein im Handschuhfach befand. Täter, die es gezielt auf Wertgegenstände und Bargeld abgesehen haben, werden wiederum allein aufgrund des unvorhergesehenen Fundes eines Fahrzeugscheins keinen anderen Entschluss fassen, denn diesen Tätern geht es in der Regel um schnelles Geld (meist Drogenabhängige oder Jugendliche), und sie haben auch nicht die Möglichkeit der Verwertung des Fahrzeugs.

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bb. Auch unter dem Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor (OLG Bamberg VersR 1996, 969; OLG Koblenz VersR 2003, 589; LG Dortmund 2 O 245/09 vom 11.03.2010 – juris; Schmid VersR 2008, 471). Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Celle (VersR 2008, 204), wonach bei dauernder Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug infolge der Erleichterung der Grenzüberschreitung und des Vorteils, nur noch den Kfz-Brief fälschen zu müssen, von einem Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze des § 29 VVG a.F. auszugehen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

37

Der Kfz-Schein (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I) beglaubigt öffentlich, dass das darin bezeichnete Fahrzeug unter Zuteilung des angegebenen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (BGHSt 20, 188). Wenngleich dem Kfz-Schein deswegen eine gewisse Bedeutung als Legitimationspapier bei Polizeikontrollen zukommt, wird diese Bedeutung doch dadurch relativiert, dass er weder zu öffentlichem Glauben die Identität des Fahrzeugs mit demjenigen beweist, für das der Kfz-Schein ausgestellt worden ist (BGHSt 20, 188; zur abweichenden Rechtslage bei nach Inkrafttreten von § 6 Abs. 8 FZV am 1.3.2007 erteilten Zulassungsbescheinigungen vgl. BGHSt 53, 34) noch, dass die Eintragungen zur Person des Zulassungsinhabers zutreffen (BGHSt 22, 201).

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Deshalb werden beim Verbringen von Kraftfahrzeugen in Staaten außerhalb der Europäischen Union an der sogenannten Schengenaußengrenze nicht nur die Personal- und Fahrzeugpapiere, sondern vor allem die Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) kontrolliert. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fahrer und Fahrzeugdaten nahezu lückenlos erfasst werden. Vor diesem Hintergrund erleichtert der vorgefundene Fahrzeugschein die Verwertung nur sehr bedingt. Zwar ist ein Grenzübertritt möglich, dies aber auch nur, wenn das Fahrzeug noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist. Täter die beabsichtigen, ein Fahrzeug nach dem Diebstahl außerhalb des Schengenraumes zu verwerten, und entsprechend den obigen Ausführungen nicht wissen können, dass sie den Fahrzeugschein finden werden, müssen demnach angesichts des schmalen zur Verfügung stehenden Zeitfensters ohnehin vor der Entwendung gefälschte Papiere anfertigen, da sie sonst das gestohlene Fahrzeug nicht schnell genug, d.h. bevor es zur Fahndung ausgeschrieben wird, wegschaffen können.
39

Nach Ausschreibung zur Fahndung ist es unerheblich, ob das Fahrzeug mit Originalpapieren oder mit Fälschungen überführt wird, denn die Identifikation erfolgt mittels der Fahrzeugidentifikationsnummer, die mit den Daten aus der Fahndung abgeglichen wird. Ein gefahrloses Überschreiten der Schengenaußengrenze nach Entdeckung des Diebstahls ist demnach nur möglich, wenn zuvor die FIN am Fahrzeug (Karosserie und Motorblock) und in den Papieren verändert wird.

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Für den Verbleib des Fahrzeuges innerhalb des Schengenraumes ist ebenfalls keine erhebliche Gefahrerhöhung zu erkennen.
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So ist angesichts des fehlenden Kfz-Briefes (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) die Veräußerung nicht nennenswert dadurch erleichtert, dass der Täter einen Kfz-Schein vorweisen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein redlicher Kaufinteressent mit der Ausrede zufrieden gibt, der Fahrzeugbrief sei verloren gegangen, erscheint äußerst gering. Vielmehr wird sich ihm der Verdacht aufdrängen, dass der Verkäufer nicht verfügungsberechtigt ist, weil er als Dieb oder Hehler in den Besitz des Fahrzeugs gelangt ist oder ein geleastes bzw. sicherungsübereignetes Fahrzeugs unterschlagen hat. Für einen ohnehin eingeweihten Hehler ist es wiederum unerheblich, ob der Fahrzeugschein vorhanden ist (so auch Schmid, VersR 2008, 471).

42

Ebenso unerheblich ist die Frage des Vorhandenseins eines Kfz-Scheins, soweit das Fahrzeug durch Zerlegung verwertet wird.

43

Schließlich ist es auch im Schengenraum nach Ausschreibung zur Fahndung ohne Belang, ob der Täter den Kfz-Schein vorweisen kann, weil auch hier die Identifikation des Fahrzeugs durch Abgleich der FIN erfolgt. Einer Entdeckung kann der Täter mithin nur entgehen, wenn die FIN am Fahrzeug verändert und entsprechend falsch in den neuen Papieren angegeben worden ist.

44

b. Auch in den vom Kläger, nach Entdeckung der Manipulationen an den Schlössern unterlassenen Sicherungsmaßnahmen kann eine subjektive, d.h. durch den Kläger herbeigeführte, Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. nicht gesehen werden. Die Manipulationen an den Schlössern sind von Dritten vorgenommen worden. Es handelt sich also nicht um vom Kläger vorgenommene Veränderungen, sondern – wenn man sie überhaupt als Gefahrerhöhung qualifizieren wollte – um eine objektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 VVG a.F.. Ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, nimmt keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. vor, so dass eine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 VVG a.F. ausscheidet (BGH VersR 1987, 653; 1981, 245). Leistungsfreiheit des Versicherers käme danach nur zum einen bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind aus den oben zu II.1.c genannten Gründen nicht gegeben. Zum anderen könnte Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 VVG a.F. wegen unterlassener Anzeige einer objektiven Gefahrerhöhung bestehen, dies aber nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Hieran fehlt es, weil der Kläger die Manipulationen nach seinem unwiderlegten Vorbringen erst drei Tage vor dem Diebstahl entdeckt hatte.

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c. Da der Kläger durch das Unterlassen von “Sicherungsmaßnahmen” nach der Entdeckung der Manipulationen an den Schlössern keine subjektive Gefahrerhöhung bewirkt hat, kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die kumulative Bewertung dieses Unterlassens und der für sich unerheblichen subjektiven Gefahrerhöhung durch das Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug nicht dazu führen, diese Gefahrerhöhung als erheblich zu beurteilen.

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4. Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 7a AKB leistungsfrei. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nach wie vor nicht entnehmen, inwieweit durch behauptete widersprüchliche Angaben des Klägers zur Frage der Verkaufsabsicht gegenüber der Polizei einerseits und gegenüber ihrem Mitarbeiter Hein andererseits ihre (welche?) Interessen ernsthaft gefährdet worden sein könnten.

47

5. Die Zinsen und die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs.1, 286 Abs.2, 288 Abs.1 BGB) verlangen.

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4. Die Revision wird nicht zugelassen. Allein die Tatsache, dass das OLG Celle (VersR 2008, 204) eine abweichende Meinung zur Frage der Gefahrerhöhung bei dauerndem Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug vertreten hat, gebietet nicht die Zulassung nach § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

49

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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