Zur Haftungsverteilung bei Skiunfall zwischen Skifahrer und Pistenraupe

OLG München, Urteil vom 08.07.2011 – 10 U 5433/08

Zur Haftungsverteilung bei Skiunfall zwischen Skifahrer und Pistenraupe

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 02.12.2008 wird das Teilgrundurteil des LG München II vom 30.10.2008 (Az. 14 O 6594/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag I. ist dem Grunde nach zu 25 % der von der Klägerin wegen des Unfalls ihres Versicherten Klaus W, vom 06.02.2005 gegen 19.15 Uhr auf der S. Abfahrt unfallbedingt erbrachten Aufwendungen und Heilbehandlungskosten gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Gegenstand des Rechtsstreits sind – unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % – Ansprüche der Klägerin wegen aufgewendeter Heilbehandlungskosten und Feststellung der diesbezüglichen weiteren Haftung der Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Unfalles, der sich am Faschingssonntag, dem 06.02.2005 gegen 19.15 Uhr im Skigebiet S. auf der S. Abfahrt in einer Entfernung von etwa 250 Metern vom Pistenende (dort befindet sich der Parkplatz neben der S.-Bergbahn und die Bergwachthütte der Bergwacht S.) ereignete. Der Beklagte zu 1), Beschäftigter der Betreiberin der S. Bahn, der Beklagten zu 2), war von dieser mit der Pistenraupe Marke Kässbohrer, Typ Pistenbulli W 300 Polar mit Windenaufbau (Gewicht ca. 10 to) zum Präparieren der Pisten eingesetzt. Der Versicherte der Klägerin, der Zeuge W., ein geübter Skifahrer, nahm an dem alljährlich am Faschingssonntag stattfindenden F. Almfasching, bei welchem auf der F. Alm und den umliegenden Hütten mit Musik und Alkohol gefeiert wird, als Musiker zusammen mit Freunden auf der O. Hütte teil, ohne engagiert zu sein. Teilnehmer des Faschingstreibens im Skigebiet benutzen häufig auch nach dem Schließen der Liftanlagen die Abfahrt, um ins Tal zu gelangen. Gegen 19.15 Uhr präparierte der Beklagte zu 1) den talwärts gesehen linken Rand der S. Abfahrt Richtung Parkplatz. Der Versicherte der Klägerin – eine bei ihm um 21.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,76 Promille – fuhr mit abgeschnittenen, auf etwa 1 m gekürzten Skiern, ohne Stöcke und mit umgehängtem Tenorhorn in der frisch präparierten Raupenspur auf der im Bereich der Unfallörtlichkeit insgesamt etwa 35 m breiten Piste talwärts. Als der Beklagte zu 1) wegen einer unbeabsichtigt entstandenen Mulde anhielt, hielt auch der Zeuge W. an und kam dabei in streitigem Abstand hinter der Raupe zu Sturz, ohne mit dieser zu kollidieren und ohne sich sturzbedingt Verletzungen zuziehen. Das Gefälle an dieser Stelle beträgt ca. 30%. Der Beklagte zu 1) legte den Rückwärtsgang ein, eine Sichtmöglichkeit nach hinten durch das rückwärtige Fenster der Fahrerkabine bestand wegen des bei diesem Kraftfahrzeug in der Fahrzeugmitte befindlichen Windenaufbaus nur äußerst beschränkt. Die bei Einlegen des Rückwärtsganges sich automatisch anhebende Fräse verdeckte die Sicht über die Außenspiegel. Zu weiteren Pistenraupen, die sich in unmittelbarer Nähe auf diesem Hang etwas weiter talwärts befanden, bestand Funkkontakt. Der Zeuge W. hatte Schwierigkeiten, sich aus dem Schnee zu befreien und zu entfernen, er versuchte durch Winken auf sich aufmerksam zu machen. Der Beklagte zu 1) fuhr ca. 14.80 m – ohne dass er die Strecke hinter sich einsehen konnte – zurück und überfuhr mit der Kette der Pistenraupe den Gestürzten, der sich schwere Verletzungen zuzog. Ohne dass er bemerkte, den Zeugen W. überfahren zu haben, hielt der Beklagte zu 1) an, um vorwärts weiter zu fahren, wurde jedoch, gerade als er wieder nach vorne anfahren wollte, von Zeugen auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Verletzte lag vor dem vorderen Räumschild im Schnee, wo er geborgen wurde.

2
In den DSV-Tipps zum Verhalten von Skifahrern gegenüber Pistenraupen heißt es u.a: „Einer Pistenraupe, egal ob sie fährt oder steht, darf der Pistenbenutzer niemals zu nahe kommen. Er muss immer damit rechnen, dass sie plötzlich die Fahrtrichtung ändert, anhält oder rückwärts fährt. Der Sicherheitsabstand darf deshalb zur Vorder- und Rückseite 15 Meter, zu den Seiten 3 Meter nicht unterschreiten.

3
Wenn ein Pistenbenutzer nicht ausweichen kann (Sturz, Materialdefekt o. ä.), muss er sich dem Fahrer durch möglichst deutliche Zeichen bemerkbar machen. Wenn nötig, sollen andere Pistenbenutzer den Lenker warnen.“

4
In den Richtlinien der Berufsgenossenschaft zum Betrieb von Pistenpflegegeräten ist unter Ziffer 3.4.6 ausgeführt „Geräteführer haben ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können“ und unter 3.3.2. „Geräteführer dürfen mit Pistenpflegegeräten Arbeits- und Fahrbewegungen nur durchführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrbereich aufhalten.“

5
Das LG München II hat nach Einvernahme der Zeugen H. und Tanja Wi. durch Teilgrundurteil vom 30.10.2008 der auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % gerichteten Klage stattgegeben (Bl. 57/68 d.A.). Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie die Erwägungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

6
Gegen dieses den Beklagten am 04.11.2008 zugestellte Urteil legten die Beklagten mit beim Oberlandesgericht am 02.12.2008 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung ein (Bl. 70/71 d.A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht am 04.02.2009 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 76/80 d.A.) begründet wurde.

7
Die Beklagten tragen zuletzt vor, wegen des Windenaufbaus betrage die Höchstgeschwindigkeit der Pistenraupe nicht wie ohne den Aufbau 23 km/h, sondern deutlich unter 20 km/h. Zum Unfallzeitpunkt seien die Pisten seit Stunden außer Betrieb gewesen. Die Abfahrt liege auch nicht im Bereich der F. Alm. Der Beklagte zu 1) sei nicht angehalten worden, beim Planieren zur Nachtzeit nicht rückwärts zu fahren bzw. vorher auszusteigen und umzuschauen. Es sei so unwahrscheinlich, dass Skifahrer sich bei Dunkelheit in den Bereich der Raupe bewegen könnten, dass diesbezüglich keine Unterweisungen erfolgten.

8
Ein Warnschild (Hinweistafel SN 20 der Fa. S., Anl. Bk 1 zum Schriftsatz vom 28.08.2009 = Bl. 125/127 d.A.)), mit welchem darauf hingewiesen wird, dass die Skipisten täglich ab 17.00 Uhr bis 08.30 Uhr außer Betrieb sind, während dieser Zeit eine Gefahrensicherung nicht erfolgt und Verletzungsgefahr u.a. durch Pistenbearbeitung besteht, sei am Unfalltag im Zugangsbereich der S.-Bahn angebracht gewesen und auch seien an der Talstation des vom Zeugen L. betriebenen Kurveliftes sowie im Zugangsbereich zum dortigen Lift an der Pistenraupengarage Hinweisschilder angebracht gewesen, wonach von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr die Pisten gesperrt und die Benutzung verboten ist. Der Beklagte zu 1) habe seine Tätigkeit auf der R. Abfahrt begonnen und diesen Pistenabschnitt kurz nach 19.00 Uhr fertig bearbeitet und sei dann talabwärts auf die S. Abfahrt gefahren. Die jeweils zwei weißen Arbeitsscheinwerfer nach vorne und hinten seien ebenso wie die gelbe Rundumleuchte in Betrieb gewesen. Der Beklagte zu 1) sei ganz am talwärts gesehen linken Pistenrand gefahren. Wenige 100 m vor dem Parkplatz habe sich das Räumschild im weichen Schnee verfangen und sei nach unten gezogen worden, wodurch eine Vertiefung in der Piste entstand und die Raupe plötzlich zum Stillstand gekommen. Um diese zu beheben, sei der Beklagte zu 1) rückwärts gefahren. Der Zeuge W. sei wegen der Dunkelheit unter deutlicher Unterschreitung des vorgesehenen Sicherheitsabstandes direkt hinter der Raupe im Lichtkegel der Scheinwerfer hergefahren und wegen zu geringen Abstandes, Alkoholisierung und mangelhafter Ausrüstung zu Sturz gekommen.

9
Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des Ersturteils die Klage abzuweisen

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

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Die Klägerin trägt zuletzt vor, es sei von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der Pistenraupe von mehr als 20 km/h auszugehen. Im Bereich der Piste seien überhaupt keine Warnschilder aufgestellt gewesen. Der Zeuge W. sei nicht der Raupe gefolgt, sondern auf der Raupenspur gefahren, habe eine Kurve vollzogen, sei über eine Kuppe gefahren und habe dann die vor ihm stehende Raupe gesehen und sei rechtzeitig zum Halten gekommen. Es habe trotz der Uhrzeit noch ausreichende Sicht zum Abfahren auch in einem Abstand von mehr als 15 m zur Raupe bestanden. Der Beklagte zu 1) habe die Gruppe der Skifahrer zunächst überholt und die herumfahrenden Skifahrer ignoriert. Als der Zeuge W. zu Sturz gekommen sei, sei der Beklagte zu 1) rückwärts gefahren, ohne auf die umherstehenden gestikulierenden Skifahrer zu achten.

14
Der Senat hat den Beklagten zu 1) angehört, die Akten 12 AR 742/05 Staatsanwaltschaft München II beigezogen, insbesondere den Tatortbefundbericht von KHK Sch. nebst Lichtbildtafel in die mündliche Verhandlung eingeführt und gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.09.2009 (Bl. 128/132 d. A.), 08.12.2009 (Bl. 164/167 d.A.) und 22.12.2010 (Bl. 270/273 d.A.) weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W., S., L., Tanja Wi., Jessica Wi. und H. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. nebst Wettergutachten, eines rechtsmedizinischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. M. sowie Anhörung der Sachverständigen.

15
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2009 (Bl. 144/163 d. A.), das Gutachten vom 17.07.2010 (Bl. 190/225 d. A.) nebst Ergänzung und Zusatzgutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 27.08.2010 und 04.09.2010 (Bl. 229/246 d.A.), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Bl. 248/256 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2011 (Bl. 281/296 d. A.) verwiesen.

16
Beide Parteien gehen übereinstimmend von den Feststellungen des Ersthelfers Lo. zur Lage des Verletzten nach dem Überfahren durch die Raupe (Bl. 8 d.A. 12 AR 742/05 sowie Foto 3 der Lichtbildtafel von KHK Sch.) aus (Schriftsatz Beklagte vom 15.07.2009 = Bl. 115 d.A.; Schriftsatz Klägerin vom 07.10.2009 = Bl. 136 d.A) und haben auf die Einvernahme des Zeugen KHK Sch. verzichtet (Schriftsatz Klägerin vom 29.05.2009 = Bl. 104 d.A., der Beklagten vom 15.07.2009 = Bl. 115 d.A).

17
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 24.02.2009 (Bl. 87/89 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 04.06.2009 (Bl. 108 d. A.), 26.08.2009 (Bl. 121/124 d.A.), 07.10.2009 (Bl. 136/1348 d.A.), 28.12.2009 (Bl. 173 d.A.), 15.12.2010 (Bl. 261/269 d.A.) und der Beklagten vom 02.03.2009 (Bl. 90/91 d. A.), 15.07.2009 (Bl. 115/117 d.A.), 28.08.2009 (Bl. 125/127 d.A.), 15.12.2009 (Bl. 168 d.A.), 17.02.2010 (Bl. 180 d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2009 (Bl. 144/163 d. A.) und vom 04.03.2011 (Bl. 281/296 d. A.) Bezug genommen.

18
Wegen der persönlichen Ansprüche des Versicherten ist beim Landgericht München II ein weiterer Rechtsstreit des Versicherten gegen die Beklagten anhängig, welcher im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme derzeit nicht betrieben wird. Zwischenzeitlich ist die S.-Abfahrt außerhalb der Betriebszeiten gesperrt.

B.

19
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

20
I. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 823 I, II BGB i.V.229 StGB und gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 831 I 1, 823 I, II BGB zu, der jedoch im Hinblick auf das weit überwiegende Verschulden des Verletzten gem. § 254 BGB um 75 % auf 25 % gemindert ist.

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1. Der Beklagte zu 1) hat den Zeugen W. rechtswidrig unter schuldhafter Verletzung der ihm am Unfalltag obliegenden Verkehrssicherungspflicht überfahren, weil er ein Strecke von ca. 14,80 m – und damit annähernd den in den DSV-Tipps während der Betriebszeiten für erforderlich erachteten Sicherheitsabstand von 15 m für Skifahrer rückwärts fuhr, ohne den hinter ihm liegenden Verkehrsraum überschauen zu können. Der Beklagte zu 1) gab im Termin vom 4.12.2009 (Protokoll S. 6) an, dass über den Innenspiegel nach hinten wegen des Windenaufbaus keine Sicht besteht und über die Seitenspiegel nur das seitliche Ende von Kette und Fräse und der Verkehrsraum seitlich dahinter einsehbar ist, nicht aber der Bereich unmittelbar hinter der Raupe. Der Sachverständige Dr. B., von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat bereits aus einer Vielzahl erholter unfallanalytischer wie auch biomechanischer Gutachten und durchgeführter Anhörungen vor dem Senat überzeugt hat, bestätigte dies und führte nach Durchführung von Sichtversuchen bei Tageslicht aus (Gutachten S. 15/19 = Bl. 204/208 d.A.), dass über den Innen- und die Außenspiegel bereits bei Tageslicht keine Sichtmöglichkeit auf im Bereich bis zu 10 m – 15 m hinter der Pistenraupe befindliche Objekte besteht.

22
a) Hinsichtlich der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

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Nach BGH VersR 2008, 1083 ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der BGH führt u.a. aus, dass „die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann.“

24
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht führt der BGH in VersR 2008, 1551 u.a. aus, dass dieser „freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt [wird]. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab“.

25
b) Eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, angesichts der nicht vorhandenen Sichtmöglichkeit jedenfalls nicht ohne ausreichende Absicherung rückwärts zu fahren, ist für den Unfalltag zu bejahen, nachdem es sich seinerzeit um eine öffentliche Hauptabfahrt handelte. Diese wurde auch verletzt.

26
(1) Aus der in NJW 1957, 499 veröffentlichten Entscheidung des BGH können die Beklagten vorliegend nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dieser vom BGH entschiedene Fall betraf das Vertrauen des Bauunternehmers auf die Beachtung eines allgemeinen Betretungsverbotes, wobei nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften Dritten das Betreten gar nicht erst gestattet und davon auszugehen war, dass bei Beachtung des Betretungsverbotes Dritte gar nicht erst in den Gefahrenbereich gelangen konnten. Vorliegend waren die Skifahrer aber befugterweise bereits im Gefahrenbereich, bevor mit den Arbeiten begonnen wurde und die Beklagten wussten auch um deren Anwesenheit auf den Hütten. Gerade weil von späterer Pistenbenutzung nach Schließung der Liftanlagen ausgegangen wurde, begannen die Beklagten mit den Arbeiten oberhalb der Hütten. Auch hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung offengelassen, ob unter besonderen Umständen eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Davon ist vorliegend auszugehen.

27
Zutreffend weisen die Beklagten zunächst darauf hin, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht mit der letzten Kontrollfahrt endet und dann die Piste geschlossen ist und Skifahrer, die sich zu dieser Zeit außerhalb der Piste – etwa in einer Skihütte – aufhalten, später grundsätzlich in Eigenverantwortlichkeit in den Gefahrenbereich einfahren (vgl. Dambeck, SpuRt 1996, 6; 1999, 138; Eickmann, VersR 2005, 482). Nach Pistenschluss darf der Betreiber nämlich grundsätzlich annehmen, dass seine Kunden die Pisten verlassen haben. Auch geht von einer Pistenraupe im Allgemeinen keine atypische Gefahr aus, sondern es handelt sich um eine Gefahrenquelle eigener Art, weshalb vom Betreiber Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden, die korrespondierend neben die Eigenverantwortlichkeit des Skifahrers treten, wobei der insoweit anzulegende Sorgfaltsmaßstab durch die FIS-Regeln und die DSV-Tipps zum Verhalten gegenüber Pistenraupen bestimmt wird. Die oben wiedergegebenen Richtlinien der Berufsgenossenschaft zum Betrieb von Pistenpflegegeräten enthalten sachverständige Regelungen zur Gefahrsteuerung und Unfallverhütung, die auch Schutzwirkung gegenüber Dritten entfalten (Eickmann aaO S. 80). Die Richtlinie gebraucht insoweit den Begriff „Personen“ und nicht „Beschäftigte“.

28
(2) In der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass bei nicht fernliegender bestimmungswidriger Nutzung wie auch bei Schaffung außerordentlicher Gefahren auch gegenüber nicht oder nicht mehr Befugten noch Sicherungspflichten bestehen (Staudinger/Hager, BGB, § 823 E 39, 43; BGH VersR 1965, 515; 1966, 562, 1982; 854). Insbesondere wenn der Sicherungspflichtige erkennen kann, dass sich Dritte von einer der Verkehrswidmung widersprechenden Nutzung nicht abhalten lassen, kommen Sicherungspflichten in Betracht. Außerordentlich sind Gefahren, wenn mit ihnen verständigerweise nicht zu rechnen ist und sie sich für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als fallenartig erweisen. Beide Gesichtspunkte können auch zusammentreffen, maßgeblich für das Ob und Wie eines Absicherungserfordernisses sind die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles, der Grad ihrer Erkennbarkeit und die für ihre Vermeidung bestehenden Möglichkeiten (OLG München NJW-RR 2002, 1542). Auch ist anerkannt, dass bei der sogenannten Windenpräparation insbesondere durch entsprechende Warnhinweise angesichts der davon ausgehenden Gefahren Sicherungsvorkehrungen auch gegenüber Personen zu treffen sind, die außerhalb der Betriebszeiten die Pisten nutzen, wie etwa Skitourengeher (Eickmann aaO).

29
(3) Es trifft zu, dass der „offizielle“ F. Almfasching im Bereich der F. Alm etwa 1,5 km Luftlinie von der Unfallstelle entfernt stattfindet und man von dort zur Unfallstelle beispielsweise so gelangt, dass man ins Tal ab- und mit dem vom Zeugen L. betrieben Kurvenlift wieder in die Nähe der O. Alm auffährt, von wo aus man die S. Abfahrt befahren kann und dass nach Schließung der Liftanlagen Skifahrer über die Liftanlagen nicht mehr von der F. Alm zur S. Abfahrt gelangen. Der Verletzte nahm als musizierender Faschingstreibender am Firstalmfasching teil und gelangte über die Liftanlagen bereits am Nachmittag zur O.Alm (Protokoll v. 04.12.2009, S. 12).

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(4) Der Senat ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) vor dem Unfall zunächst die Gruppe der Skifahrer, zu der auch der Verletzte gehörte, überholte. Zwar hat die Zeugin Tanja Wi. (Protokoll vom 14.08.2008 S. 4 = Bl. 44 d.A., Zeugenvernehmung vom 07.02.2005 im Ermittlungsverfahren = Bl. 31 d.A. 12 AR 742/05 Staatsanwaltschaft München II) angegeben, dass die restlichen Gäste und Musiker und auch der Versicherte der Klägerin kurz nach 19.00 Uhr die O. Hütte verließen und der Beklagte zu 1) und mindestens eine weiter Raupe die Gruppe von Skifahrern im Bereich zwischen Kurvenlift und S. zunächst überholte. Aus den Angaben der Zeugen Tanja Wi., Jessica Wi. und auch der Zeugin H. im Termin vom 04.03.2001 ergibt sich aber, dass die Gruppe der Skifahrer von der Alm bei Dunkelheit losfuhr und zur Raupe des Beklagten zu 1) zunehmend aufholte. Die Zeugin Jessica Wi. erinnerte sich, zuletzt im Lichtkegel rechts von der Raupe ein Stück vor dieser gefahren zu sein. Der Beklagte zu 1) selbst gab im Termin vom 04.12.2009 (Protokoll S. 6) an, dass er, nachdem er an der O. Alm vorbeigekommen war, keine Skifahrer mehr wahrgenommen hat.

31
(5) Andererseits hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 11.02.2005 wenige Tage nach dem Unfall (Bl. 24 d.A. 12 AR 742/05 Staatsanwaltschaft München II) angegeben, dass er beim Herunterfahren vom R. kopf zur S. Bahn (also vorher) von mehreren Skifahrern überholt wurde, wovon der Senat ausgeht.

32
Die Beklagten haben angesichts der sich alljährlich wiederholenden Feiern auf den Almen im Skigebiet am Faschingssonntag bei der Pistenpräparation vorliegend selbst Vorkehrungen getroffen um dem Interessenkonflikt zwischen effektiver Pistenpräparierung und dem Interesse der „Hüttenverweiler“ auf ungefährdetes Abfahren zu begegnen, indem nämlich gerade wegen der – wie den Beklagten bekannt war – über die Betriebszeiten hinausgehenden Feiern auf den Hütten zunächst, nämlich bis kurz nach 19.00 Uhr die Pisten oberhalb der Hütten am R. kopf präpariert wurden. Da die Hütten auch nach Schließung des Pistenbetriebes noch geöffnet sind und die Beklagten wegen der anhaltenden Feiern anlässlich des F. Almfaschings auch erhebliche Zeit nach Schließung des Pistenbetriebes noch mit Skifahrern auf der Piste rechneten, wurden in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und bis kurz nach 19.00 Uhr zunächst die Pisten oberhalb der Hütten präpariert. Der Beklagte zu 1) bestätigte anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 4.12.2009 (Protokoll S. 7, 2. Absatz = Bl. 150 d.A.) seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren 12 AR 742/05 Staatsanwaltschaft München II, Zeugenvernehmung vom 11.02.2005 = Bl. 22 der beigezogenen Akte). Die Beklagten gingen hiernach selbst davon aus, dass auch mehrere Stunden nach Betriebsschluss noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Skifahrern die Pisten benutzen wird, um zu den Parkplätzen zu gelangen. Insbesondere handelte es sich bei der S. Abfahrt zum Unfallzeitpunkt um eine öffentliche Hauptabfahrt, die nicht gesperrt werden konnte, wie der Zeuge Sc. bestätigte (Protokoll v. 04.12.2009, S. 15 = Bl. 158 d.A.).

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Dass bei Dunkelheit die frisch präparierte Raupenspur oder der Lichtschein der rückwärtigen Arbeitscheinwerfer von Skifahrern ausgenutzt wird, ist nicht völlig fernliegend. Auf der anderen Seite ist für den Skifahrer nicht erkennbar, dass der Raupenfahrer trotz der angebrachten Spiegel und der rückwärtigen Scheinwerfer, die, wie der Sachverständige feststellen konnte (Hauptgutachten S. 17, 25 = Bl. 206, 214 d.A.), den Bereich hinter der Raupe von etwa 15 m gut ausleuchten, wegen des Windenaufbaus und der sich hebenden hinteren Fräse keine Sicht auf die Fahrspur 10 m – 15 m hinter der Raupe hat. Auch die DSV-Tipps geben hierfür keinen Anhaltspunkt, im Gegenteil ist darauf hingewiesen, dass der Skifahrer, falls er wegen eines Sturzes der Raupe nicht ausweichen kann, Zeichen geben soll, damit der Raupenfahrer ihn sieht.

34
Unter den vorliegenden besonderen Umständen bestand zum Unfallzeitpunkt am Faschingssonntag eine Pflicht, sich entsprechend den Richtlinien zu verhalten und nicht ohne jede Sicht eine Fahrstrecke zurückzulegen, die den beim Pistenbetrieb empfohlenen Sicherheitsabstand ausschöpfte. Der Beklagte zu 1) konnte der Gefahr mit zumutbaren Vorkehrungen begegnen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter III. 1.b) der Gründe, S. 7, 8, Bezug genommen, wonach der Beklagte zu 1) hätte aussteigen oder die unweit der Unfallstelle etwas weiter hangabwärts befindliche Pistenraupe per Funk verständigen können.

35
c) Die Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf die Sichtbeeinträchtigung keine Anweisungen zur Rückwärtsfahrt erteilt und auch die BG-Richtlinien wurden mit den Fahrern nicht besprochen, was der Zeuge Sc. bestätigte (Protokoll v. 04.12.2009, S. 16, 17 = Bl. 159/160 d.A.) und was sich auch aus den Angaben des Beklagten zu 1) ergibt (aaO S. 7 = Bl. 150 d.A.).

36
d) Weitergehende Verkehrssicherungspflichten wurden von den Beklagten nicht verletzt.

37
Die jeweils zwei Arbeitsscheinwerfer nach vorne und hinten waren eingeschaltet, die Rundumleuchten in Betrieb und nach Einlegen des Rückwärtsganges ertönte der die Rückwärtsfahrt anzeigende laute Intervall-Hupton. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Beklagten zu 1) (Protokoll v. 04.12.2009, S. 3, 4, 6, 8) und des Verletzten. Der Zeuge W. seinerseits (Protokoll aao S. 11) gab ebenfalls an, dass die „Leuchten“ an waren und bei der Rückwärtsfahrt der „Piepton“ zu hören war. Der Sachverständige Dr. B. konnte bei Durchführung seines Sicht- und Fahrversuches bei Dunkelheit feststellen, dass die beleuchtete Raupe bei Abfahrt von der O. Alm die ganze Zeit über zu sehen ist und nur während eines Augenblicks beim Heranfahren an die Kuppe etwa 100 m oberhalb der Unfallstelle eine bereits unterhalb der Kuppe befindliche Raupe nicht zu sehen ist (Gutachten S. 25 = Bl. 214 d.A.; Protokoll v. 04.03.2011, S. 12 = Bl. 292 d.A.).

38
Die Abfahrt war auch ausreichend beschildert und die Frage der Beschilderung im Übrigen schon nicht unfallursächlich. Der Zeuge Sc. bekundete (Protokoll v. 04.12.2009, S. 15), dass Hinweistafeln (Anl. Bk 1 zum Schriftsatz vom 28.08.2009 = Bl. 125/127 d.A.), mit welchem darauf hingewiesen wird, dass die Skipisten täglich ab 17.00 Uhr bis 08.30 Uhr außer Betrieb sind, während dieser Zeit eine Gefahrensicherung nicht erfolgt und Verletzungsgefahr u.a. durch Pistenbearbeitung besteht, an allen Kassen im Zugangsbereich der S.-Bahn angebracht waren. Dass der Verletzte nicht über den von der Beklagten zu 2), sondern über einen vom Zeugen L. betriebenen Lift ins Skigebiet gelangte, ist insoweit unerheblich, da er eigenen Angaben nach (Protokoll v. 04.12.2009, S. 11) das Skigebiet und auch die S.Talstation (an welcher die Beschilderung angebracht war) kannte, weshalb von einer Kenntnis der Betriebszeiten und der Pistenpräparation nach Betriebsschluss ausgegangen werden kann. Insbesondere konnte der Verletzte die beleuchtete Pistenraupe von weitem sehen, vor allem auch ab der vom Verletzten beschriebenen Kuppe bis zur etwa 100 m weiter unten befindlichen Unfallstelle (Protokoll v. 04.03.2011, S. 12 = Bl. 292 d.A.).

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2. Es besteht ein Mitverschulden des Verletzten.

40
Die Angaben des Zeugen W., er sei bei Dämmerung und noch ausreichender Sicht nicht hinter der Raupe gefahren, sondern in großem Abstand kontrolliert mit Kurzschwüngen in der Raupenspur und habe die Raupe erst gesehen, als er über die Kuppe gekommen sei, habe daraufhin einen Bremsschwung gemacht und sei dabei gestürzt, sind so nicht zutreffend. Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge W. der mit geringer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h – 7 km/h talwärts fahrenden Raupe in der frisch präparierten Spur mit zunehmend geringer werdendem Abstand folgte und wegen seiner den unzureichenden Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit, alkoholbedingter Beeinflussung und mangelhafter Ausrüstung nach Anhalten der Raupe nicht mehr rechtzeitig durch Ausweichen oder Abschwingen zum Stehen sondern vielmehr etwas weniger als 4 m hinter der Raupe (Ende der hinteren Fräse) sturzbedingt zum Liegen kam.

41
a) Aus dem Tatortbefundbericht von KHK Sch., dessen Feststellungen dem Verfahren nach dem beiderseitigen Parteivorbringen zu Grunde zu legen sind, ereignete sich der Unfall etwa 250 m oberhalb der Bergwachthütte am rechten Rand eines steileren (etwa 30 % Gefälle) Hangstücks der dort etwa 35 m breiten Piste. Die Raupe war bei Eintreffen von KHK Sch. nicht mehr nach vorne bewegt worden und etwa 1 m vor dem linken vorderen Räumschild befand sich eine Kuhle im Schnee, in welcher der Verletzte von der Ersthelfern mit dem Kopf aufwärts zum rechten Pistenrand und dem Körper nach unten zur Pistenmitte vorgefunden wurde. Die Rückwärtsfahrt wurde mit 14,80 m ermittelt und hinter der Raupe konnte von KHK Sch. eine einzige Spur, nämlich eine Skispur vorgefunden werden, die nach mehreren kleinen Kurven in einer starken Rechtskurve unter der wieder abgelassenen hinteren Fräse endete. Der Sachverständige konnte aus den polizeilichen Lichtbildern und dem Tatortbefundbericht bei seiner Ortsbesichtigung den Unfallort lokalisieren, er befand sich etwa 100 m unterhalb der von den Zeugen und dem Verletzten beschriebenen Kuppe (Protokoll v. 04.03.2001, S. 12 = Bl. 292 d.A.). Der Sachverständige Dr. B. stellte bei Durchführung seines Sicht- und Fahrversuches bei Dunkelheit fest, dass die beleuchtete Raupe bei Abfahrt von der O. Alm die ganze Zeit über zu sehen ist und nur während eines Augenblicks beim Heranfahren an die Kuppe etwa 100 m oberhalb der Unfallstelle eine bereits unterhalb der Kuppe befindliche Raupe nicht zu sehen ist (Gutachten S. 25 = Bl. 214 d.A.; Protokoll v. 04.03.2011, S. 12) während nach der Kuppe bis zum Unfallort eine unterhalb der Kuppe befindliche Raupe jederzeit zu sehen ist. Aus dem Tatortbefundbericht, der Rückwärtsfahrstrecke und den Abmessungen der Raupe konnte der Sachverständige einen Abstand des Verletzten zur Raupe (Ende der hinteren Fräse) nach dem Sturz vor der Rückwärtsfahrt von etwas weniger 4 m errechnen (Hauptgutachten S. 21/24 = Bl. 210/213 d.A.).

42
Der Beklagte zu 1) fuhr am talwärts gesehen linken Rand der Piste sehr langsam, mit nicht mehr als 5 km/h – 7 km/h. Der Senat glaubt dem Beklagten zu 1), dass er im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse am Rand der Piste nur mit etwa einem Viertel der Höchstgeschwindigkeit fuhr, die der Sachverständige mit 17 km/h ermittelte. Auch glaubt der Senat, dass sich das vordere Räumschild im Schnee verfing, wodurch die Raupe plötzlich zum Stehen kam, ohne dass Bremslichter aufleuchteten. Der Sachverständige konnte durch Fahrversuche (Gutachten S. 26 = Bl. 215 d.A.) die Angaben des Beklagten zu 1) nachvollziehen.

43
Ein Zusammenhang zwischen dem Fahren über die Kuppe und dem Bremsschwung mit anschließendem Sturz, wie vom Zeugen W. behauptet, besteht daher nicht. Der Zeuge W. fuhr vielmehr über die Kuppe und näherte sich ebenso wie die Zeugin Jessica Wi. allmählich der weiter unterhalb der Kuppe befindlichen Raupe (s.u. 2. c)).

44
b) Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel. Die Angabe des Zeugen W., es habe Dämmerung geherrscht, ist unzutreffend. Die Arbeitsscheinwerfer der Pistenraupe waren die einzige künstliche Lichtquelle im Bereich der Piste. Ende der bürgerlichen Dämmerung war nach dem Gutachten von RARin F. (Bl. 240/245 d.A.), deren ausgezeichnete Sachkunde dem Senat ebenfalls aus anderen erholten Gutachten und Anhörungen bereits bekannt ist, gegen 17.52 Uhr, der Mond stand nicht am Himmel und die Globalbeleuchtungsstärke betrug höchstens 2,4 mlx. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Fahrversuches durch den Sachverständigen (Skiabfahrt im Dunkeln hinter der Pistenraupe) am 16.03.2010 ermittelte die Sachverständige vergleichbare Helligkeitswerte ab 19.15 Uhr bis spätestens 19.30 Uhr. In der Zeit davor waren am 16.03.2010, möglicherweise auch zwischen 19.15 Uhr und 19.30 Uhr die Sichtverhältnisse besser als am Unfalltag. Die Sachverständige RARin F. führte weiter aus, dass die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt gemeinhin als stockdunkel bezeichnet werden, nachdem eine Groborientierung im Gelände ab dem 20-fachen Helligkeitswert, etwa ab 50 mlx, möglich ist, wobei wegen der Schneedecke und der eventuell aufhellenden Bewölkung die Möglichkeit, Kontraste zu erkennen, gesteigert sein kann (Protokoll v. 04.03.2011, S. 10/11 = Bl. 290/291 d.A.). Der Senat geht durchaus davon aus, dass wegen der Schneedecke und einer aufhellenden Bewölkung unbeleuchtete Gegenstände und Personen sich wegen der Kontrastwirkung gegenüber der Schneedecke abheben und auch aus einer Entfernung von mehr als 15 m ebenso wie die Piste als solche zu erkennen sind. Die Schwierigkeit besteht jedoch, wie die Sachverständigen RARin F. und Dr. B. weiter ausführten, im Erkennen von Gelände- und Schneebeschaffenheit der unmittelbar vor dem Skifahrer befindlichen Piste. Der Sachverständige Dr. B., der seinerseits Skifahrer ist und dessen Feststellungen der Senat folgt, hat den Fahrversuch zwischen 19.15 Uhr und 19.30 Uhr bei tendenziell leicht besseren Sichtverhältnissen durchgeführt und festgestellt, dass keine Möglichkeit bestand, Geländeunebenheiten, insbesondere Bodenwellen und Schneebeschaffenheit der Piste unmittelbar vor sich zu erkennen (Protokoll v. 04.03.2011, S. 12 = Bl. 292 d.A.; Hauptgutachten S. 24/26 = Bl. 213/215 d.A.) und eine ausreichende Sicht auf die Piste, um zügig und kontrolliert abzufahren, nur im Ausleuchtungsbereich der Arbeitsscheinwerfer, vorliegend bis etwa 15 m hinter der Raupe bestand.

45
Zweifel an den Feststellungen der Sachverständigen Dr. B. und RARin F. bestehen auch insoweit nicht. Der Unfallzeitpunkt ist unstreitig. Einwendungen gegen die von der Sachverständigen RARin F. ermittelte Globalbeleuchtungsstärke und der für eine Groborientierung erforderlichen Beleuchtungsstärke wurden nicht erhoben. Dass die Zeugen das Unfallszenario und die Raupenspur aus einer Entfernung von mehr als 15 m, möglicherweise auch aus 50 m erkennen konnten, erklärt sich bereits dadurch, dass der Zeuge W. weniger als 4 m hinter der Raupe lag und der Bereich um die Pistenraupe im Umkreis von 15 m durch die Arbeitsscheinwerfer erleuchtet war. Der Zeuge W. gibt selbst an, dass man bei Dunkelheit nicht mehr Skifahren kann. Möglich bleibt außerhalb des beschriebenen Bereichs, was der Sachverständige Dr. B. auch bekundete und wovon der Senat selbstverständlich ausgeht, ein den unzureichenden Sichtmöglichkeiten angepasstes langsames Fahren von wenigen Metern und wieder Anhalten, etwa durch leichtes Abschwingen und selbstverständlich auch ein schnelleres Fahren, dann eben ohne ausreichende Sicht auf die Piste unmittelbar vor sich bzw. nur in den weiter vor dem Skifahrer sich bewegenden Lichtkegel der Raupe.

46
Dass mehrere andere Skifahrer, etwa die Zeugin Jessica Wi. und die Zeugin H. die gesamte Strecke oder wesentliche Teile davon ohne den Lichtschein der Raupe abfuhren, nicht stürzten und dabei anders als vom Sachverständigen beschrieben mit „normaler“ Geschwindigkeit unterwegs waren, begründet keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen, folgt daraus doch nicht, dass die Zeugen bzw. anderen Skifahrer mit einer den unzureichenden Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gemäß der FIS-Regel Nr. 2 abfuhren (Fahren auf Sicht; Anpassung der Geschwindigkeit an Können, Schnee- und Witterungsverhältnisse).

47
Die Voraussetzungen einer erneuten Einvernahme des Zeugen W. (Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2010, S. 6 = Bl. 266 d.A.) liegen nicht vor. Einer erneuten Einvernahme des Zeugen bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen von § 398 ZPO nicht gegeben sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Rn 4, 5 zu § 398). Die Parteivertreter, haben ausweislich des Protokolls vom 04.12.2009, S. 12 = Bl. 155 d.A.) von ihrem Fragerecht an den Zeugen Gebrauch gemacht und Gegenstand der Befragung waren ersichtlich gerade auch die Sichtverhältnisse (vgl. auch Protokoll aaO, S. 9 = Bl. 152 d.A.). Es ist nicht vorgetragen, dass die Vernehmung prozessual nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden oder die Aussage lückenhaft protokolliert worden wäre. Die Einvernahme des Zeugen W. war hinsichtlich der Sichtverhältnisse nicht weiter ergiebig. Dafür, dass der Zeuge nunmehr etwas anderes bekunden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen geht der Senat, wie ausgeführt, ohnehin davon aus, dass sich unbeleuchtete Gegenstände und Personen wegen der Kontrastwirkung gegenüber der Schneedecke abheben und ebenso wie die Piste als solche auch aus einer Entfernung von mehr als 15 m zu erkennen sind.

48
c) Der Beklagten zu 1) gab an, dass zunächst eine Frau ihn darauf aufmerksam machte, dass er jemand überfahren hat, er ausstieg, diesen vor dem Räumschild vorfand und auszugraben begann und dann erst weitere Skifahrer hinzukamen, unter anderem ein angetrunkener Freund des Verletzten.

49
Der Zeuge W. äußerte, er sei mit kurzen Schwüngen und schönen Bögen als eigener Einschätzung nach sehr guter Skifahrer anderen aus seiner Musikantengruppe vorausgefahren. Er sei wegen der Buckel nicht in der Mitte der Piste sondern am Rand gefahren und der Raupenspur gefolgt. Er habe einen Bremsschwung gemacht als er stehen bleiben wollte und sei dabei zu Sturz gekommen. Die Raupe sei so langsam gefahren, dass man hinter dieser nicht habe herfahren können.

50
Die Zeugin H. bekundete, dass sie in der Mitte des Hanges fuhr, der Verletzte weiter vor ihr und sie, nachdem sie von oben beobachtete, wie der Gestürzte nicht wieder aufstehen konnte und die Raupe rückwärts fuhr, so schnell wie möglich nach unten fuhr, den Unfall aber nicht mehr verhindern konnte. Soweit sie angab, der Abstand des Gestürzten zur Raupe nach dem Sturz habe 20 m betragen, räumte sie selbst ein, dass sie es nicht genau abschätzen kann. Der Abstand ergibt sich tatsächlich mit etwas weniger als 4 m auf Grund der Feststellungen von KHK Sch. und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B.

51
Die Zeugin Jessica Wi. erinnerte sich sicher, dass sie die Raupe in etwa nach der Hälfte der Strecke im Bereich der Kuppe sah, zur Raupe aufholte, wegen der Dunkelheit dann im Lichtkegel seitlich etwas vor der Raupe fuhr, der Verletzte hinter der Raupe und sie, als sie sich nach Vater und Schwester umdrehte, um zu sehen, wo die sind, den Zeugen W. stürzen oder schon im Schnee liegen sah und es einige Zeit dauerte, bis ihr Vater kam, wobei sie an den in ihrer Zeugenaussage vor der Polizei erwähnten Abstand des Zeugen W. zur Raupe von 5 m keine Erinnerung hatte. Sie gab auch an, dass sie als damals schon gute Skifahrerin mit „normaler“ Geschwindigkeit abfuhr und ihr Vater sie angewiesen hatte, nicht hinter der Raupe zu fahren, damit sie vom Raupenfahrer im Falle eines Sturzes gesehen werden kann.

52
Die Zeugin Tanja Wi. wusste noch, dass sie wegen ihrer Knieverletzung und der Dunkelheit ganz langsam fuhr und ihr Vater hinter ihr war, als der Unfall passierte.

53
Der Senat ist auf Grund der Angaben der Zeugen davon überzeugt, dass die Gruppe der Skifahrer während der Abfahrt von der O.alm bei Dunkelheit etwas auseinandergezogen wurde, zur Raupe zunehmend aufholte und zuletzt im unteren Teil des Hanges die Zeugin Jessica Wi. als erste im Lichtkegel rechts von der Raupe und als zweiter der Zeuge W. hinter der Raupe in deren Spur und dann erst die Zeugin H. (in der Hangmitte), Tanja Wi. und deren Vater sowie andere befreundete Musikanten des Zeugen W. abfuhren. Der Abstand des Zeugen W. zur Pistenraupe, verkürzte sich zunehmend, nachdem dieser wie auch die übrigen Abfahrenden schneller fuhren als der mit äußerst geringer Geschwindigkeit von nicht mehr als 7 km/h am talwärts gesehen linken Pistenrand arbeitende Beklagte zu 1). Nach dem Gutachten des Sachverständige Dr. B., dem der Senat auch insoweit folgt, vollzieht sich das Anhalten der Raupe, weil sich das Räumschild im Schnee verfängt, über eine sehr kurze Distanz (ohne Bremslichter) und die Raupe bleibt schlagartig stehen, während vor dem Skifahrer mit weit geringerem Verzögerungsvermögen plötzlich ein Hindernis steht und zwar auch bei einer Geschwindigkeit der Raupe von 17 km/h (Gutachten S. 26, 27, S. 31 dritter Absatz = Bl. 215, 216, 220 d.A.) und er auf das stehende Hindernis reagieren muss.

54
Die Angabe des Zeugen W., er sei schöne Bögen gefahren und bei einem Bremsschwung zu Sturz gekommen, glaubt der Senat. Sie stimmen mit der von KHK Sch. vorgefundenen Spurenlage überein. Danach befand sich hinter der Raupe eine einzige Skispur. Diese ist dem Zeugen W. zuzuordnen, nachdem sonst niemand hinter der Raupe in der frisch präparierten Spur gefahren ist. Nach mehreren kleinen Kurven folgt eine starke Rechtskurve, die unter die hintere Fräse führt und dort endet. Die Raupe legte bei Rückwärtsfahrt eine Wegstrecke über das Kettenlaufwerk von 14,80 m zurück, wobei die hintere Fräse hochgehoben war und dann wieder abgesenkt wurde. Der Senat ist davon überzeugt, dass die „kleinen Kurven“ der Spur den vom Zeugen W. beschriebenen Kurzschwüngen in Gestalt „schöner Bögen“ entsprechen, während die starke Rechtskurve den Bremsschwung des Zeugen zeigt. Aus den Fotos 4 und 5 der polizeilichen Lichtbildmappe ist erkennbar, dass diese starke Kurve deutlich hinter der hinteren Fräse beginnt. Die Reaktion des Zeugen W. auf die stehende Raupe erfolgte damit aber bereits aus einer Entfernung von mehr als 15 m. Der Senat geht auch davon aus, dass der Zeuge W. schneller fuhr als die Raupe, nachdem er selbst angegeben hat, dass man hinter der Raupe wegen deren geringer Geschwindigkeit nicht herfahren kann. Mit einem plötzlichen Anhalten der Raupe wie auch einem Rückwärtsfahren musste der Zeuge nach den ihm – eigenem Bekunden nach – bekannten DSV-Tipps zum Verhalten gegenüber Pistenraupen rechnen. Er befand sich in einem steileren Hang mit 30% Gefälle ohne ausreichende Sichtmöglichkeit auf die Piste unmittelbar vor sich mehr als 15 m hinter der Raupe und setzte den Bremsschwung so, dass er den einzuhaltenden Abstand unterschritt, stürzte und dann weniger als 4 m hinter der Raupe lag.

55
Der Zeuge W. hat gegen die FIS-Regel Nr. 2 verstoßen, da seine Geschwindigkeit den durch Dunkelheit und das eigens von ihm gewählte steilere Stück der Abfahrt (Protokoll v. 14.03.2009, S. 14 = Bl. 157 d.A.) geprägten Sicht- und Geländeverhältnissen und seinem Können in der konkreten Situation im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch Ausrüstung (abgesägte Ski, fehlende Skistöcke, s.u. d)) und Alkoholgenuss (s.u. e)) nicht angepasst war. Die FIS-Regel 2 dient auch dem Eigenschutz und bestimmt ebenso wie die DSV-Tipps zum Verhalten von Skifahrern gegenüber Pistenraupen den Maßstab für die eigenübliche Sorgfalt (OGH Wien, SpuRt 2009, 64; Dambeck, DAR 2007, 679).

56
Falls der Zeuge W. entgegen seinen Angaben bereits vor dem Bremsschwung in gleichbleibendem Abstand von weniger als 15 m im Lichtkegel hinter der Raupe fuhr, weil dort ausreichende Sichtmöglichkeit auf die Piste unmittelbar vor sich bestand, ergäbe sich ein vorwerfbarer Verstoß gegen die DSV-Tipps zum Verhalten von Skifahrern gegenüber Pistenraupen, wonach der Sicherheitsabstand zur Vorder- und Rückseite 15 Meter nicht unterschreiten darf.

57
d) Mitursächlich für den Sturz war die Ausrüstung des Geschädigten. Er verwendete eigenen Angaben nach zu Fasching regelmäßig etwa 40 Jahre alte Ski, die er hinten auf etwa 1 m Länge abgeschnitten und die Bindung nach vorne umgesetzt hatte und keine Skistöcke. Dies gibt der Verletzte selbst an und die Angaben wurden bestätigt durch die Wahrnehmung des Beklagten zu 1) und der Zeugin H. Der Sachverständige Dr. B. führte aus, dass mit dieser Ausrüstung ein Abschwingen oder Anhalten nur erschwert möglich ist, zumal der Verletzte ein relativ voluminöses Tenorhorn (nach den Angaben des Zeugen W. – Protokoll v. 04.12.2009, S 9 = Bl. 152 d.A. – etwa 60 cm hoch und 30 cm – 40 cm breit) vorne umgehängt hatte (Ergänzungsgutachten S. 4, 5 = Bl. 232, 233 d.A.; Hauptgutachten S. 28 = Bl. 217 d.A.) und das verwendete Material die Schwerpunktverlagerung nach rückwärts beim Abschwingen konstruktionsbedingt nicht ebenso berücksichtigt wie heutige, für den sog. funsport entwickelte Ski und insbesondere keine Skistöcke mitgeführt wurden. Auch die zum Unfallzeitpunkt knapp 14-jährige Zeugin Wi. konnte aus eigener Erfahrung berichten, dass mit Skiern wie vom Verletzten verwendet ein Anhalten nur verzögert möglich ist. Dass man mit derartiger Ausrüstung fahren kann, ist nicht in Abrede zu stellen. Der Senat ist aber auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen und der Angaben der Zeugin davon überzeugt, dass mit der verwendeten Ausrüstung eine Reaktion auf die zum Stehen kommende Raupe durch Abschwingen nur erschwert möglich war und für den Sturz auch die fehlenden Skistöcke mitursächlich waren.

58
e) Mitursächlich für den Sturz war weiter die Alkoholisierung. An Hand der Angaben des Verletzten zu Körpergewicht, Größe und Trinkende 5 min. – 10 min vor dem Unfall sowie der am Unfalltag um 21.40 Uhr entnommenen Blutprobe (Bl. 13/14 d.A. 12 AR 742/05 Staatsanwaltschaft München II: BAK 0,76 Promille) konnte die Sachverständige Dr. M. vom Institut für Rechtsmedizin, von deren besonderer Sachkunde sich der Senat auch im Rahmen ihrer Anhörung überzeugen konnte, eine für den Unfallzeitpunkt sich ergebende BAK von mindestens 0,86 Promille errechnen, wozu die Aufnahme von mindestens 112 g reinen Alkohols oder fast 6 halben Bier erforderlich war (Gutachten v. 26.10.2010, S. 4 – 8 = Bl. 251/255 d.A.). Wegen des Alkoholgenusses ist vorliegend eine erhöhte Risikobereitschaft, verbunden mit vermindertem Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen sowie eine Beeinträchtigung des Sehorgans insbesondere mit nachlassender Tiefensehschärfe und Entfernungseinschätzung anzunehmen. Die Zeugin H. hat zwar geäußert, auf sie hätten die Musiker nicht den Eindruck gemacht, „völlig“ betrunken gewesen zu sein. Die Zeugin Wi. Jessica konnte aber den Zustand des Verletzten detailliert beschreiben. Sie erinnerte sich, dass die Musiker, auch der Verletzte, schon beim Musizieren in der Almhütte nicht mehr „normal“ gesungen haben, sondern leicht lallten und dass sie den Verletzten vor dem Sturz auch fahren sah, wobei er ersichtlich unter Alkoholeinfluss stand (man hat ihm angemerkt, dass er gewackelt hat, Protokoll v. 04.03.2011, S. 4 = Bl. 284 d.A.). Der Senat glaubt der Zeugin und folgt dem Ergebnis der Sachverständigen, die auf Grund dieser Zeugenaussage und dem BAK-Wert von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ausging (Protokoll v. 04.03.2011, S. 14 = Bl. 294 d.A.).

59
f) Ein normal geübter Skifahrer mit üblichem Skimaterial und Stöcken und üblicher, nicht herabgesetzter Reaktion wäre bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und ausreichendem Ausgangsabstand nicht in den Gefahrbereich gelangt und auch ohne Sturz zum Stehen gekommen, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. ergibt. Ohne Sturz wäre mit Skistöcken auch immer die Möglichkeit verblieben, den Gefahrenbereich rechtzeitig vor der Rückwärtsfahrt seitlich zu verlassen, nachdem diese durch den Intervallhupton ab Einlegen des Rückwärtsganges angekündigt wurde, der Beklagte zu 1) aber mit der Rückwärtsfahrt erst beginnen konnte und begann, nachdem die hintere Fräse hochgehoben war (Protokoll v. 04.12.2009, S. 4, 5).

60
3. Bei der Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge W. sein Fahrverhalten bereits ab der Kuppe 100 m oberhalb der späteren Unfallstelle auf die sichtbare Pistenraupe hätte einstellen können. Trotz Alkoholisierung und der fehlenden Skistöcke folgte er gerade auf dem steileren Hangstück der frischen Raupenspur und schloss zunehmend auf diese auf, obwohl er auf der 35 m breiten Piste eine andere Fahrspur hätte wählen können, wie dies auch die anderen in der Dunkelheit Abfahrenden taten. Der Senat bemisst das Mitverschulden des Zeugen W. mit 3/4, wobei sich dieses Ergebnis sowohl dann ergibt, wenn von einem ausreichenden Ausgangsabstand von 15 m, aber unangepasster Geschwindigkeit auszugehen ist, als auch dann, wenn der Zeuge in zu geringem Abstand im Lichtkegel der Raupe mit einer dann den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fuhr.

61
4. Ein weitergehender Anspruch aus Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer aus §§ 7 I, 18 I StVG und die Beklagte zu 2) – bei der es sich nach eigenem Vorbringen um die Halterin handelt, vgl. Klageerwiderung vom 12.03.2008, S. 1 = Bl. 22 d.A. – aus § 7 I StVG besteht nicht.

62
a) Der Anspruch scheitert zwar nicht schon an der fehlenden Eigenschaft der Pistenraupe als Kraftfahrzeug i.S. von § 1 II StVG (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn 12, zum Meinungsstand vgl. Eickmann, Die zivilrechtliche Haftung beim Betrieb von Pistenraupen und die Eigenverantwortlichkeit des Wintersportlers, 2004, S. 97).

63
Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG setzt einen Betrieb auf öffentlicher Straße anders als § 1 I StVG nicht voraus (BGHZ 5, 320; Greger aaO Rn 54). Die Anwendbarkeit der §§ 7 ff StVG ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern gilt für jedes Schadensereignis, das ursächlich mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammen hängt, also auch auf nicht öffentlichen Wegen oder auf Kasernengelände (vgl. BGH NJW 81, 623 = VersR 81, 252). Anders als etwa Autoscooter (dazu BGH VersR 1977, 335) kann sich die Raupe nicht nur auf einem bestimmten Standort fortbewegen (vgl. zum Betrieb von Go-Karts OLG Hamm, NZV 2003, 32; LG Karlsruhe VersR 1976, 252).

64
Die Eigenschaft als selbstfahrende Arbeitsmaschine i.S. von § 18 II Nr. 1 StVZO ist ebenfalls kein geeignetes Abgrenzungskriterium, da die Frage der Zulassungspflicht für die Anwendung von § 7 StVG irrelevant ist (Vgl. Greger aaO Rn. 20).

65
Der Auffassung des LG Waldshut-Tiengen (VersR 1985, 1173; kritisch noch Greger in Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn 35 zu § 7 StVG), dass bei einer Pistenraupe die Verwendung als Arbeitsmaschine derart im Vordergrund steht, dass kein Zusammenhang mehr mit der Bestimmung als Beförderungs- und Fortbewegungsmittel besteht, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug ist etwa zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH NZV 2005, 306; OLG Stuttgart, DAR 2003, 462 und OLG Rostock, DAR 1998, 474). Die vorliegend zum Tragen kommende Gefahr resultiert aus der Fortbewegung der Raupe als Kraftfahrzeug.

66
b) Vorliegend greift aber der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 1 StVG ein, da konstruktionsbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreicht werden kann. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 69 = NZV 1997, 511) allein die Geschwindigkeit, die der Hersteller konstruktionsbedingt vorgegeben und etwa durch von ihm angebrachte technische Vorkehrungen gegen eine Überschreitung abgesichert hat. Zwar beträgt die Höchstgeschwindigkeit nach der Inbetriebnahmebescheinigung des Herstellers vom 21.01.2004 nebst Datenblatt bei Fahrzeugen des Typs Pistenbully W 300 Polar 23 km/h. Vorliegend handelt es sich aber um den mit fest angebrachtem Windenaufbau versehenen Fahrzeugtyp, welcher nach der schweizerischen Typengenehmigung vom 05.12.2002 eine Höchstgeschwindigkeit von nur 19 km/h erreicht. Die Beklagten konnten beweisen, dass konstruktionsbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreicht werden kann Der Sachverständige ermittelte in mehreren Fahrversuchen für das am Unfall beteiligte Fahrzeug mit dem konstruktionsbedingt vorhandenen Windenaufbau eine Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke von 17 km/h (Hauptgutachten S. 11 – 13 = Bl. 200/202). Die Fahrversuche wurden mit einem geeichten Messgerät durchgeführt und der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. B. erläuterte im Termin vom 04.03.2011 die Fahrversuche und dass sichergestellt wurde, dass die maximal mögliche Geschwindigkeit gemessen und überprüft wurde. Vor den Versuchen wurde durch Untersuchung festgestellt, dass Getriebe und sonstige für das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit relevanten Teile nicht manipuliert waren. Die Fahrversuche wurden von einem Bediensteten der Beklagten zu 2) unter Überwachung durch einen Mitarbeiter des Sachverständigen durchgeführt und sichergestellt, dass insbesondere das Gaspedal vollständig durchgedrückt war.

67
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 1 ZPO.

68
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

69
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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