BGH zur Abwägung von Interesse der Öffentlichkeit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12 – Mascha S.

1. In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Veröffentlichung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden und weiterhin im Internet zugänglich sind.(Rn.21)

2. Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht.(Rn.20)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1

Die Klägerin, Mascha S., begehrt von der Beklagten, die Veröffentlichung zu unterlassen, sie sei die Tochter von Günther J.

2

Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von dem Fernsehmoderator Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J. als Kind angenommen. Bis in das Jahr 2008 wurde in mehreren Presseveröffentlichungen darüber unter Nennung des Vornamens und des Alters der Klägerin berichtet. Bei Eingabe des Suchbegriffes “Mascha S.” in die Suchmaschine “Google” wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt. Um zu verhindern, dass das Kindschaftsverhältnis zu Günther J. schon aufgrund des Familiennamens offenbar würde, bestimmten die Eheleute, dass die Klägerin den Familiennamen S. trägt. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift “Viel Spaß” aus Anlass der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen Beitrag über die Eltern der Klägerin mit der Überschrift “Ehekrise”. Darin wurden der Umgang der Eheleute miteinander bei öffentlichen Auftritten und die Auswirkung der starken beruflichen Beanspruchung von Günther J. auf die ehelichen Beziehungen thematisiert. Die familiären Aufgaben von Thea S.-J. werden unter anderem wie folgt beschrieben:

“Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder: Die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).”

3

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung, da sie durch Nennung ihres Vornamens, Alters sowie die Angabe des vollen Namens ihrer Eltern als Tochter von Günther J. erkennbar werde. Eine Abmahnung blieb erfolglos.

4

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen zu veröffentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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Das allgemeine Unterlassungsgebot im Urteil des Landgerichts begegne keinen Bedenken. Es mache hinreichend deutlich, dass die Beklagte nicht in einer Art und Weise über die Klägerin berichten dürfe, die – insbesondere durch Nennung ihres Namens – für Dritte das Kindschaftsverhältnis zu Günther J. erkennbar mache. Davon nicht erfasst würden Berichterstattungen, in denen schlicht davon die Rede sei, dass und gegebenenfalls wie viele Kinder Günther J. habe.

7

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige das Unterlassungsgebot, weil die Klägerin keinen Anlass zu einem Bericht über sich gegeben habe und ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über sie nicht dadurch begründet werde, dass sie das Kind eines bekannten Fernsehmoderators sei. Selbst wenn die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre zuzuordnen sei, bedürfe es einer Abwägung zwischen dem Interesse der von der Berichterstattung betroffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu werden, und dem allgemeinen Informationsinteresse. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase der Entwicklung nicht durch das Interesse der Öffentlichkeit gestört zu werden, so dass sie sich in ihrer Umwelt nicht so unbefangen verhalten könne, wie dies für andere Kinder ihres Alters möglich sei. Aufgrund der Entscheidung der Eltern der Klägerin, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, sondern sie aufwachsen zu lassen wie ein Kind, dessen Eltern nicht über große Bekanntheit verfügen, erfahre das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zudem eine Verstärkung. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es hinter den Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktrete. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die eine individualisierte Feststellung der Vater-Tochter-Stellung ermögliche.

II.

8

Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Unterlassung der beanstandeten Veröffentlichung.

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1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die angegriffene Veröffentlichung beeinträchtigt gesehen.

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a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. – Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl. etwa BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus; 27, 344, 350 f. – Scheidungsakten; 32, 373, 379 – Arztkartei; 34, 238, 245 f. – heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 – Sexualkundeunterricht; 49, 286, 298 – Transsexuelle), die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 – Lebach), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. – Soraya; 54, 148, 153 f. – Eppler). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; 54, 148, 153 f. – Eppler).

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b) Im Streitfall ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es geht über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinaus und gibt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 146 – Mikrozensus; 84, 192, 194; Senatsurteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28 und vom 23. November 1990 – VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. aaO; Durner in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 57. Erg.Lieferung, Art. 10 Rn. 54). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken sind in der Wechselwirkung mit den Rechten anderer und den Bedürfnissen der sozialen Gemeinschaft zu finden. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über “seine” Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.

12

Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 ff., juris Rn. 150; 78, 77, 85).

13

Als Norm des objektiven Rechts erstreckt sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aber auch in das Privatrecht. Es schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis einer Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; BVerfG, VersR 2006, 1669, Rn. 27; WM 2013, 1772 Rn. 17 ff.; Senatsurteile vom 12. Juli 1994 – VI ZR 1/94, VersR 1994, 1116, 1117 und vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, aaO; BAG NJW 1990, 2272). Grundsätzlich obliegt es zwar dem Grundrechtsträger, seine Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 28). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt dem Einzelnen im privatrechtlichen Umgang jedoch nicht ein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen. Es wird nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr kann im privatrechtlichen Bereich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grenze in den Rechten Dritter finden, beispielsweise in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Grenzen sind dann im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (vgl. BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG WM 2013, 1772 Rn. 17).

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c) Im Streitfall steht der Persönlichkeitsschutz im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane verletzt nicht in jedem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des davon Betroffenen, denn Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 53). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört zwar die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Person verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 154). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich jedoch allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 56). So kann sich auf das Recht, gegen seinen Willen nicht zum Objekt einer öffentlichen Berichterstattung gemacht zu werden, jedenfalls nicht derjenige Grundrechtsträger berufen, der sich in freier Entscheidung der Medienöffentlichkeit aussetzt. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne der Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 56). Tritt der Einzelne in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein oder berührt er auf sonstige Weise Belange anderer oder des Gemeinschaftslebens, können Informationsinteressen vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen der Vorrang einzuräumen ist. Der Konflikt zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Meinungs- und Pressefreiheit ist dann in einem möglichst schonenden Ausgleich zueinander im Wege einer Güter- und Interessenabwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 35, 202, 221 – Lebach; Di Fabio in Maunz/Dürig aaO, 39. Erg.Lieferung, Art. 2 Rn. 233).

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2. Im Streitfall hat der Persönlichkeitsschutz der Klägerin hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten.

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a) Zweifellos berührt die Veröffentlichung der Abstammung, des Vornamens und des Alters die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch bewertet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Grundrechtsschutz der Klägerin zutreffend als dadurch verstärkt, weil es sich bei ihr um ein Kind handelt.

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Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361, 385). Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch eine Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Landgerichts und des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen kann, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann gegeben ist, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder dass es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG NJW 2000, 2191, 2192, juris Rn. 5; 2005, 1857, 1858, juris Rn.11; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 304 f.).

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b) Zutreffend ist danach der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und des Landgerichts, dass die Presse bei der Nennung des Namens von Kindern in der Berichterstattung besondere Rücksicht auf die Beteiligten zu nehmen hat. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebietet der Presse, hier mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden kann. Im Streitfall haben die Eltern der Klägerin deren besonderem Schutzbedürfnis dadurch Rechnung getragen, dass sie den Geburtsnamen der Mutter (S.) und nicht des “berühmten” Vaters (J.) zum Familiennamen der Klägerin bestimmten und diese von öffentlichen Auftritten fernhielten.

19

Gleichwohl sind Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin durch die Presseberichterstattung über die Adoption, die sich zum Teil auf Äußerungen des Vaters der Klägerin stützte, im Jahr 2000 öffentlich bekannt geworden. Im landgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist festgestellt, dass diverse Presseveröffentlichungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erwähnen, dass Günter J. im Jahr 2000 das aus Russland stammende Mädchen Mascha adoptierte. Bei Eingabe des Suchbegriffes “Mascha S.” in der Suchmaschine “Google” wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt. Danach kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs die von ihr beanspruchte Anonymität bereits wiedererlangt hat. Vielmehr sind ihre Daten weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und betrifft die Berichterstattung Umstände, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden können.

20

c) Demgegenüber kann sich die Beklagte auf das Recht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 19), auch wenn die Veröffentlichung der Daten den Bericht über die Ehe der Eltern der Klägerin lediglich in seinem Unterhaltungswert aufwertet (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23 f.). Unterhaltende Beiträge sind ein zulässiger wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann. Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. Eine Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Pressefreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von Kindern und Jugendlichen in Reden stehen, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 42).

21

d) Bei der hiernach gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen überwiegt im Streitfall das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung den Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei ist für die Zulässigkeit der Veröffentlichung freilich nicht maßgebend, dass darin auf den von der Klägerin tatsächlich geführten Familiennamen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Von einem Leser kann wegen der namentlichen Nennung der Eltern ohne weiteres darauf geschlossen werden, wie die Klägerin heißt. Ausschlaggebend wirkt sich jedoch bei der im Zuge der Abwägung gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstand aus, dass die mitgeteilten Daten bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. Wie oben ausgeführt, waren die betreffenden Daten der Klägerin aufgrund der Presseberichte über die Adoption in den Jahren 2006 bis 2008 einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weitergeben konnten. Hinzu kommt, dass die persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung im Internet zugänglich waren. Selbst wenn die vorhergehenden Veröffentlichungen teilweise gegen den Willen der Klägerin bzw. den Willen der für sie verantwortlichen sorgeberechtigten Eltern erfolgt wären, ist der damit verbundene Wegfall der Anonymität rechtlich nicht unbeachtlich (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33). Die Sicht der Öffentlichkeit auf die betroffene Person ist dann schon gegeben und wird wesentlich durch die bereits vorhandenen Informationen mitgeprägt. Das Gewicht des Eingriffs durch die Weiterverbreitung einer bereits bekannten Information ist mithin gegenüber dem Ersteingriff im Allgemeinen verringert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).

22

Danach muss sich die Beklagte nicht darauf verweisen lassen, über die Klägerin nur in einer Weise zu berichten, die sie für dritte Personen nicht erkennbar macht. Die angegriffene Veröffentlichung tangiert zwar das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, doch hat sie die Beeinträchtigung hinzunehmen, zumal über die Veröffentlichung hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen nicht ersichtlich sind.

23

3. Die Urteile der Vorinstanzen haben danach keinen Bestand. Darauf, dass der Tenor der angegriffenen Urteile zu weit gefasst ist, kommt es nicht mehr an (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 32).

24

4. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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