beA-Prüfprotokoll ersetzt keine Eingangsbestätigung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 – OVG 6 S 49/20

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO.(Rn.8)

2. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und darin enthaltene Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen „Eingang auf dem Server“ vermögen eine Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen.(Rn.8)

3. Denn aus dem Prüfprotokoll ergibt sich nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist.(Rn.8)

4. Diese Information lässt sich nur der Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird.(Rn.8)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Sie war gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2020 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6. Oktober 2020 zugestellt worden und hätte daher bis zum 6. November 2020 begründet werden müssen. Die Begründung ist jedoch erst am 8. November 2020 erfolgt.

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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers macht geltend, ausweislich des ihm vorliegenden Prüfprotokolls sei das Gesamtprüfergebnis des die Beschwerdebegründung vom 6. November 2020 betreffenden Sendevorgangs positiv gewesen. Der Schriftsatz nebst Anlagen sei an jenem Tag um 21:04 Uhr, und damit rechtzeitig, an das Beschwerdegericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA – übermittelt worden. Mit diesem Vorbringen kann er nicht gehört werden.

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Eine Überprüfung des gerichtlichen EGVP-Mandanten hat ergeben, dass die in Rede stehende EGVP-Nachricht nicht auf dem Server eingegangen ist.

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2. Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten.

6
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beruft sich auf die Angaben seines Prüfprotokolls und führt weiter aus, erst am 7. November 2020 habe er bei erneutem Aufruf des Postausgangs seines beA-Web-Portals festgestellt, dass die Nachricht vom 6. November 2020 mit dem Übermittlungsstatus „Fehlerhaft“ angezeigt wurde. Er habe dann bei weiterer Durchsicht seines beA-Postfachs festgestellt, dass sich die Nachricht nach wie vor im Ordner „Postausgang“ und nicht im Ordner „Gesendet“ befunden habe. Damit ist fehlendes Verschulden nicht dargetan.

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Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17 -, Rn. 13 bei juris). Diese anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung (§ 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 MB 20/20 -, Rn. 5 bei juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 2 M 58/19 -, Rn. 8 ff. bei juris; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 -, Rn. 20 bei juris; LSG München, Beschluss vom 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 -, Rn. 12 bei juris,; VGH Kassel, Beschluss vom 26. September 2017 – 5 A 1193/17 -, Rn. 22 bei juris; OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10492/07 -, Rn. 24 bei juris). Eine solche Kontrolle des Zugangs einer Eingangsbestätigung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hier offensichtlich nicht rechtzeitig durchgeführt.

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Eine automatisierte Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO hat er nicht vorgelegt. Die Angaben des von ihm vorgelegten Prüfprotokolls führen zu keiner anderen Einschätzung. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und die darin enthaltenen Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen „Eingang auf dem Server“ vermögen eine Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Das Prüfprotokoll enthält Informationen darüber, von welchem Absender zu welchem Adressaten die Nachricht zu welchem Zeitpunkt übermittelt wurde und ob die Übermittlung fehlerfrei verlaufen ist. Aus dem Prüfprotokoll ergibt sich indessen nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist. Diese Information lässt sich nur der – hier nicht vorhandenen – Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird. Diese Eingangsbestätigung wird durch das beA-System grundsätzlich in die Nachricht mit eingebettet und kann durch den Empfänger problemlos überprüft werden (beA-Newsletter, Ausgabe 31/2019 vom 17. Oktober 2019). Der Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten hätte es entsprochen, diese Überprüfung vorzunehmen. Daran fehlt es.

9
Aus seinem Vortrag folgt vielmehr, dass er erst am Folgetag und damit nach Fristablauf den Zugang überprüft und dabei festgestellt hat, dass die Nachricht nicht in den Ordner „Gesendet“ seines beA-Postfachs verschoben worden, sondern im Ordner „Postausgang“ geblieben und damit nicht ordnungsgemäß versendet worden war. Hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die ihm obliegende Eingangskontrolle durchgeführt, wäre eine fristgerechte Übermittlung der Beschwerdebegründung noch möglich gewesen.

10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.

11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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