Ausschluss des Reisenden von Ski-Camp kein Reisemangel, wenn Ausschluss in mangelndem fahrerischen Können des Reisenden begründet ist

AG Münster, Urteil vom 22.07.2013 – 5 C 2841/11

Ausschluss des Reisenden von Ski-Camp kein Reisemangel, wenn Ausschluss in mangelndem fahrerischen Können des Reisenden begründet ist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 191,20 €. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 651d iVm § 638 Abs. 3 BGB.

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Zwar bestand zwischen den Parteien ein Reisevertrag, da der Kläger unstreitig bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Davos mit einem „Freeride-Camp Classic“ gebucht hat.

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Der Kläger wurde auch unstreitig am zweiten Skitag von dem zuvor genannten Freeride-Camp durch die Beklagte ausgeschlossen. Dies stellt jedoch keinen Reisemangel dar, der eine Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB rechtfertigen würde.

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Ein Reisemangel i. S. des § 651c BGB liegt vor bei einem tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 651c Rn 2). Ein Fehler der Reise in diesem Sinne setzt voraus, dass die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder vermindert wird. Eine solche Abweichung besteht darin, dass die vereinbarten Leistungen nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden, wobei diese aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters kommen muss. Nicht erfasst werden hingegen Beeinträchtigungen, die sich (nur) aus der Person des Reisenden ergeben, sofern die Reise nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Reisenden abgestimmt ist und der Hinweispflicht des Veranstalters genügt ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 651c Rn 2).

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Ausgehend von diesen Maßstäben handelte es sich bei dem Ausschluss des Klägers aus dem Freeride-Camp nicht um einen Reisemangel, da der Grund für den Ausschluss in der Person des Klägers selbst lag und nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten.

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Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – aus dem Camp ausgeschlossen wurde, weil er nur über unzureichende Kenntnisse im Snowboardfahren verfügte und seine Teilnahme an dem Freeride-Camp deshalb aus Sicherheitsgründen nicht möglich war. Die Beklagte hat den ihr insoweit obliegenden Beweis erbracht. So hat der Zeuge, der das Freeride-Camp geleitet hatte, angegeben, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, im Gelände Kurven zu fahren sowie den Grundschwung ausreichend durchzuführen. Die Rechtskurve habe der Kläger gar nicht fahren können, er sei immer wieder hingefallen und der Zeuge habe ihm sogar beim Aufstehen helfen müssen. Das Fahren im freien Gelände sei für den Kläger zu gefährlich gewesen. Der Ausschluss aus dem Freeride-Camp habe nicht an der Größe der Gruppe gelegen, sondern daran, dass der Kläger viel zu schlecht Snowboard gefahren sei. Der Zeuge hat zudem angegeben, er wäre auch allein mit dem Kläger nicht in freiem Gelände gefahren. Diese Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft. Der Zeuge hat in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, warum der Kläger aus der Gruppe ausgeschlossen wurde. Insbesondere hat der Zeuge auch mehrfach zugegeben, dass er zu bestimmten Fragen keine Aussage machen kann, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der übrigen von ihm getätigten Äußerungen spricht. Zwar hat der Zeuge auch angegeben, dass an dem streitgegenständlichen Tag auch eine erhebliche Lawinengefahr bestanden habe, es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der weiteren Aussage, dass dies nicht der Grund für den Ausschluss des Klägers war. Vielmehr hat der Zeuge mehrfach betont, dass die fahrerischen Fähigkeiten des Klägers für das Snowboarden im freien Gelände seiner Ansicht nach nicht ausreichten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Zeuge auch angegeben hat, er wäre auch allein mit dem Kläger nicht ins freie Gelände gegangen. Der Zeuge ist aufgrund seiner Ausbildung auch in der Lage, die Fähigkeiten des Klägers betreffend das Snowboardfahren einzuschätzen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Zeuge nach eigenen Angaben noch heute auf Abruf für die Beklagte tätig wird und damit mehr im Lager der Beklagten steht. Seiner Aussage sind jedoch keine Be- oder Entlastungstendenzen zu entnehmen.

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Die Angaben des Zeugen werden zudem durch die Angaben des Zeugen bestätigt, der dem Kläger einen Tag Snowboardunterricht auf der Piste gegeben hat. Auch er hat angegeben, dass der Kläger lediglich über rudimentäre Snowboardkenntnisse verfügte. Er habe nicht selbst aufstehen können und auch im unbefestigten Gelände keine Kurven fahren können. Ein Fahren außerhalb der befestigten Piste in einer Gruppe sei nicht verantwortbar gewesen. Dies sei für den Kläger und auch für die übrigen Personen zu gefährlich gewesen. Zwar war der Zeuge bei dem streitgegenständlichen Ausschluss des Klägers aus dem Freeride-Camp nicht dabei, seine Angaben bestätigen jedoch die Angaben des Zeugen Messmer dahingehend, dass die Fähigkeiten des Klägers nicht für ein Fahren abseits der Piste in einer Gruppe ausreichten, sondern eine solche Teilnahme des Klägers zu gefährlich gewesen sei. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge hat ebenfalls offen zugegeben, wenn er keine Aussage machen konnte bzw. dass er nicht selbst dabei war, als es zu dem Ausschluss des Klägers kam. Der Zeuge ist auch aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Ausbildung in der Lage, Angaben zu den Snowboardfähigkeiten des Klägers zu machen. Auch die Aussage dieses Zeugen lässt keine Be- oder Entlastungstendenzen erkennen. Schließlich hat auch die Zeugin bestätigt, dass der Kläger im Gelände keine Kurven fahren konnte. Sie hat ebenfalls angegeben, dass der Kläger aus dem Camp ausgeschlossen worden sei, weil es zu gefährlich sei, wenn jemand alle 2-3 Kurven hinfalle. Zwar hat die Zeugin insoweit die Angaben des Klägers bestätigt, dass die Gruppe der Teilnehmer nicht sehr homogen gewesen sei, also große Leistungsunterschiede bestanden hätten. Dies vermag jedoch die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Denn aus den Angaben der Zeugin ergibt sich ebenfalls, dass der Grund für den Ausschluss des Klägers aus dem Camp gerade nicht auf dieser Verschiedenheit beruhte, sondern auf dem mangelnden Können des Klägers, was – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – gerade auch von den übrigen Zeugen so angegeben wird.

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Nach alledem bestand der Grund für den Ausschluss des Klägers aus dem Camp in seinem mangelnden fahrerischen Können und damit nicht in einem Grund aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten.

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Die Beklagte hat auch insoweit ihren Hinweispflichten genügt. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, den Reisenden über die Reise hinreichend zu informieren. Dazu gehören auch Informationen über die Art der Reise und mit der Reise verbundene Risiken oder Hindernisse, soweit deren Kenntnis von dem Reisenden nicht erwartet werden kann. Andererseits besteht jedoch in der Regel keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Überprüfung einer besonderen Eignung des Reisenden für einzelne Leistungen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 651a Rn 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte vorliegend bereits von dem Kläger erwartet werden, dass ihm bewusst ist, dass für die Teilnahme an einem Snowboard Freeride-Camp gewisse Anforderungen an das fahrerische Können der Teilnehmer bestehen. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des streitgegenständlichen Camps im Katalog der Beklagten, in dem es heißt: „kein Skiunterricht“ und „Voraussetzung: Sicheres paralleles Fahren auch im steileren Gelände“. Zwar passt die Formulierung „paralleles Fahren“ nur zum Skifahren und nicht zum Snowboarden, gleichwohl ergibt sich daraus, dass auch für das entsprechende Snowboardcamp entsprechende sichere Kenntnisse vorausgesetzt werden. Auch der Vergleich mit der Beschreibung des ebenfalls in dem Katalog angebotenen Freeridecamp Basic zeigt, dass für das von dem Kläger gewählte Camp bereits sichere Kenntnisse verlangt werden, insbesondere durch den Unterschied der Wortwahl von „ Skiunterricht“ bei dem Basic Camp und der ausdrücklichen Hervorhebung „kein Skiunterricht“ bei dem Classic Camp. Daran ändert es auch nichts, dass zusätzlich noch das Freeridecamp Plus angeboten wird, welches noch mehr Erlebnis verspricht. Denn allein daraus kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass für das Freeridecamp Classic keine sicheren Fahrkenntnisse erforderlich wären. Im Übrigen kann von Teilnehmern solcher besonderen Reisen auch ohne eine solche Information bereits erwartet werden, dass sie wissen, dass es sichere Fahrkenntnisse erfordert, wenn man an einem Freeride-Camp teilnehmen möchte, dessen Reiz gerade darin besteht, dass abseits von befestigten Pisten gefahren wird. Nach alledem musste die Beklagte den Kläger nicht – über die in dem Katalog enthaltene Information hinaus – über die Anforderungen zur Teilnahme informieren. Aus den vorstehenden Gründen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe diese Anforderungen an die Teilnehmer nicht zur Vertragsgrundlage gemacht. Vielmehr liegt es bereits in der Natur des gebuchten Snowboardcamps selbst, dass dafür sichere Fahrkenntnisse der Teilnehmer erforderlich sind. Auch der Einwand des Klägers, in der Beschreibung des Camps sei nicht davon die Rede, dass die Fahrten abseits der Piste erfolgen, vermag daran nichts zu ändern. So besagt bereits die Bezeichnung des Camps als „Freeride-Camp“, dass es sich um eine solche Tour abseits der Piste handelt. Dies war auch dem Kläger bewusst, es kam ihm sogar ausdrücklich darauf an, wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 (Bl. 110 d. A.) ergibt.

11
Aus den vorstehenden Gründen kann sich der Kläger auch nicht auf § 305c Abs. 2 BGB berufen. Es fehlt insoweit jedenfalls daran, dass Zweifel bei der Auslegung der Beschreibung bestehen. Denn aus dieser Beschreibung – insbesondere auch im Zusammenhang mit derjenigen des Basic Camps – ergibt sich, wie bereits dargestellt, dass sichere Kenntnisse im Snowboardfahren bei den Teilnehmern vorausgesetzt werden.

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Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kursgebühren aufgrund einer Zusicherung seitens der Beklagten.

13
Der Kläger hat insoweit behauptet, die Zeugin habe ihn wegen der Erstattung der Kursgebühren an die Zentrale der Beklagten verwiesen. Aus diesem Vortrag lässt sich jedoch bereits keine Zusicherung der Zeugin erblicken, dass die Kosten anschließend erstattet werden. Stattdessen läge darin lediglich die Mitteilung, dass sich der Kunde zur Regelung dieser Frage an die Filiale wenden müsse. Dies hat die Zeugin dann auch in ihrer Aussage bestätigt. So hat sie angegeben, dass ihr die Entscheidung über die Erstattung nicht obliege und sie den Gästen in solchen Fällen sage, sie könnten sich an die Beklagte in Münster wenden.

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II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 272,20 € für den Freeride-Snowboarding Tag mit Herrn. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 651f BGB, da es nach dem Vorstehenden bereits an einem Reisemangel fehlt.

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Aus diesem Grund hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Telefonkosten in Höhe von 9,70 €.

16
III. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € für die Kreditkartengebühr. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 651a, 280 Abs. 1 BGB.

17
Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass ihm von der Beklagten erst nach der Buchung mitgeteilt worden sei, dass diese nur mit einer Kreditkarte möglich sei und für den Fall, dass keine Kreditkarte vorhanden sei, dafür eine Gebühr von € erhoben werde. Diese habe er sodann auch bezahlt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich jedoch nicht, ob er – wenn die Beklagte ihn rechtzeitig über die anfallende Servicegebühr aufgeklärt hätte –, die Buchung gar nicht oder doch mit Kreditkarte vorgenommen hätte. Demnach fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu der Kausalität der von ihm behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten für den ihn entstandenen Schaden in Höhe von €.

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IV. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen.

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V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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VI. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, da sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.

21
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.

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