LG Osnabrück, Urteil vom 09. Juli 2021 – 2 S 35/21
1. Die coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios führt jedenfalls dann dazu, dass die von dem Studio geschuldete Leistung für den Schließungszeitraum unmöglich wird, wenn das Mitglied den Vertrag ordentlich gekündigt hat.
2. Die coronabedingte Schließung begründet im Verhältnis zwischen Studio und Mitglied keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 18.12.2020 – AZ: 3 C 337/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Fitness-Studio Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er während der Corona-bedingten Schließungszeit des Fitness-Studios von März bis Juni 2020 an die Beklagte entrichtet hat.
2
Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Datum vom 30.11.2015 einen Mitgliedsvertrag über einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend am 09.12.2015 zu einem monatlichen Gesamtpreis von € 29,90. Am 13.05.2019 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend am 08.12.2019. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das vom Kläger besuchte Fitness-Studio ab dem 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Ein Training konnte in dieser Zeit nicht stattfinden. Die vom Kläger geschuldeten Monatsbeiträge wurden weiterhin von der Beklagten eingezogen. Mit Schreiben vom 07.05.2020 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die Kündigung wurde von der Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben vom 15.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 29.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an (vgl. Anlage K 6, Bl. 12 Bd. I d.A.). Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm die Rückzahlung der eingezogenen Monatsbeiträge für den Zeitraum der Schließung in Höhe von insgesamt € 86,75 schuldet.
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Mit Urteil vom 18.12.2020 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von € 86,75 zzgl. Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € zzgl. Zinsen verurteilt.
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Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zusteht, da der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass bedingt durch die behördliche Anordnung zur Schließung des Fitness-Studios die Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien entfallen wäre und der Vertrag dahingehend angepasst werden müsste, dass der Vertrag entsprechend um die Schließungszeit zu verlängern wäre.
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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Sie ist der Auffassung, dass die von ihr geschuldete Leistung bereits nicht unmöglich geworden wäre, da die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – jederzeit nachgeholt werden könnte und dies dem Mitglied auch zuzumuten wäre. Jedenfalls wäre der Vertrag aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängert.
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Die Beklage beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 18.12.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt insbesondere aus, dass ihm schon aus gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung der Trainingszeit nicht zuzumuten wäre.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat der Klage des Klägers auf Rückzahlung der von ihm für den Schließungszeitraum entrichteten Monatsbeiträge zu Recht stattgegeben.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt € 86,75 gem. §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB.
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Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio der Beklagten in Meppen.
17
In der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 war das Fitnessstudio der Beklagten aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen. In diesem Zeitraum konnte die Beklagte die von ihr geschuldete Leistung – nämlich das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zum Trainieren – nicht erfüllen. Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der behördlich angeordneten Schließung die von der Beklagten geschuldete Leistung für diesen Zeitraum unmöglich geworden ist, § 275 BGB, so dass ihr Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum entfällt und dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Gegenleistung gem. § 326 Abs. 4 BGB zusteht.
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Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass vorübergehende Leistungshindernisse ggf. auch nur Verzug begründen können. Das ist indes allenfalls dann der Fall, wenn ein Nachholen der Leistung tatsächlich möglich ist und auch das Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 286, Rn. 12). Vorliegend ist indes schon fraglich, ob bei einem zeitlich befristeten Vertrag wie dem vorliegenden – der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten – überhaupt die Nachholbarkeit der Leistung als möglich anzusehen ist. Für den zurückliegenden Zeitraum, in welchem das Fitnessstudio geschlossen war, kann die von der Beklagten geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht nachgeholt werden. Denn in jedem Monat hat die Beklagte ihre Leistung „neu“ zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum für die Nachholbarkeit der versäumten Trainingszeit besteht. Eine Nachholbarkeit wäre allenfalls insoweit denkbar, als der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit „angehängt“ wird. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob ein „Anhängen“ nach Ende der Vertragslaufzeit eine Nachholbarkeit begründet oder ob aufgrund der zeitlichen Begrenzung eine Nachholung des Gebrauchs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1988, 251), denn jedenfalls setzt die Annahme eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses – mit der Folge, dass lediglich Verzug und nicht Unmöglichkeit vorläge – weiter voraus, dass durch das Nachholen der Leistung auch das Interesse des Gläubigers befriedigt wird, das Nachholen also auch seinen Interessen dient. Das kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger hat seinen Mitgliedsvertrag zum Endes der Vertragslaufzeit gekündigt. Es würde damit dem Interesse des Klägers an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zuwiderlaufen, den Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit anzuhängen. Der Kläger hat durch seine Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über die vereinbarte Laufzeit hinaus kein Interesse mehr hat. Dieses Interesse ist zu berücksichtigen bei der Frage, ob die Nachholbarkeit der Leistung das Gläubigerinteresse befriedigt.
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2. Die Beklagte hat auch nicht gem. § 313 BGB einen Anspruch gegen den Kläger auf Anpassung des Vertrages in der Weise, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird. Die Kammer folgt insoweit nicht den von Seiten der Beklagten vorgelegten Entscheidungen (bspw. LG AG Leipzig, AZ: 102 C 6387/20; AG Landsberg am Lech, AZ: 2 C 531/20). Vorliegend liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, sondern eine Leistungsstörung, die vorrangig nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts zu lösen ist. Die Beklagte verlangt de facto auch keine Anpassung des Vertrages, wenn sie die Auffassung vertritt, der Kläger könne die aufgrund der Schließung nicht wahrgenommenen Trainingszeiten an das Ende der Vertragslaufzeit „anhängen“. Die Beklagte verlangt damit vielmehr eine Anpassung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bei Unmöglichkeit im Synallagma, weil die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge nach ihrer Auffassung zu einem wirtschaftlich unzumutbaren Ergebnis führt. Ein Rückgriff auf die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt aber nicht alleine deswegen in Betracht, weil die Anwendung des Leistungsstörungsrechts für die Beklagte ggf. zu einer wirtschaftlich nachteiligen Lösung führt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 854, Rn. 13, zit. n. juris). Vorliegend ist der Umstand, dass die Beklagte gem. §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB ihren Anspruch auf die Gegenleistung verliert, auch nur deswegen ggf. unzumutbar für die Beklagte, weil sämtliche Vertragsverhältnisse der Beklagten mit Mitgliedern von der behördlich angeordneten Schließung betroffen sind und der Beklagten – soweit alle Mitglieder von ihrem Rückzahlungsanspruch Gebrauch machen bzw. die Zahlung der Beiträge verweigern – erhebliche Einnahmen verlustig gehen. Bezogen allein auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger stellt die Regelung des §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB jedoch keinen – unzumutbaren – wirtschaftlichen Nachteil dar, sondern ist vielmehr Ausdruck des konditionellen Synallagmas, bei dem der Schuldner der wegen Unmöglichkeit nicht zu erbringenden Leistung die Vergütungsgefahr trägt (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 326, Rn. 2). Die Anpassung eines Vertragsverhältnisses kann indes allenfalls dann verlangt werden, wenn das Festhalten an dem konkreten Vertrag für eine Partei unzumutbar ist, nicht jedoch, wenn sich die Unzumutbarkeit erst daraus ergibt, dass eine Vielzahl von Verträgen betroffen sind und insoweit erst die Summe der Verträge die (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit begründen würde.
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Dass für den vorliegenden Fall die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung gelangen (sollen), folgt im Ergebnis auch daraus, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB eine Regelung geschaffen hat, welche die Folgen der behördlich angeordneten Schließung für das Unternehmen abmildern soll. Die Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB wurde ausdrücklich vor dem Hintergrund geschaffen, um den Veranstalter/Betreiber vor einem erheblichen (sofortigen) Liquiditätsabfluss zu schützen, der damit verbunden wäre, dass die Kunden/Mitglieder von dem ihnen gesetzlich zustehenden Rückzahlungsanspruch Gebrauch machen (vgl. Eibenstein, jurisPK-BGB, Art. 240 § 5 EGBGB, Rn. 4 – 7; BT-Drs. 19/18697, S. 5). Eine solche Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die jeweiligen Verträge über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage problemlos hätten angepasst werden können. Sie würde im Übrigen obsolet, soweit der Veranstalter/Betreiber das Mitglied auf eine Vertragsanpassung verweisen könnte, anstatt dem Mitglied – wie gesetzlich vorgesehen – einen Gutschein anzubieten.
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Gegen die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall spricht auch die Regelung in Art. 240 § 7 EGBGB für (gewerbliche) Miet- und Pachtverträge. Bei diesen Verträgen sollen Einschränkungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen Umstand im Sinne des § 313 BGB darstellen. Eine entsprechende Regelung für Verträge wie den vorliegenden hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen, so dass im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass Einschränkungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bei Verträgen wie dem vorliegenden keinen Umstand im Sinne des § 313 BGB darstellen.
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Ungeachtet dessen entspricht insbesondere dann, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft (ordentlich) gekündigt hat, eine Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht zwingend den Interessen des Mitglieds. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann bspw. darin begründet liegen, dass das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen sich nicht mehr in der Lage sieht, die angebotenen Trainingsleistungen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall würde eine Lösung, wie sie die Beklagte als sachgerecht ansieht, einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten befriedigen, nicht jedoch dem Interesse des Mitglieds dienen, denn dieses könnte die Trainingszeiten nicht nachholen. Es würde dann allein bei der Zahlungspflicht des Mitglieds bleiben, ohne, dass dieses eine Gegenleistung erhalten würde. Insoweit ist es dem Mitglied nicht ohne weiteres zumutbar, auf die Inanspruchnahme der Leistung bis zur Behebung des Hindernisses zu verzichten und durch Vertragsverlängerung die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
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3. Ob die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch des Klägers die sog. „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 EGBGB entgegenhalten kann, muss nicht entschieden werden, denn einen entsprechenden Gutschein hat die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt angeboten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Aktuell sind deutschlandweit alle Fitnessstudios mit der Situation konfrontiert, dass sie aufgrund von behördlich angeordneten Schließungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen haben, soweit sie gem. §§ 346, 326 Abs. 4, 275 BGB zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind, bzw. wegen § 275 Abs.1 BGB den Anspruch auf Mitgliedsbeiträge verlieren. Es bedarf insoweit einer einheitlichen Rechtsprechung, ob derartige Rückzahlungsansprüche der Mitglieder berechtigt sind bzw. ob die Betreiber die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz erfolgter Schließung verlangen können.