Automatisierter Forderungseinzug eines Inkassounternehmens ohne einzelfallbezogene Prüfung rechtfertigt allenfalls eine 0,5-Gebühr nach 2300 VV RVG

AG Gütersloh, Urteil vom 04. Mai 2018 – 10 C 1099/17

Automatisierter Forderungseinzug eines Inkassounternehmens ohne einzelfallbezogene Prüfung rechtfertigt allenfalls eine 0,5-Gebühr nach 2300 VV RVG

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
2
Nach einseitiger Erledigungserklärung war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden ist.

I.

3
Die ursprüngliche Klage war zulässig als negative Feststellungsklage, da der Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des gegen ihn berühmten Anspruchs hatte.

II.

4
Die Klage war auch begründet. Die Beklagte war passivlegitimiert, da sie sich des Anspruchs gegen den Kläger berühmte.

5
Eine höhere Gebühr als die bereits von dem Kläger gezahlte Gebühr konnte die Beklagte nicht einfordern. Denn die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen; bei der Inkassoleistung der Beklagten handelte es sich unstreitig um ein Massengeschäft, welches komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgte. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz.

III.

6
Durch das Schreiben vom 09.02.2018 ist die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig geworden. Denn durch die Mitteilung, dass Ansprüche gegen den Kläger nicht weiter verfolgt werden, fehlt es an einem weiteren Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage.

IV.

7
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

V.

8
Der Streitwert wird auf 42,88 Euro festgesetzt.

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