Zur Alleinhaftung des telefonierenden Fußgängers bei einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 – 1 U 164/15

Zur Alleinhaftung des telefonierenden Fußgängers bei einem Verkehrsunfall

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
A.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.02.2011 gegen 18:00 Uhr in Mönchengladbach ereignet hat.

2
Damals wollte die Klägerin den A.-Weg in Höhe der dort gelegenen M.-D.-Filiale überqueren. Nachdem sie auf die Straße getreten war, wurde sie von dem von der Beklagten zu 1) geführten Mercedes des Beklagten zu 2) erfasst, der aus ihrer Sicht von links kommend den A.-Weg in Richtung T.-allee befuhr. Die Klägerin wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt u.a. eine Unterschenkelfraktur links, eine Schädelprellung und eine HWS-Distorsion. Sie wurde zunächst vom 14.02. bis zum 25.02.2011 stationär behandelt und musste am 08.04. sowie vom 29.09. bis zum 05.10.2011 erneut zur Nachbehandlung ins Krankenhaus. Außerdem musste sie sich im Mai und vom 14.Juli. bis zum 07. August 2011 berufsorientierten Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei ohne Licht gefahren. Sie habe sie auch erst erfasst, als sie die in der Mitte der Straße gelegene Verkehrsinsel beinahe erreicht hatte. Als Unfallfolge leide sie weiter unter Schmerzen im nunmehr verkürzten linken Bein und habe ein hinkendes Gangbild. Zudem leide sie unter ständigen Rückenschmerzen sowie Zuckungen in den linken Fingern und Schmerzen an beiden Armen bei Belastungen. Hierbei handele es sich um Dauerschäden.

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Die Klägerin hat auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 EUR, die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht und Übernahme ihrer vorgerichtlichen Kosten angetragen.

5
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei ohne nach links zu schauen, plötzlich zwischen einem vorausfahrenden Fahrzeug und dem Mercedes der Beklagten auf die Straße getreten. Aufgrund ihrer dunklen Kleidung sei sie von der Beklagten auch kaum zu erkennen gewesen. Die Beklagte habe keine Chance gehabt, ihr Fahrzeug noch abzubremsen.

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Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) angehört und durch Vernehmung des Zeugen H. (Bl. 89 ff. GA) sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des SV D. (Bl. 118 ff. + 181 ff. GA) über den Unfallhergang Beweis erhoben. Dann hat es die Klage abgewiesen. Ein Anspruch sei ausgeschlossen, weil der Unfall auf das grobe Verschulden der Klägerin zurückzuführen sei. Diese sei – offenbar telefonierend – ohne sich um den Verkehr zu kümmern, unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten auf die Fahrbahn getreten.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass schon 70 m vor der Unfallstelle durch das Zeichen 133 vor Fußgängern gewarnt werde und dass die Fahrbahn nass war, zu schnell gefahren. Außerdem sei keineswegs erwiesen, dass die Klägerin telefoniert habe. Das überwiegende Verschulden sei bei der Beklagten zu 1) zu suchen, weshalb die Klägerin an ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen fest hält.

B.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG noch aus einem anderen Rechtsgrund Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, überwiegt das erhebliche Verschulden der Klägerin an der Unfallerstehung derart, dass dahinter die auf Seiten der Beklagten lediglich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktritt und die Klägerin damit für die Unfallfolgen selbst einstehen muss.

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1. Immerhin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG erfüllt. Die Beklagte zu 1) hat als Fahrerin, der Beklagte zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer grundsätzlich für die Verletzungen einzustehen, die sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten Mercedes ereignet haben. Weder der Halter noch die Fahrerin können sich entlasten, weil keine Fall höherer Gewalt vorliegt und weil die Beklagte zu 1) auch nicht nachweisen kann, dass sie in jeder Hinsicht die notwendige Sorgfalt beachtet hat. Wenn sie sich der Kollisionsstelle mit 45 km/h angenähert hat, was nach dem Sachverständigengutachten nicht auszuschießen ist, hätte sie dem Zeichen Nr. 133 nicht ausreichend Rechnung getragen.

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2. Der Anspruch ist aber gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Zwar kommt eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten, wie der BGH erst kürzlich noch ausgeführt hat (BGH 28.04.2015 – VI ZR 206/14, DAR 2015, 455) , unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht. In Fällen, in denen einerseits kein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand andererseits ein besonders grober Verstoß gegen die den Fußgänger im Verkehr treffenden Obliegenheiten feststellbar ist, ist ein solches Ergebnis aber nach wie vor nicht ausgeschlossen.

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3. Bei der grundsätzlichen Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers sowie des Haftpflichtversicherers nach den genannten Vorschriften ist gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, ob bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. In jedem Fall sind in diesem Zusammenhang nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I – 1 U 17/11, KG Berlin, NZV 2003, 291). Jede Partei hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist insoweit nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Juli 1968 – VI ZR 171/67VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97 – aaO; vom 12. Juli 1988 – VI ZR 283/87VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97 – aaO). Allerdings ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH 28.04.2015 – VI ZR 206/14, DAR 2015, 455). Ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91VersR 1992, 371, 372 und vom 7. Februar 2006 – VI ZR 20/05 – aaO). Nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltpunkte zu Zweifeln Anlass geben und an die der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, ist eine völlige Haftungsfreistellung der Beklagten gerechtfertigt.

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4. Der Beklagten zu 1. kann kein schuldhafter Verursachungsbeitrag für die Unfallentstehung zur Last gelegt werden, den sich sodann die Beklagten zu 2. und 3. zurechnen lassen müssten. Es kann weder ein Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden gemäß § 1 Abs. 2 StVO, eine unangepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO noch ein unfallursächliches Unterschreiten des Sicherheitsabstandes gemäß § 4 Abs. 1 StVO oder ein Fahren ohne Licht entgegen § 17 Abs. 1 StVO festgestellt werden.

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a) Auf der Grundlage der Aussagen der Unfallbeteiligten, insbesondere des Zeugen H., sowie der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei seiner Anhörung ist der Beklagten zu 1. – auch nicht im Hinblick auf das Gefahrenzeichen Z 133 aus Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO „Fußgänger“ – nicht vorzuwerfen, dass sie zu spät reagiert hätte, als die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten.

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(1) Der Zeuge H., der mit seinem Fahrzeug hinter demjenigen des Beklagten zu 2. fuhr, gab im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber der Polizei am 19.02.2011 (Bl. 59 d.BA) an, er habe nur einen Schatten vor dem vorausfahrenden Pkw gesehen, dann habe dieses scharf abgebremst. Die Beklagte zu 1. selbst gab an, sie habe plötzlich die dunkle Gestalt der Klägerin auf die Straße kommen sehen und dann sei auch schon der Aufprall erfolgt.

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(2) Nach den Berechnungen des Sachverständigen war die Klägerin ca. 1,1 – 1, 4 m auf der Fahrbahn, als sie mit dem Schienbein gegen den rechten vorderen Kotflügel prallte, dann auf die Motorhaube aufgeladen und mit dem Kopf gegen den ganz rechten Bereich der Frontscheibe stieß. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2. sei zum Zeitpunkt der Erstberührung massiv abgebremst worden, was sich darin zeige, dass die Fußgängerin innerhalb der Flugphase nach der Kollision eine geringere Verzögerung als das Beklagtenfahrzeug aufgewiesen habe (Bl. 131 d.A.). Zudem sei naheliegend, dass die Beklagte zu 1. vor der Kollision eher mittig gefahren und dann bei im Zeitpunkt der Gefahrerkennung mit einer Ausweichlenkung nach links regiert habe, so dass sich hieraus die ganz links ausgerichtete Endstellung des Pkws auf der Fahrbahn erklären lasse (Bl. 130 d.A.). Die Klägerin benötigte von der Bordsteinkante bis zum Kollisionsort auf der Fahrbahn ca. 0,8 – 1 Sekunde, so dass dem Sachverständigen zufolge keine verspätete Reaktion der Beklagten zu 1. auf die Gefahr durch die Klägerin vorliegt.

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(3) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. ca. 70 m vor der Fußgängerquerungshilfe das Verkehrszeichen 133 gemäß Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO aufgestellt war, welches auf Fußgänger im folgenden Bereich der Querungshilfe hinweist. Gefahrenzeichen gemäß § 40 Abs. 1 StVO mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, etwa zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation, § 3 Abs. 1 StVO. Jedoch lassen sich nach der Rechtsprechung die sich aus dem Gefahrzeichen für den Kraftfahrer ergebenden Verhaltenspflichten sich nicht generell festlegen, sondern sind je nach Art der angezeigten Gefahr unterschiedlich (Senat, VRS 60, 265). Grundsätzlich muss sich der Kraftfahrer aber auf die Gefahr einstellen und die gebotenen Vorkehrungen treffen, bevor sich die Gefahr tatsächlich für ihn erkennbar konkretisiert. Bei ordnungsgemäß angebrachtem Gefahrzeichen kommt daher in der Regel keine Schreckzeit in Betracht (BGH NZV 1994, 149). Damit ist davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer in Bremsbereitschaft befindet und er lediglich eine Reaktionszeit von 0,8 s einschließlich Bremsansprechzeit benötigt, um seine Geschwindigkeit zu verlangsamen (BGH a.a.O.). In diesem Zusammenhang bedarf es jedoch bei erkennbar erwachsenen Fußgängern besonderer Anhaltspunkte für ein unbedachtes und unvorsichtiges Verhalten, das sodann das Reaktionserfordernis auslöst (KG Berlin, Urteil vom 25.05.1998, 12 U 3288/95, juris).

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Den Berechnungen des Sachverständigen zufolge befand sich die Klägerin lediglich 0,8 s – 1,0 s auf der Straße, als es zum Unfall kam. Eine Reaktion von der Beklagten zu 1. kann nach den feststellbaren Umständen auch erst ab dem Moment gefordert werden, als die Klägerin die Straße betrat. Denn es steht nach den Angaben der Parteien sowie des Zeugen H. nicht fest, dass eine fehlende Aufmerksamkeit der Klägerin – etwa aufgrund der Nutzung des Mobiltelefons – bereits zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen erkennbar gewesen wäre, als sie die Fahrbahn betrat. Die polizeiliche Unfallaufnahme erweckt zwar den Eindruck, als habe die Klägerin der Wahrnehmung der Beklagten zu 1. und des Zeugen H. zufolge zunächst unbewegt 2 m vom Straßenrand entfernt gestanden und sei dann unvermittelt losgegangen (Bl. 4, 5 d.BA.). Dieses haben beide jedoch in ihrer Anhörung bzw. Vernehmung vor dem Landgericht nicht bestätigt. Insbesondere der Zeuge H. hat bereits am 19.02.2011 und damit wenige Tage nach dem Unfall schriftlich gegenüber der Polizei niedergelegt, er habe nur einen Schatten vor dem Fahrzeug der Beklagten bemerkt; das Fahrzeug habe sodann direkt voll gebremst (Bl. 59 d.BA.).

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b) Die Beklagte zu 1. ist auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen durch das Gefahrenzeichen 133 keine unangepasste Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO gefahren. Die Unfallbeteiligten haben die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs durchweg zwischen 30 – 40 km/h angegeben (Klägerin: 30 – 40 km/h (Bl. 90 d.A.), Beklagte zu 1: ca. 40 km/h (Bl. 91 d.A.), Zeuge H.: 30 – 40 km/h (Bl. 92 d.A.)). Dementsprechend hat der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 35 – 45 km/h berechnet, die vor allem deswegen differiert, weil nicht feststeht, an welchem Punkt der Querungshilfe (direkt zu Beginn oder anderen Ende) sich die Kollision ereignete. Über die Annäherungsgeschwindigkeit kann der Sachverständige mangels Bremsspuren keine Angaben machen. Damit ist zu Lasten der Beklagten zu 1. keine höhere Geschwindigkeit als 35 km/h feststellbar.

19
Diese Geschwindigkeit war unter den gegebenen Umständen nicht zu hoch. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die unter günstigsten Bedingungen gefahren werden darf, beträgt 50 km/h. Angesichts dessen ist eine feststellbare Geschwindigkeit von 35 km/h deutlich geringer und prinzipiell geeignet, auf eine besondere Gefahrenlage zu reagieren. Da die Beklagte zu 1. auch so schnell gebremst hat, dass von keiner höheren Reaktionszeit einschließlich Bremsansprechzeit als 0,8 s ausgegangen werden kann, und sie sich damit faktisch bremsbereit gehalten hat, ist eine unangepasste Geschwindigkeit nicht feststellbar.

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Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1. den Unfall feststellbar nur dann hätte vermeiden können, wenn sie sich mit etwa 20 km/ h der Querungshilfe genähert hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar insoweit eine Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h angenommen, jedoch geht er insoweit von einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. aus. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 45 km/h hätte die Beklagte zu 1. dem Sachverständigen zufolge die Klägerin 1 s und damit ca. 12,5 m vor der Kollision erblicken und abbremsen können. Wäre die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt der kritischen Verkehrslage damit nur 25 – 30 km/h gefahren, hätte sie den Unfall durch Bremsen örtlich vermeiden können. Es lässt sich jedoch zu Lasten der Beklagten zu 1. lediglich eine Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h annehmen, so dass sie 1 s vor der Kollision ca. 9,7 m von der Unfallstelle entfernt gewesen wäre. Dann hätte sie jedoch lediglich ca. 20 km/h fahren dürfen, um den Unfall vermeiden zu können.

21
c) Nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 1. und 2. sowie des Zeugen H. hatte die Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß das Abblendlicht eingeschaltet, so dass ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO nicht gegeben ist.

22
5. Die Klägerin ihrerseits hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt, als sie ohne Beachtung des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. auf die Straße trat. Weder das Gefahrenzeichen noch die Querungshilfe gaben ihr ein Vorrecht, vielmehr hatte sie gemäß § 25 Abs. 1 StVO das Vorrecht der Fahrzeuge auf der Fahrbahn bei ihrer Straßenüberquerung zu beachten.

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a) Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin selbst dunkel gekleidet und in der Dunkelheit unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. die Straße betreten und daher mit der ganz rechts befindlichen Front des Fahrzeugs kollidiert ist. Angesichts des geraden Straßenverlaufs, der mäßigen Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs und des eingeschalteten Abblendlichts hätte die Klägerin den Pkw des Beklagten zu 2. bei entsprechender Aufmerksamkeit fraglos erkennen und dessen Vorrang beachten können.

24
b) Davon abgesehen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts begründen könnten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme am Verkehr telefoniert und sich dadurch hat ablenken lassen. Die Klägerin selbst hat zugegeben, dass sie das Handy in der Hand hatte (Bl. 90 GA) und sie hat an der Unfallstelle nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1) sondern auch gegenüber dem Zeugen H. erklärt, dass sie telefoniert habe. Zwar gibt es kein allgemeines Handy-Verbot für Fußgänger. § 23 I a StVO verbietet die Benutzung eines solchen Gerätes nur dem Fahrzeugführer. Die Verwendung eines solchen Gerätes durch einen Fußgänger begründet aber besondere Gefahren, namentlich bei der Begegnung mit dem fließenden Verkehr, so dass eine so begründete Aufmerksamkeitsverletzung besonders schwer ins Gewicht fallen muss. Diese ist hier auch unfallursächlich geworden, da angenommen werden muss, dass die Klägerin ohne diese Ablenkung die Gefahr erkannt und auf sie reagiert hätte.

25
6. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf der Beklagtenseite die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs ohne ein feststellbares Verschulden der Beklagten zu 1., auf Klägerseite hingegen ein grob fahrlässiges Verhalten in die Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB einzustellen. Zweifellos hat sich in dem Unfall eine Gefahr realisiert, die durch das Fahrzeug geschaffen und durch seine Beschleunigung begründet worden ist. Der Umstand, dass die Klägerin, obwohl sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegte, telefonierend so ablenken ließ, dass sie offensichtlich ihre Umgebung überhaupt nicht mehr wahrnahm und in diesem Zustand nicht etwa stehen blieb, sondern sich auch noch in Richtung des fließenden Verkehrs fortbewegte, stellt allerdings eine so gravierende Außerachtlassung einfachster Ansprüche gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme dar, dass daneben für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr kein Raum mehr ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin durch ihre Bekleidung ihre Erkennbarkeit erschwert hat, und angesichts der kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Schritt auf die Fahrbahn und der Kollision vergangen ist, auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war.

C.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

28
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

29
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 20.000,00 EUR.

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